Ausgabe 
20.10.1916
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trocknet werdet:, als einem halben vom Hundert des Gesamt­gewichts der aus 'Zucker zu verarbeitenden Rüben entspricht.

ß 3. Wer bei .Beginn eines Kalendervierteljahres Zucker­haltige Futtermittel in Gewahrsam hat, hat die zu diesem Zeit­punkt vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentü­mern, unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung an- Kuzeigen. Tie Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des Ka- leirdervierteljahres zu erstatten. Tie Anzeigepslicht güt nicht für die gemäß 8 2 Absatz 2 Nr. 1 abgegebenen Mengen und nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 ihnen gelieferten Schnitzel.

Zuckerfabriken haben bis zum 5. Tage jedes Kalenderviertel- jahrer anzuzeigen, welche Mengen Melasse und Schnitzel sie in dem laufenden Kalender Vierteljahre voranssickstlich Herstellen ,ver- den. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund des A 2 Absatz 2 Nr. 2 an die rübenliefernden Landlvirte zurück- uefern.

Tie 2lnzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Be­triebes nach Maß-gabe der vorhairdenen Einrichtungen aufbe- wahcen können.

8 4. Tie Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben diese der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und aus deren Abruf zu verladen. Sie kerben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handels- üblicher Weise zu versichern. Ter Reichskanzler kann nähere Be­stimmungen hierüber erlassen.

Rüben verarbeitende Zuckerfabriken haben die Schnitzel, deren käufliche Neberlassnng die Bezngsverenrigung verlangen kann, so­weit sic Anlagen dazu besitzen, zu trocknen.

Tie Vorschriften im Msatz 1 gelten nicht für

1. die im 8 2 Msatz 2 Nr. 1 genannten Mengen;

2 . Schnitzel, die von Zuckerfabriken auf Grund des 8 2 Absatz 2

Nr. 2 an die rübenbauenden Landwirte zurückgeliefert und

von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden.

8 5. Tie Bezugsvereinigung hat aus Antrag des Eigentümers binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Msatzbeschränkung nach 8 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht sbgibt.

Alle Mengen, die hiernach dem Msatz durch die Bezugsver- einigung Vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von wel­chem Zeitpimkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die M- nahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis binnen weiteren 14 Tagen zu entrichten und vom Ablauf der Abnahmefrist ab mit 1 vom Hundert über den jewei­ligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an den: die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Ver­derbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugs­vereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung (8 4 Abs. 1) erhält der Eigentümer vom Zeit­punkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach näherer Anwei­sung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahr­überganges befinden: im Streitfall hat er den Zustand nachzu­weisen.

Tie Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm nicht mög­lich ist.

Tie Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüber­ganges (Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Mclasse- mengen aufbcwahrt werden, wenn die getrennte Aufbewahrung, nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen rüöglich ist.

8 6. Tie Bezugsvereinigung l)«t dem Eigentümer für die Von ihr abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahme- preis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Reichskanzler be­stimmten Grenzen nicht übersteigen.

Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung ge­botenen Prüfe nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausichluß des Rechtswegs den Preis endgültig fest.' Das Schiedsgericht ist an die nach Absatz 1 bestimmten Prcisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Beriabren.s zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berück,ichttgen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (8 5 Abs 2 Satz 4) angemessen war. Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf dre endgültige Fest,etzung des Uebernabmepreises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den.Don ihr für angemessen eracht tetcn Preis zu zahlen.

_ Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde be­

stellt. Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

8 7. Erfolgt die Uebertassuug nicht freiwillig, so kann das Eigentum au, Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zustandram Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Per,on übertragen werden. Tie Anordnung ist an dm

Eigentünrer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An­ordnung dem Eigentümer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

8 8 Tie Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme, sotvett sre nicht trach 8 5 Ms. 2 Satz 3 früher zu erfolgen hat. Für streittge Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Ärge, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugs Vereinigung Kngeht.

nrr(> §9. Futtermittel sind, vorbebaltlich der Vorschrift des Ab'- 2, zu den Einheitspreisen *it liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Bei Beförderung mit der Eisenbahn ist die Lieferung, srer der Bestimmungsstation zu betvirken.

Tie Bezugsvereinigung darf zu diesm Einheitspreisen einen Znchlag ,von 3 vom.Hundert erheben. '

Aie Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch die Larkdeszentralbehörden festgesetzt.

