iemmnfcen Arten, bis zum letzten Tage des vorhergehender Monats der Deutschen Benzolvereinigung in Bochum anzuzeigen.
Die Erzeuger von Cumaronharz sind ferner verpflichtet, ihre gesamte Monatserz euguug bis zum 5. Monatstage des nächsten Monats, getrennt nach den imi § 2 kg Mannten Arten, der Deutschen Benzolvereinigung in Bochum anzrizeigen.
Die Deutsche Benzolvereinigung in Bochum hat die ihr nach Msatz 1 mrd 2 gemachten Angaben nach Arten und Erzeugern zusammenzustellen und an den Miegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette unverzüglich weiterzrrgeben.
8,6. Eine auf Antrag des Kriegsarisschusses für pflanzliche und tierische Oele urrd Fette drcrch die Deutsche Benzolvereinigung in Bochum vorzunehmende Beschränkung der Erzeugung erfolgt im Verhältnis des Anteils, den jeder Erzeuger an der Gesamterzeu- ching der drei vorangegangenen Monate hat. Hat ein Erzeuger erst inuerbalb der letzten drei Monate vor Durchführung der Beschränkung die Erzeugung von Cumaronharz ausgenommen, so ist bei Berechnung der Gefamterzeugung und seines Anteils eine Menge in Ansatz zu bringen, die seiner durchschnittlichen Tageserzeugung während der Betriebszeit entspricht.
Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, ihre Erzeugung in den letzten drei Monaten vor einer vom Kriegsausschuß beantragten Beschränkung der Erzeugung der Deutschen Benzol- verernigung in Bochum auf deren Verlangen, getrennt nach den im § 2 genannten Arten, anzuzeigen.
§ 7. Tie Bestimmungen treten mit dem 15. Oktober 1916 in Kraft.
B e r l i N, den 5. Oktober 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Dr. Helfserich. _ .
Bekanntmachung
Über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln.
Vom 5. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. Seite 327) folgende Verordnung erlassen:
ri 1 Der, Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Wasch- und Reinigungsmitteln, die ohne Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Oelen, Fetten, Oel- oder Fettsäuren her- geftellt sind (fettlosen Wasch-,und Reinigungsmitteln), zu regeln. Er kann insbesondere Vorratserhebungen anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehu- tauseud Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, ans die sich die stra bare Handlung bezieht, ohux Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
. J ?; Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über "ZU settlosen Wasch- und Reinigimgsmittelu vom 6 ‘ (Rerchs-Gesetzbl. S. 1130). Vom 5. Oktober 1916.
cüL r ni ^^ § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reims-Gesetzbl. S. 1130) wird folgendes bestimmt:
§ 1, '9 lir ZczeichnunF von fettlosen Wasch- und Reinigungs- rmtteln^ jeder Art dmff das Wort „Seife" oder eine das Wort C Ä r ^ rtt>erbinbmtg nicht verwendet werden.
und Reinigungsmittel ans Ton, Kaolin, Lehm, Speckstein, Talkum, Seffeneuoe, Mergel, Kieselgur, Walkerde, Bo- WS v>.der aMuhen anorganischen. Stoffen und Mineralien ohne andere Beimischung dürsen nur frei von grobkörnigen Bestandteilen, lgepretzr in länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken bis zmn Höchstgewichte von 250 Gramm oder in Pulverform 500 oder 1000 Gramm Inhalt, gewerbsmäßig ^ oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
wenn die, Ware in einer Packung ab- gegeben wird, die Packung, nmß in einer für den Käufer leicht enthalllm^ ^nd in deutscher Sprache folgeiide Angaben
l.den Nanlen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers;
2 -$ ^ S® rcn - ift Stücksorul das Wort „Tonwasch,nittel",
2 h l Waren m Pulverfonn das Wort „Tonpulver":
3. den Klein Verkaufs preis.
