Ausgabe 
20.10.1916
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Ureisblatt für den Kreis Eichen.

Nr. 138 80. Oktober 1916

Verordnung

Mer die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malz-Handel. Vom 7. Oktober 1916.

Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesekes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Bierbrauereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalendervierteljahr nur 48 Hunderlteile der Malzmenge zur Her­stellung von Bier verwenden, die sie in dem entsprechenden Kalen­dervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich venvendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchs schnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppelzentner nicht überstiegen hat, 56 Hundertteile vertuenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwen- düng 40 Doppelzentner überstiegen hat, dürfen minstens 22,4 Doppelzentner im Vierteljahre verwenden.

In den Fällen des § 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung be­treffend Einschränkung der Malz Verwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bier­brauereien vier Fünftel der Rtenge verwenden, die die Steuer­direkt ivbehörde festgesetzt hat.

§ 2 Die zuständige Steuerbehörde setzt für jede Bierbrauerei die Malzmengen fest, die nach § 1 in den einzelnen Kalenderviertel­jahren zur Herftelltmg von Bier verwendet tverden dürfen (Malz­kontingent). '

§ 3. Hat eine Bierbrauerei in einem Kalendervierteljahr ihr Malz kontingent nicht voll verwendet, so darf sie den ersparten Teil in den folgenden Vierteljahren des mit dem 30. September endenden Kontingentjahres verwenden.

Soweit die ft'ir das letzte Vierteljahr eines Kontingentjahres festgesetzten Malzmengen nicht verwnrdet sind, dürfen sie in dem ersten Vierteljahr des folgenden Koutingentjahvs verioendet »verdcn.

8 4. Bierbrauereien können ihre Malzkontingente für das lau­fende Kontingentjahr und vom 15. August an für das nächstfolgende Kontingeutjahr ganz oder teilweise auf eine andere Bierbrauerei innerhalb des nämlicl?en Brausteuergebiets zum Zwecke der eigenen Verwendung int Betriebe der erwerbenden Bierbrauerei übertragen. Die Uebertragung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig die entsprechen­den Gerstenkontingente (8 20'» der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916, Reichs-Gesetzblatt S. 800) mit Übergehen oder die entsprechenden Malz- oder Gerstenmengen mit- geliefert werden. t

Verträge über die Uebertragung von Malzkontingenten dürfen im Gebiete der Norddeutschen Braustcuergemeinschaft nur durch Vermittlung der Reichsgerstiengesellschaft m. b. H., Vermittlungs­stelle für Kontingentübertvagnng in Berlin, und in den übrigen Brausteuergebieten nur durch Verniittlung einer von den Landes­zentralbehörden zu bestimmenden Zentralstelle zu den von diesen Stellen genehmigten Bedingungen abgeschlossen tverden. Verträge, die über die Uebertragung der für das Kontingentjahr 1916/17 fest- jzusetzenden Kontingente vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Vermittlung der im $ 1 der Verordnung, betreffend Ueber- tvagung von.Malzkontingenten, von: 16. März 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 170) bezeichneten Stellen abgeschlossen sind, sind nichtig.

§ 5. Hat eine Bierbrauerei aus ihr Kontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 mehr Gerste oder Malz erhalten, als ihrem Kontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 30. September 1916 entspricht, so sind die Mehrmengen, soweit nicht ihre Verarbeit,mg für Heeresztvecke außerhalb des Malzkon­tingents stattgesunden hat, als Lieferung aut das Gersteukontiugent anzurechueu, das für sie nach § 20 Ms. 1 und 2 der Verordnung über Gerste ans der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 800> festgesetzt wird.

Tie Reichsfuttermittelstelle trifft die näheren Bestimmungen.

§ 6. Verträge zwischen Bierbrauereien und Tritten, durch die eine Verpflichtung zur Lieferung oder znm Bezüge von Bier über das zurzeit des Vertragsabschlusses lausende Kontingentjahr hinaus begründet wird, dürfen nicht vor dem 15. August und nur für die Tauer des nächstfolgenden Kontingentjahres abgeschlossen tverden.

