Kreisblatt für txn Kreis Gießen.
Nr. 131 _19. Oktober __1916
[4 Bekanntmachung
Wer den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Die Erzeuger von Cumaronharz dürfen das von ihnen erzeugte Cumaronharz nur an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. Mlb. H. in Berlin, absetzen. Der Kriegsausschuß kann die unmittelbare Abgabe an Verbraucher oder Händler gestatten.
Cumaronharz im Sinne dieser Verordnung ist ein durch Polymerisation von Cumaron, Inden, deren Homologen und ähnlichen Steinkohlenteerbestandteilcn dargestelltes Erzeugnis von harzartiger Beschaffenheit in festem bis flüssigem Zustande frei von fremden Beimischungen.
§ 2. Tie Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, nach Näherer Bestimmung des Reichskanzlers einer von diesem zu benennenden Stelle Auskunft über ihre bisherige und ihre voraussichtliche Erzeugung von Cumaronharz zu erteilen.
§ 3. Tie Erzeuger von Cuniaronharz haben das von ihnen erzeugte Cumaronharz dem Kriegsausschuß auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß der Kriegsausschuß binnen vier Wochen nach einer an ihn ergangenen Aufforderung sich wegen Uebernahme ihrer Erzeugung entscheidet. Rach Ablauf der Frist erlischt die Pflicht, ihre Erzeugung dem Kriegsausschusse zu überlassen oder Hessen Genehmigung des .Verkaufs an Tritte nachzusuchen.
Tas Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem die Hebern ahmeerklärung dem Erzeuger zugeht.
§ 4. Soweit Cumaronharz der Ucberlassuirgspfticht nach § 3 unterliegt, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung desselben zu sorgen. Sie dürfen über ihre.Vorräte erst nach Ablauf der im 8 3 genannten Frist verfügen. Sie haben dem Kricgsaus schuß auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstatttlng der Portokosten einzusenden und die Besichtigung ihrer Erzeugnisse zu gestatten.
8 5. Ter Kriegsausschuß hat dem zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen.
Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Preise nicht einverstanden, folvird der Preis von einem vom Reichskanzler zu bestellenden ständigen Ausschuß nach näherer Anweisung des Reichskanzlersendgültig festgestellt. Dieser Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
8 6 . Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern. Ter Kriegsausschuh hat vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Tas Recht des Verpflichteten, eine Preisfestsetzung durch den zuständigen Ausschuß zu verlangen, erlischt, wenn er nicht unverzüglich nach Mitteilung des Preisangebotes seitens des Kriegsausschusses davon Gebrauch macht.
8 7. Der vom Reichskanzler zu bestellende ständige Ausschuß (8 5 Abs. 2). entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich 'zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Ueberlassung sowie ans der Ueberlassung ergeben.
8 8 . Uebersteigt in einem Monat die Erzeugung von einer bestimmten Sorte Cumaronharz den Bedarf, so hat auf Antrag des Kriegsausschusses nach näherer Bestimmung des' Reichskanzlers die von diesem gemäjß 8 2 zu benennende Stelle eine entsprechende Beschränkung der Erzeugung vorzunehmen. Auf Mengen, die über das zugelassene Maß hinaus erzeugt werden, finden die Vorschriften im 8 3 Satz 2, 3 keine Anwendung.
8 9. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften der Verordnung Ausnahmen zulassen; er setzt Höchstgrenzen für die Ueber- nahmepreise fest -und erläßt die Äusführun'gsbestimmungen.
8 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- sttafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:
1. tver Cumaronharz der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 zuwider ab-
* sedt,
2. wer die im 8 2 vor geschriebene Auskunft nicht rechtzeittg
' erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben über die bisherige Erzeugung macht,
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 4) zuwiderhandelt.
In den Fällen des Ws. 1,2 Nr. 1,2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Mengen erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 11. Die Verordnung tritt mit dem 15. Oktober 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung Qr/ '
betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916.
