Ausgabe 
17.10.1916
Seite
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§ 4. Zuständig ist das. Schiedsgericht des Bezirkes, in dem der zur Auszeichnung des Kleinverkaussprelses Verpflichtete oder, falls nicht der ausgezeichnete, sondern der berechnete Preis an­gegriffen wird, der Verkäufer seinen Wohnort beziehungsweise den Ort seiner gewerblichen Niederlassung l-at.

8 5. Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schrift­lich oder zu Protokoll des Schriftführers eines Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kirrz begriindet werden: der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden beifügen.

§ 6. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine nründliche Verhandlung mit den Beteiligten stattfindet.

Die Beteiligten sind vor der 'Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen.

Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung find der Käufer, der zur Auszeichnung Verpflichtete sowie die antvagstellende Behörde. Der Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Inter­esse an der Entscheidung haben, als Beteiligte zulassen.

8 7. Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind ftc zu dieser zu laden.

Die Ladung geschieht durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort der Beteiligten nicht bekannt ist oder die schrist- lidie Verständigung mit ihnen während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger". Der Vorsitzende kann eine airdere Art der La­

dung anordnen.

Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Sind sie oder ihre Stellvertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verl)andelt und

entschieden.

8 8. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, bin­nen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel, insbesondere Ur­kunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen.

Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweis­mittel entscheiden.

8 9. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Gutachten der Gutachterkommission für Schuh­warenpreise einsordern.

Ans die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbewei­ses finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der Maß­gabe Anwendung, daß eine Vereidigung durch das Schiedsgericht nicht stattfindet. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Ge­bühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214).

8 10. Die Befugnisse aus den 88 8, 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vorsitzenden zu.

8 1l. Zu den Verhandlungen wird ein Sckwistführer zuge-

zogen.

Ueber die Verhandlung wird eine Niederschrift anfgenom- nren, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter­zeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeich­nung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten, sowie das Ergebnis der Verhandlungen enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden.

8 12. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Be­schluß enthält die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vor­sitzenden zu unterschreiben.

8 13. Die Beschlüsse (8 12) sind von dem Schriftführer aus- zufertigen: er bescheinigt die Uebereinstimmnng mit der Urschrift.

Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht (n deren Gegenwart verkündet sind, in der im 8 7 Absatz 2 vorgeschrie­benen Weise mitzuteilen.

8 14. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. Das Sckftedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt, die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auslagen sowie der etwa auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränknngen bei Ver­käufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 1077) einzuziehenden Beträge erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.

Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

8 15. Die Gutachterkommission für Schuhwarenpreise wird im Anschluß an die Kontrollstelle für freigegebenes Leder in Ber­lin errichtet. Sie wird gebildet aus Vertretern der per sckst ebenen Kreise der Schuhwarenhersteller, ans Schulpvarenhändlcrn und aus Verbrauchern. Die Mitglieder sowie der Vorsitzende werden vom Reichskanzler ernannt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

Die Gutachterkommission untersteht der Aufsicht des Reichs­kanzlers.

8 16 Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 28. September 19t6.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich _

Bekanntmachung

zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hvrnschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276). Vom 5. Oktober 1916 Der Bmrdesrat hat auf Grund des 6 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel I. Tie Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. Llpril 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird wie folgt ergänzt:

1. Im 83 1. Zeile ivird nach den WortenOele und Fette jeder Art" eingefügtso>vie Oel- und Fettsäuren".

2. Im §4 2. Zeile werden die WorteOele, Fette und Futter­mittel" ersetzt durch die WorteOele, Fette, Oel- und. Fett­säuren sowie Futtermittel."

3. Ter 8 6 erhält folgende Fassung:

8 6. Ter Reichskanzler kann die Vorschriften der 88 3, 4 auf Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren, welche nickst aus Kno­chen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen gewonnen werden, ansdehnen.

Tie vom Bundes rat über Oele, Fette, Oel- und Fett­säuren sowie Futtermittel erlassenen Vorschriften bleiben un­berührt.

Artikel II. Tie Vevordnung tritt mft dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnimg der Vor­schriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder­füßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 409'. Vom 5. Oktober 1916.

Auf Grund des 8 8 der Vevordnung über den Verkehr nrit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1128) wird folgendes be­stimmt:

Artikel I. 8 4 der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rin­derfüßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (Reick>s Gesetzbl. S. 409) wird wie folgt ergänzt:

1. in Nummer 1 wird hinter bent WorteSpülwasserfette" ein­gefügtunb alle Klärschlammfetbe",

2. in Nummer 2 werden die Worteanfallende Fette" ersetzt durch die Worteanfallenden Oele, Fette, Oel- und Fett­säuren",

3. in Nnminer 3 wird das WortFette" ersetzt durch die Worte Oele, Fette, Oel- und Fettsäuren sowie alle durch Uimvand- lnng unmittelbar ans Rohstoffen jeder Art gewonnenen Oel- nnd Fettsäuren",

4. als Nummer 4 ivird eingefügt:Tran- und Wollfett ohne Rücksicht ans die Art der Gewinnung."

Artikel II. Tie Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. H e l f f e r i ch

Bekanntmachung.

Vetr.: Teil Unterricht an der landw. Winterschule Lich int Winter 1916/17.

Ter Unterricht in der Oberklasse der lcurdw. Winterschule Lich beginnt Montag, den 2 0. November l. I s., nachmit­tags 3Uhr, sofern eine genügende Beteiligung stattsindet., Anmeldungen sind bis zum l. November l. Js. an Herrn Oekono- mierat Andrae in Büdingen zn richten.

Gießen, den 11. Oktober 1916.

Der Mfsichtsrat der landw. Winterschnle Lich. _ Lan g e rin a n 'it.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung iNieder-Bessingen; hier Drainagen.

Ist der Zeit vom 30. Oktober bis einschließlich 6. November lfd. Js. liegen ans Großh. Bürgermeisterei Nieder-Bessingen die Ansschläge der Zinsen für Trainagekosten zur Einsicht dev Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Ofseulegnngsfrist bei Gr. Bürger­meisterei Nieder-Bessi iigen schriftlich und mit Gründen versehet einzu reichen.

Friedberg, den 10. Oktober 1916.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissävt Schnittspahn, Regierungsrat.

Zwilli^gsrunddruck der Brübl'schen Univ.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange. Giekerr