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§ 6. Die Kommunalverbände haben unverzüglich, die Einrichtungen zu einer geregelteil Verteilung der in ihrem Bezirk gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten Milch zu treffen.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Milchverteilung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend; Wnwohner hatten, können die Uebertragnng verlangen.
Die Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur Hiegen Bezugs karte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen
a) in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern, d) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung bean-i tragen.
Die Landeszentralbehörden können Gemeinden von mehr als tzehntauseiid bis höchstens dreißigtausend Einwohnern, sofern sie Nicht Milchzuweisung beantragen, von dieser Vorschrift befreien.
Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder für be- stimmte Gejm-einden ihres Bezirks anordnen, das; die Abgabe von Magermilch an die Verbraucher nur gegen Magermilch-Bezugskarte oder gegen anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf'.
$ 7. Zur Sicherung des Milchbedarfes können die nach 8 14 Mbs. 2 der Zuordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 zu ständigen Stellen die Lieferung von Milch an Kom- mnnalverbände oder Gemeinden anordnen. Wird eine solche An-- ordnung getroffen, so gilt die belieferte Stelle als Milchaufkäufev im Sinne des 8 14 Abs. 1 daselbst.
§ 8. Tie Kommunalverbünde und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für Vollmilch und für Magermilch beim Verkaufe durch den Erzeuger, sowie im Gioß- und Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen für Vollmilch und für Nöagermilch im Kleinhandel verpflichtet.
Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimntung der zuständigen Verteilungsstelle.
Die Neichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfestsetzungen treffen.
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fasfimg der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) u;rd vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
8 9. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können tue Kommunalverbäiide uiid Gemeinden zur R egelung des Milchv er ke hrs und der Preise an- halteu i sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den 88 6 bis 8 ganz oder teilweise ül>crtragen. Sie können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks selbst vornehmen. Soweit nach! diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen! die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Kommpnalver- Hände und Gemeinden.
§ 10. Es ist verboten:
Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben zu verwenden;
% Milch jeder Art bei der Brotbereitung Und zur gewerbsmäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verloeiiden;
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- undt Speisewirtschaften, sowie in Erftischnngsräumen zu verabfolgen;
Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in gewerblichen Betrieben und außer zur Llbgabe an Kranke mtb Krankenanstalten aus Grund amtlicher Bescheinigung (8 4);
5. geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Saynenpulver herzu--, stellen;
6. Milch bei Zilbereitung von Farben zu verwenden;
[1. Milch «tr Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden;
9. Vollmilch, an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen sind, zu verfüttern.
Die Neichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen.
Die Kommunalverbände können mit Zustimlmlung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbote der Nr 6 zur Fördening der Aufzucht von Zuchtbullen (Farren) zulasseu.
III. Schlußvestimmungen.
xn A 11 - Ai e ^Ä^^elle kann weitere Anordnungen für deir Verkehr wid den Verbrauch von Milch erlassen. Sie kann insbe- sondere nähere Bestimmunaen treffen
a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger;
b) über den Verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren uieiuchlichen Verzehre;
c) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und Tauersalpie ieder Art, Yoghilrt, Kefyr Und aiideren Er-zeug-
Mrlch ein lvesentlicher Bestandteil ist; über X der Betriebe, in deiien solche Erzeugnisse
hergestellt werden, und' über die Regelung des Verkehrs und deZ Verbrauchs solcher KrMguife.
1 .
4.
, Vor dem.Erlassen von Bestimmungen der urrter a) und b) be- zeichneten Art ist der Beirat der Reichsstelle zu hören.
Tie Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinde;:, forme die nach § 9 gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die; Regelung t^s Milchverkehrs übertragen ist, der Reichsstelle aus Verlangeir Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen Folge zü leisten. .Dre Neichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren.
Bei der Durchführung dieser Bekaiintmachmlg haben die Verteilungsstelten, Kommmralverbände Gemeinden mitzuwirken.
8 13. Die Lairdeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Bekanntmachung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenenj 'Aiiordnungen durch deren Vorstände erfolgen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, Kommunalverband und Gemeinde anzu sehen ist.
8 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe ms zu zehntausend Mjark oder mit einer dieser Strafen wirb» bestraft:
1. wer den Vorschriften im 8 IO zmvider handelt:
2. wer den auf Grund der 88 6, 7. 9, 11, und 13 getroffenes Bestimmungen oder Anordnungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehimg der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 15. Die Verordnungen über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September 1915, über Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915, über den Maßstab für den Milchverbrauch vom 11. November 1915 und über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 29. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 545, 723. 757, 849) treten außer Kraft.
Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung aufgehoben sind, so lange in Kraft, bis sie durch die auf Grund dieser Bekanntmachung zu erlassenden neuen Bestimmungen ersetzt werden. Zuwiderhandlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einenr Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Sttafen bestraft.
Die auf Grund des 8 1 der Verordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 Meichs-Gesetzbl. S. 723) festgesetzten Preise gelten bis zur ander- weiten Festsetzung als Höchstpreise im Sinne des 8 8 dieser Bekanntmachung.
8 ,16. Die Vorschrift im J. 6 Abs. 3 tritt mit dem 1. Bovember 1916 in Kraft; die Neichsstelle kann auf Anttag der Landesregierung den Zeitpimkt des Inkrafttretens bis längstens 1. Dezember -1916 hin aus schieben. Die übrigen Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Berlin, den 3. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, ji » von Ba tock,
Bekanntmachung
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch. Vom 7. Oktober 1916.
Aus Grund des 8 13 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kr i e g se rn ä hru ng sa mts über die Bewirtschaftung von Milch und/ den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1100) wird folgendes bestimmt:
8 1. Die den Kommunalverbäuden mid Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch deren Vorstand.
8 2. Kommnnalverband ist das Großl^rzogtum Hessen, höhere Verwaltungsbehött>e der Provinzialausschuß, Gemeinde jeder auf Grund des 8 1 der Städte- und Landgemeindeordnung gebildete Verband.
8 3. Diese Bestimmungen tteten mit dem Tage der Verkün- düng in Kraft.
Darm stadt, den 7. Oktober 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: S ch l i e p h a k e.
Bekanntmachung
zi;r Ailsführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Bctriebsjahre 1916/17. (
A"f Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Bettiebsjahre 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs- ^ 1032) der AusftchruugSbesttmmungen hierzu vom 27 September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) und d^ 8 1 der Bekanntmachüng über die Errichtung eines Kriegseriiührungs- aintö vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
8 1. Nft die Lieferimg von Rohzucker aus den einzelnen rubcuverawetteuden Fabriken geltön die in der Ablage 1*> auf, gefüllten Preise frei Verladestelle der Fabrik.
Für NMucker. der in den in der Sltilane 2») aufaefichrtrir Orten muierfya.16 des Standortes der herstellcistien Fabrik rin- oclagcrt ist, gelten die dort aüfgcführten Preise frei Verlade- stelle des Lagcrorttz.


