§ 2. Für die einzelnen Verbrauchszückerfabrcken gellen ber Lieferung ab Verladestelle der Fabrik die in der Anlage 3*) Spalte 1 aufgeführten Preise für gemahlenen Melis.
Die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichs- »nckerstelle gemäß 8 49 Absatz 1 und § 20 der Ausführungsbe- Kimmungen für Kommnivalverbände überwiesen wird, hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Reichszuckerstelle, zu den in der Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Preisen zu erfolgen.
Die Püeise, zu denen die Lieferung von Zucker in cmberelrt als in den imj Abs. 2 bezeichnten Fallen zu erfolgen hat, können abweichend von den in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preisen festgesetzt werden.
8 3. Für andere Zuckerarten als genrahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 festgesetzten Zuschläge. Tie Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über besondere Verpak- kungsartcn und deren Berechnung, erlassen.
8 4. Die Vorschriften in 8 2 Ms. 2 und 3 und 8 3 gelten auch für Verbrauchs; ucker aus dem Betriebsjahre 1915/16. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die die ihnen hiernach zu zahlenden Preise für Verbrauck>szucker aus dem Betriebsjahre 1915/16 die für dieses Betriebsjahr geltenden Preise übersteigen, an die Reichszuckerausgleichsgefellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen.
Die Reichszuckcrstelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.
8 5. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem
1. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 29. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes.
In Vertretung: v. Braun.
*) Amu.: Me Anl. 1 und 3 sind nur im Auszug, Anl. 2 nicht abgtwuckt. Sie siikd im „Zentvalantz. s. d. Deutsche Reich" Nr. 44 von 4916 veröffentlicht.
Anlage 1.
Nohzuckerpreise für die einzelnen Fabriken.
Süddeutsch land:
Cannstatt..
M 15,95
Erstein . . . . x . . .
„ 16,10
Friedensau
„ 15,55
Friedberg
„ 15,40
Gernsheim..
„ 15,55
Groß-Gerau ......
„ 15,55
Groß-Umstadt . . . . 7 .
„ 15,45
Heilbronn . . . . r . -
„ 15,80
Neu-Offftein . . . . x .
„ 15,55
Regensburg .......
„ 15,80
Waghäusel . . . . r . ?
„ 15,75
Worms . . . • ? * 7 4
„ 15,55
Züttlingen .......
„ 15,50
Verbrauchszuckerhöchstpreise.
0. Gemahlene Raffinaden und raffinierte Kristallzucker:
1 . gewöhnliche Sorten (ohne Sack).-f 0,50 *
2 besondere Sorten, namentlich gemahlene Raffi- naden aus Broten, Platten oder gleichwertigem Gut ..., + 1,25
Bekanntmachung
über die Gewährung einer außerordentliche Haferzulagk während der Hcrbstseldbcstellung. Vom 25. September 1916.
Auf Grund der Vorschriften im 8 6 Ms. 2a, d der Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6 . Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährukigsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Landeszentralbehörde kt ermächtigt, für Gegenden, in denen die Verfütterung von Kartoffeln an Pferde und Rinder üblich war, bei dringendem- wirtschaftlichen Bedürfnis zu bestimmen, daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe in der Zeit zwischen dem 26. September und 15. November 1916 an ihre zur Feldarbeit verwendeten schweren Arbeitspferde, Arbeitsochsen oder Zugkühe neben Heu durch die Bekanntmachungen vom 19. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 939)/5. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 997) und vom 15. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1046) bewilligten noch folgende Weitere Hafermengen aus ihren Vor«, räten verfüttern dürfen:
a) an die schweren Arbeitspferde 3 Pfund für den Tag oder IV» Zentner für den ganzen Zeitraum,
b) an die Arbeitsochsen IV» Pfund für den Tag oder Zentner für den ganzen Zeitraum,
e)an die Zugkühe unter Beschränkung auf ein Gespann und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde IV 2 Pfund für den Tag oder 1 2 3 /i Zentner für den ganzen Zeitraum.
Tie Landeszentralbehörden können diese Befugnis anderen Behörden übertragen. ,
Berlin, den 25. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes.
J.V.: Edler von Braun.
Bekanntmachung
über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während der Herbstbestellung.
Auf Grund des letzten Msatzes der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 25. September 1916 wird die rnMsah 1 der Landeszentralbehörde erteilte Ermächtigung den Gvoßherzoglichen Kreisämtern übertragen.
D a r m st a d t, den 30. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H 0 m b e r g k.
Süddeutsch taub:
Erstem . . . . Frankenchal . . Groß-Gerau . . Groß-Umstadt Heilbronn . . . Regensburg . . . Schweinkurt . . Stuttgart-Cannstatt Waghäusel. . . ,
Preis nach § 2
Abs. 1
Abs. 2
(Spalte 1)
(Spalt
M
27,50
27,25
27,20
24,60
24,35
24,80
27,50
24,60
27,15
27,50
27,40
24,26
24,60
24,60
Anlage 4.
Höchstzuschläge zu dem für gemahlenen Melis festgesetzten
Preis.
A. Melis:
1. Kristallzucker (ohne Sack).
2. Melispuder (ohne Sack).
B. Harte Raffinaden:
1. Brote, lose (in gewöhnlicher Papierpackung) .
2. Platten, lose (in gewöhnlicher Papierpackung) .
3. Würfel in Kisten zu 50 Kilogramm,
bis 130 Stück auf V» Kilogramm
a) feinkörnige geschnittene Würfel . . .
b) grobkörnige geschnittene Würfel . . .
e) gepreßte Würfel..
Für Würfel mit mehr als 130 Stück auf V» Kilo gramm gilt ein weiterer Zuschlag von . . .
*
t
0,00 Mk. 0,50 „
1,00 „ 1,37V-„
4 - 2,26 -- 2,60 + 1,75
+ 0,25
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie vorstehenden beiden Bekanntmachungen wollen Sie in orts- üblich'er Weise veröffentlichen.
Wer von der besonderen Vergünstigung Gebrauch- zu machen gedenkt, hat dies in einer Eingabe bei der Bürgermeisterei seines Wohnortes unter ausführlicher schriftlicher Begründung an- zumeldeu.
Tie eingehenden Gesuche sind in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und uns mit einem Sammelbencht sowie mit einer Abschrift des Verzeichnisses zur Genehmigung alsbald vorzulegen.
Ter Nachweis, daß das Verfüttern von Kartoffeln an Pferde und Rinder seither in der betreffenden Gemeinde üblich war, ist durch die Bürgermeisterei zu erbringen.
Gießen, den 11. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
Bekanntmachung. 1 \
B e t r.: Feldbereinigung Nieder-Bessingen; hier Drainagen.
In der Zeit vom 30. Oktober bis einschließlich 6 . November lfd. Js. liegen auf Großh. Bürgermeisterer Nieder-Bessingen die Ausschläge der Zinsen für Mainagekosten zur Ernsicht des Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist ber Gr. Bürger«, meistert Nieder-Bessingen schriftlich und mit Gründen versehe» einMreichen.
.Friedberg, den 10. Oktober 1916.
Der Grobherzogliche FeldbereinigungSkvmmissär^ Schnittspahn, Regieruugsrat.
Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


