Ausgabe 
20.10.1916
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3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behand­lung und Versicherunig (§ 4 Abs. .1) -um Trocknen der Schnitzel (§4 Abs. ß), zur Lagerung und pfleglichen Behandlung von

Melasse oder zur Ueberlassung der Melassekesselwagen und Melassefässer (8 13) zuwiderhandelt;

4 . wer den ihm auf Grund des § 12 auserlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt

5. wer ohne Zustimmung der Bezugsvereinigung Melasse ver­arbeitet (§ 14);

6. wer den aus Grund des 8 17 erlassenen Ansftchrimgsbestim- wungen zuwiderhandelt.

In den Fällen der Nrn. 1, 2 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezo- «en werden, ohne Untersckched, ob sie dem Täter gehören odev Nicht.

K l 9 - Lieferungsverpflickstungen, welche infolge eines auf Gruild der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25 September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) ausgesprochenen Ueberlassungsverlangens seitens der Bezugsvereinigung entstanden nnd, werden durch diese Verordnung nicht berührt; insbeson­dere bleiben für den Ilebernahmepreis die bisherigen Vorfchsrifi- ten massgebend. Soweit zuckerhaltige Futtermittel vor dem' 6. Ok- tober 1916 von den im> 8 11 genminten Stellen bestellt worden sind, richtet sich der Verbraucherpreis nach den bisherigen Bestim­mungen. Im übrigen tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verord­nung die Verordiiung über zuckerhaltige Futternnttel vom 25. Sep­tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) außer Kraft. Die Be­kanntmachung, betreffend die Preise für zuckerhaltige Futtermit­tel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) wird auf­gehoben.

Soweit in Verordnungen auf Vorschriften der Verordnung vom 25 September 1915 verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorsclnnsten dieser Verordnuiig.

8 20. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung, Ausnahmen gestatten. Er ist ermückutigt, die Vor­schriften dreier Verordnung auf andere als die im 8 1 genann- teu Gegenstände auszudehnen.

, 8 21. Ziese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeüpunkt des Außer- krafttretens.

Berlin, den 6. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. HeLfferich.

Bekanntmachung

Aber zuckerhaltige Futtermittel. Vom 14. Oktober 1916 .Ans Grund von 8 17 der Bundesratsverordnung über zucker­haltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (R.-G.-Bl. S. 1114 ff > wird das Folgende bestimmt:

§ 1. Im Sinne der Verordnung ist

a) nach deren § 16 höhere Verwaltungsbehörde die Großh Provinzialdirektwn und Aufsichtsbehörde unsere Abteil

für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe;

b) zuständige Behörde das Kreisamt; e) Kommunalverband das Groß Herzogtum.

.,8 2. Mit der Ueberiiahme, Verteilung nnd ylbgabe der Futter- stadt^ beauftragt ^vdesverteilnngsstelle für Futtermittel in Tarm-

. 8 3. Nach 8 6 der Bnndesratsverordnnng wird ein Schieds- geiicht für das Großherzog-tum mit dem Sitz in Tarmstadt bestellt. tu LT^cw^oNltzende und dessen Stell vertteter werden von deni GiDßh Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Haiidel Und Gewerbe ernannt. Die Besitzer werden el-reiiamtlich voll denr Ersitzenden berufen. Me Landwirtschaftskammer und x der hessischen Handelskammern werden der vorgenann-

teil Minlstermlabteilung Vorschlagslisten einreichm. Zu wder Sitzung ist nach diesen Listen je ein von der LaEvirtschafts- Vammer Und dem Vorort der hessisck>en Handelskammern vor-, !?eisl^r zu berufen. Die Beisitzer sind vor ihrem! Aintsantritt durch den Vorsitzenden durch Haiidschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihves Amts uiid -irr Amts^ Verschwiegenheit Kn verpflichten.

8 4. Die Zuschläge nach 8 9 Abs. 3 der Bnndesratsverordnnng werden auf 3 v. H. festgesetzt.

Darmstadt, den 14. Oktober 1916

Großherzoglickies Ministerium des Innern.

I. V.; Schl iep hake. _

Bekanntmachung.

8 2 der Bekannt.nackKng des ReickEnzlers, betreffend Ailsfuhr,ingsbes innnungen zur Verordnung über Preis- Mrankmgen Vei^ufen von Schuhwaren, vom 28.September 1916 (ReickS-Gesetzbl, 1080^ wird als Vorsitzender nnd als sein A^Äreter der bei den anitlichen Handelsvertretungen (Großh Handelskammern) 31 t bildenden Schiedsgerichte der Vorsitzende der r5 a, c ll,, . cr ^ dessen Stellvertreter ernannt. Höhere ^M'behörde im Sinne von 8 2 Absatz 2 ist das Kreisamt des Wohnsitzes des zu Verpflichtenden. 1

^"rmstadt, den 12. Oktober 1916.