K , Aufschriften auf dem Stücke oder der Packung, sowie
die Beipackuna von Anpreisungen lind verboten
* ?• % Abgabe an den Verbrarichär darf der Preis
- bei Waschüftttlln in Stücksorm 1 Pf. für ie 25 Gramm 3. bei Waschnntteln in Pulverform 25 Pf fttr 1 T
nicht Überschreiten.
. 13 Pf. für Kilo'
Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Siime des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit deir Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite ,183), sowie der Bekanntmackjinng, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758).
§ 4. Waschf- und Reinigungsmittel dürfen aus den int 5 2 Abs. 1 bezeichneten Stoffen in Verbindung mit anderen Zusätzen rmr mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. tu. b. H. in Berlin, hergestellt werden.
8 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ lu § 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 zuwider-, handelt. Neben der. Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 6. Die Bestimmungen treten mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1916.'
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
___ Dr. Helfferich .
Bekanntmachung
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch Vom 3. Oktober 1916.
Auf Grund des 8 41 der Verordnung über Speisefette vom! 20. Juli 1916 (Reicbs-Gesetzbl. S. 755) und des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriogsernährnngsamtes vom! 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird über die Bewirtschaftung von Mschch und den Verkehr mit Milch folgendes bestimmt:
I. Bewirtschaftung von Milch.
8 1. Die Bewirtschaftung von Milch wird der Reichs stelle für Speisefette und den auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gffetzbl. S. 755) errichteten Verteilungsstcllen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung über Speisefette vom 20. Jttli 1916.
8 2. M i l ch im Sinne dieser Bekanntmachung ist Kuhmilch und -sahne in unbearbeitetem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne jeder Art. Yoghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse).
Sahne ist, jede mit Fett angercicherte Milch.
Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene Milch: Tauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte uiid trockene Sahne.
II. Verkehr mit Milch.
8 3. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschaftsangehörigen.
Selbstversorgern ist der .Bedarf an Milch zu belassen. Hierdurch werden die für die* Buttererzeugung und Butter Versorgung! getroffenen besonderen BestiMmmigcn der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der Reichsstelle ausgestellten Grundsätze nicht berührt.
Ter Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch zum unmittelbaren menschlichen Verbrauche kann vom Kommunalverband mit Zustimmung der übergeordneten Verteiluugs stelle festgesetzt werden.
8 4. V o l l mi l chv e r s o r gu n g s b e r e cht i g t e sind:
a) Kinder bis zum vollerweten sechsten Lebensjahre,
b) stillende Frauen,
e) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Enk-
binduug,
6) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung Retchsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu gewahrenden Mengen; sie kann bei der Berechnung die Zahl der Kranken nach einem Prozentsatz der Bevölkerung festseben.
Die Bescheinigungen zu d sind von dem Amtsarzt oder einer von den: Kommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen.
Vollinilchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung vlon Vollmilch, Mir insoweit, als sie vorhaiiden ist
Soweit nach Deckung des Bedarfs der Bollmilchversorgnng^ berechtigten noch Vollmilch zur Versiigung steht, haben Küider im
^4. Lebensjahre cm Vorrecht auf Zuweisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigte).
• r . h § ^ gem ? Tj ! 4 M. Z festgesetzte Volkmilchmenge ist vom Koninii,nalverbande auf die im 8 4 genannten Bevölke- nrngsgruppen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch enthaltend Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung des Fett- vertetlungsplanes durch die Reichsstelle (8 6 Ms. 1 Nr 2 der Be- ^lntmachung über Speisefette vom 20. Jüli 1916) nicht in Ansatz
-Vollmilch Wer: beit Bedarf der Vollmitchvcrsorgungs- ifS/ 111 ' Verfügung steht, wird sie dem Kommnnal- ^and bei Aufftellnng des Fettverteilungsplanes in Anrechnung gebracht, herbei ist 1 Liter Vollmilch 28 Gramm Fett gleic^u ctzen ^.^^rsofern bw,^itrahmung von Milch und die Verarbeitimg zu fvrrf C H ail l teC rI tl )I^ eu Sünden nicht Möglich ist. kann die Neichs- steu.e von der Fettamechimnig ganz oder tcillchise absehen.