Verträge der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkraft­treten dieser Verordnung, aber nach dem 15. Februar 1915 abge­schlossen sind, sind insotoeit nichtig, als sie eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezüge von Bier über den 1. Oktober 1917 hinaus begründen.

§7. Betriebe mit Malz- oder Gerstenkoutingent dürfen Malz oder Gerste an Drütte nur veräußern, toenn sie gleichzeittg den ent­sprechenden Teil ihres Kontingents übertragen.

Die Mälzereien haben das gesamte, ans der Gerste hergestellte Malz an den Betrieb abznliefern, aus dessen eigenem oder erwor­benem Kontingent die verarbeitete Gerste herrührt.

8 8. Als Malz im Sinne der Verordnung ist sowohl Gersten- wie Weizenmalz anzusehen.

8 9. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschrif­ten dieser Verordnung zulassen.

8 10. Bestimmungen zur Ausführung des 8 4 könneu für das» Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft von dem Reichs­kanzler, für die übrigen Brausteuergebiete von den Landeszentra1> behövden erlassen werden. >

Im übrigen überlassen die LandeHentvalbehörden die Bestim­mungen zur Ausführung dieser Verordnung.

8 11. Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß tan- desrechtlich festgesetzte Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der gesetzlichen Einschränkung» der Malz Verwendung auch auf fremdes Bier ausgedehnt werdctt.

8 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld* strafe bis zu zehntausend Döark wird bestraft:

1. wer mehr als die zulässige Malzmenge verwendet:

2. wer für die Uebertragung von Malz- oder Gerstenkontingen- ten oder für die bei der Uebertragung von Malzkontingenten erfolgende Veräußerung von Malz oder Gerste Vorteile ge­währt, annimmt, verspricht oder sich versprechen läßt, die in den von der Vermittlungsstelle (8 4 Abs. 2) genehmigtes Bedingungen nicht entl>alten sind:

3. wer den Vorschriften in, 8 6 Abs. 1, 8 7 ioder deni nach § 9 erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung rönnen neben der Strafe die Vorräte, »auf die ftch, die strafbare Handlung bezieht, imd im Falle einer unzulässigen Verwendung die daraus hergestellten Er­zeugnisse eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Tätch» gehören oder nicht. > '

ß 13. Die Verordnung vom 15. Februar 1915, betreffend Ein­schränkung der Ntalzverwendung jn den Bierbrauereien (ReiM- Gesetzbl. S. 97), vom 31. Januar 1916 über die Herabsetzung der Malz- und Gerftenkontingente der geiverblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), vom 16. März 1916, betreffend Uebertragung von Malz- konttngenten (ReiclO-Gesetzbl. S. 170) und vom 4. Mai 1916 über das Verbot des Malzhandels (Reichs-Gesetzbl. S. 355) werden, aufgehoben.

8 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der VcrkündiMy in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt des RerMkanzler. - l

Berlin, den 7. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich. _ '

Verordnung

über Mckerhaltig«« Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesell. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

' 8 1. Ten Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nach­

stehend aufgeführte Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel):

Melasse,

Melassefutter,

Schnitzel, naß oder getrocknet (Rübenschnitze!, Melassv- schnitzet, Zuckerschnitzel).

Etwa bestehende, noch unerfüllte Liefcrungsverträge begrün­den keine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung.

8 2. Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die BezugS- vercinigung der deutschen Landwirte, G- nt. b. H. in Berlin, ah^ gesetzt werden.

Ti-es gilt nicht in folgenden Fällen:

1. Tie Landesfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (8 11) dürfen zuckerhaltige Futtermittel, die sie von der Bezugsvereinrgung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben, absetzen, soweit der Absatz unter Einhaltimg »der nach 88 11, 12 getroffenen Anordnungen erfolgt.

2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens

75 Jiom Hundert des Gesamtgeivichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die ent­sprechende Menge in Form von Trocken schnitzeln oder Melasse­schnitzeln,

40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Stcfensche Brühschnitzel) an die rübenliefern­den Landwirte zurückliesern. Ein Ml Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel ist mindestens 10 Teilen nasser schnitzet gleichzU setzen.

! Zuckerfabriken dürfen iüren Schnitzeln Melasse eigener Er- reugnng antrocknen, doch darr im ganzen nicht inehr Melasse ange-