Großherzoglicbes Ministerium des Innern

Y. V. : vr. Wayner.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die naclchtehende Verordiiung uiid Be- ^vtmactMlg alsbald in ortsüblicher Weise zu veröffentlichem Gießen, den 18. Oktober 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

vr. Usinger.

Bersrdnung

or reise für Aepfel. Vom 7. Oktober 1916.

Auf Grund der Verordnung über KriegSmaknahmen zur Sicherung der Volksernahrung vom 22. Mai 1916 t Reichs-Gesetz-, blatt S. 401) wird verordnet:

,.^.8.1- Der Preis für Llepfel aus der Ernte 1916 darf ein­schließlich der Erntekosten bei der Veräußerung durch den Er­zeuger (auch Pächter) für geschüttelte uiid für Falläpfel 7,50 Mark, für gepflückte Aepfel 12 Mark für den Zentner ,nicht übersteigen. Diese Preise erhöhen sich beim Verkaufe durch den Kl ein ha ndel an den Verbraucher um 5 Mark für den Zentner.

.. - Ausgenommen von der Preis Vorschrift des Abs. 1 sind Tafel- apfel. Als Tafeläpfel gelten ausschließlich gepflückte, sortierte und in Uten Gefäßen verpackte Aepfel. Wo gepflückte und sortterte Aepfel, die als Tafeläpfel Verwendung finden, ohne besondere Ver­packung ortsüblich in Kähnen verladen werden, kann die untere Verwaltungsbehörde diese ausnahmsweise als Tafeläpfel aner­kennen.

§ cA Das Eigentum an Aepfeln außer an Tafeläpfeln (8 1 Abs. 2) kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichnten Person übertragen werdeii. Die Airordnung ist an den Besatzer zu richten. Das Eigentunr geht irber, sobald die Anordnung dem Besitzer Mgeht. Der von der Anordnung Be- tvoftene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu besümmendcn Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

0 1 % ^berncchmepreis tvixb unter Berücksichtigung der im 8 1 festgesetzten Preise, smvte der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Ver­waltungsbehörde entscheidet endgültig über Streittgkeiten, die sich aus der Aiwrdirung ergeben.

8 3. Mit Gefängms bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft;

1. wer den iin. 8 1 bestimmten Preis übcrschrettet;

2. wer einen anderen znm Abschluß eines Vertrags aufsor-, dert, durch den der Preis (Nr. 1) überschrttten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;

3 ^ er Verpflichtung, die Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behaiweln (8 2), zuwiderk-andelt.

Neben der Strafe können die Gegenstände, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschieds ob sie deni TüLejr gehören oder nicht, eingezogen werden.

8 4. Die Landeszcntralbehörden bestinimen, wer als höhere Verwalttlngsbehorde untere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde anzusehen ist.

8 5 Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Aepfel, die <ms dem Auslande eingeführt sind, keine Hinwendung.

3 Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung

'"s.Eraft. Dre Kl-uihan^lspE (8 1 SDs. 1 lktzter Satz) treten erst am 13. Oktober 1916 m Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 1916. ,

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Höchstpreise für Aepfel. Vom 12. Oktober 1916.

* 3m Sinne der Verordnuiig des Stellvertreters des Reickis- Mler^ ^er ^owstprerse Kr Aepfel vom 7. Oktober 1916 (Reichs- G^etzbl S. 1143) ist höhere VerwaltungsbehiftHe der Provinzial- ausfciwd, untere Verwaltungsbehörde in Stcü>ten der Oberbürger- oder Bürgenneistn-, in Landgemeindeii die Großh. Bürgermeisterei, zuständige Behörde das Kreisamt. '

Darmstadt, den 12. Oktober 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern ___ I. V.: Sch l i ephake. _

Betr.; Bezilg ixon Dorfstreu.

Von der Reichsfüllerniittelstelle, Berlin, imlrde der Landes- verteilnngsstelle Kr Futtermittel in Darmstadt für die Mona'te November, -^zember iiock^nals ein Posten inländische Torf- srren zur Veilugnng gestellt Mid können Bestellungen die

.bis znm 25. Oktober 19 16 bei den örtlichen Vei-tcilungsstellen für Futternnttel einger-eicht tverden, noch Berncksichtigilng findeir. Später eingehende Bestel ­lungen muffen zilruckgelviesen werden.

^a dw diesjährige Ernte cineii enipsindlick;en Ausfall an ve ra rbei tu ngs fähige Ni Torfboden, aus dem Torfftren lxr gestellt YL ^ebe'l lxr, lverdcn alle größere,: Biehhalter - besonders solche der gcwerbllchen Betnebe rwchmals eindringlichst darauf ^^hesew ihren Bedarf in Torfstren bis April bei der sich je t noch bietenden Gelegeiiheit zu decken 19

Gießen, den 13. Oktober 1916 GEcräoqliches Kreisamt Gießen. I. V.; Langermann.