§ 10. Die Bezugsvereinigung darf von denr Umsatz 2 vowi Tausend als Vermittelungsvergüttmg zurückbehalten.

. Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futter­mitteln aus dem Ausland nach den Weisungen des Reichs­kanzlers zu verwenden, lieber den etwa verbleibenden Rest ver­fügt der Reichskanzler.

8 11- Tie Bezugsvereinigung hat die zuckerhaltigen Futter- mittel an dre Landesfuttermittelstellen, an die txm diesen bestimm­ten stellen, an die Kommunal verbände oder an die vom Reichs­kanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefen:. Die Lieferiur.'g erfolgt nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle.

» 8 12. Die Hw 8 11 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Werterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzu- ichrerben urrd ihre Einhaltung zu überwachen. Sie haben insbe­sondere vorzuschreiben, daß die zuckerhalttgen Futtermittel nnV zur Brehverfutterung innerhalb ihres Bezirks verwendet werdet dürfen.

i. A A)er Melassebassrns oder Melassekesselwagen besitzt,

hat dies der Bezugs-Vereinigung unter Mitteilung des Fassungs-^ vernrogens und der Anzahl brs zum 5. Tage jedes Kalerrder- Mertel,ahres anzuzeigen.

Aus Verlangen der Bezugsvereinigung liaben die Besitzer t'ou Melasseirbassrns Melasse auf Lager zu nehmen, zu versick^ern S" AleKch zu, behandeln, Besitzer von Melassekessetwa gen und Melassefasse^n diese der Bezugsvereinigung mietweise zu über­lassem Der Reichskanzler setzt dre zu zahlende Vergütung fest.

Der RercWkanzler kann nähere Bestimmungen erlassen: er kann dre rn Msatz 1 und 2 bezeichnten Verpflichtungen auf die Besitzer anderer zur Lagerrrng von Melasse geeigneter Einrichtun­gen ausdehnen.

, § 14 - Melasse darf, abgesehen von dem Falle des 8 2 Msatz 2 icr. 2 , mir mrt Zustimmung der Bezugsvereinigung verarbeitet werden.

Zuckerfabriken und Melassemischanstalten haben auf Ver- langen der Bezugsvereinigung aus eigener oder ihnen zugewie- 2E M-Iasftmischfutt-r Meilen, fo«St ff"®«

? ^ch?^bsverhaltnrssen hierzu rn der Lage sind. Soweit nicht festsetzen 3m Reichsfuttermittelstelle die Vergüttmg

8 15. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für ? lc I/eresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zen- tral-Ernkaufs-Gesellschaft m. b. H. ' ^

Sre beziehen sich nicht auf zuckerhaltige Futtermittel die nach dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingcführt sind ' r Streitigkeiten, über die sich aus den 88 4, 5, 13, 14 er-

?/^^.^^^psllchtungen der Eigentümer von zuckerhaltigen Fut- S/Ä, ber Zuckerfabriken der Besitzer von Melassebassinch Melassekesselwagen, Melassefasserir und anderen zur Lagerung von Melasse geeigneten Einrichtungen sowie der Melasseniii'cb- anstalten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig

Zur Erfüllung der VerpflickKnngen aus 8 14 Absatz 2 kön-

bre Fabriken und Melassemrschanftalten durch Ordnungs­strafen bis zu zehntausend Mark von der höheren Verwaltungs­behörde angehalten werden. Gegen die Verfüg,mg der höheren Verwaltungsbehörde rst! die Beschwerde an die Aufsickstsbehörde zulässrg', dre endgültig entscheidet. Durch Einlegung der Be­schwerde wird dre Vollstreckung der festgesetzten Strafe nicht auf- Ordnungssttafe kann wiederholt festgesetzt werden falls der Verpflichtete innerhalb einer von der höheren Ve^- w^ngsbehorde festgesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach-

Zuständig ist die höhere Verwaltiingsbehörde des Bezirkes m dem der Verpflichtete ferne gewerblich Niederlassung oder ml Ermangelung emer solchen seine,: Wohnsitz hat 'gor nt,

or p|-r 17, ®l e - Landeszentralbehörden können Besttnimimgen znv Aussuhramg dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde und als Kom­munalverband rin Smne dieser Verordnung anzusehen ist.

r , c § }. 8 - Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehntausend Mark wird besttaft'

Zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer

Werse als, durch dre Bezugsvereinigung absetzt:

2. wer dw /hm nach 88 3, 13 obliegenden Anzeigen nicht in