Auf Grund der 88 2, 9 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1123) wirb folgendes bestimmt:
8 1. Der stäirdige Ausschuß zur endgültigen Festsetzung der Preise für das von den Erzeugern von CuMaronharz an den KriegS- ausfchuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette zu überlassende Cumaronharz entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, von denen je eines den Erzeugern und Verbrauchern angehören muß.
8 2. Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, darf für das von jhm übernommene Cuniaronharz höhere Meise als die nachstehend aufgeführten nicht zahlen:
1. für springhartes Helles Cumaronharz. 250 Mk.
2 für springhartes hellbraunes Cumaronharz
3. für springhartes braunes Cumaronharz .
4. für springhartes dunkles Cuniaronharz .
5. für springhartes schwarzes Cuniaronharz
'6. für hartes Heltes Cumaronharz . .
7. für hartes hellbraunes Cumaronharz
8. für hartes braunes Cumaronharz .
9. ftir hartes dunkles Cumaronharz .
10. für hartes schnurzes Cumaroiiharz
11. für mittelhartes Helles Cumarqjiharz
12. für mittelhartes hellbraunes Cumaronharz
13. für mittelhartes braunes Cumaronharz .
14. für mittelhartes dunkles Cumaronharz .
15. für 'mittelhartes schvarzes Cumaronharz
16. für weiches Helles Cumaronharz . . .
17. für weiches hellbraunes Cumaronharz
16. ftir weiches braunes Cumaronharz
19.
22 .
23.
200
180
160
100
230
180
160
140
60
200
170
150
130
70
170
150
190
110
60
120
110
100
60
50
80
70
60
55
50
ftir weiches dunkles Cumaronharz
20. für weiches schwarzes Cumaronharz . .
21. ftir zähflüssiges Helles Cumaronharz . . ftir zähflüssiges hellbraunes Cumaronharz ftir zähflüssiges braunes Cumaronharz .
24. für zähflüssiges dunkles Cumaronharz .
25. ftir zähflüssiges schwarzes Cumaronharz
26. für flüssiges Helles Cumaronharz . . .
27. ftir flüssiges hellbraunes Cumaronharz ..
28. für flüssiges braunes Cumaronharz . .
29. ftir flüssiges dunkles Cumaronharz . .
30. ftir flüssiges schwarzes Cumaronharz .
31. ftir cumaronharzhalttge Rückstände mit einem
Harzgehalte von über 27 bis 35 vom Hundert des Gesamtgewichts.50
32. für cumaronharzhalttge Rückstände mit einem
Harzgehalte von 20 bis 27 voin Hundert deS Gesamt geivichts ..35
33. für cumaronharzhalttge Rückstände mit einem
Harzgehalte von unter 20 vom Hundert des Gesamtgewichts ..25 7 ,
Die Preise gelten für je 100 Kilogramm Reingetvicht.
Reben dem Uebernahmeprei.se kann ftir die Aufbeivahruug bei längerer Dauer eine angemefsene Vergütung gewährt werden.
Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsladestelle sowie die Kosten des Einladens
8 3. Die Meise gelten für Lieferung ausschließlich Verpackung Die Verpackung soll in versandfcst gearbeiteten Blechtroinnreln von je 200 Liter Wasserinhalt erfolgen. Für harte Ware sollen glatte Trommeln von einer Blechstarke von inindestens 0.5 Millimeter, für flüssige Ware gewellte Trommeln mit einer Blechstärke von nttndestens 0,75 Millimeter verwertet werden. Für jede Trommel ist ein Preis von 10 Marck zn zahlen.
Wird eine der Bestimmung des Absatz l nicht entsprechende Verpackung verwendet, so geht ein während der Beförderung etwa entstandener Verlust zu Lasten des Erzeugers, es.sei denn, daß der Verlust auch bei der Verwendung der vorgesehenen Packung entstanden wäre. «
8 4. Die Vorschriften der 88 2, 3 sind auch für die Eutschei- dung des Ausschusses zur endgültigen Festsetzung der Preise bindend.
8 5. Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, ihre gesamte voraussichtliche Monatserzengamg, getrennt nach den im L 2


