Bekanntmachung
über Preisbeschränkung bei Verkäufen von Schuhwaren.
Vom 28. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes' über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom! 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: >
§ 1. Schuhwaren dürfen zu keinem höheren Preise verkauft werden als dem, der sich aus der Zusantmenrechnung der Gestehungskosten, eines angemessener: Anteils der allgemeinen Unkosten und eines angemessenen Gewinns ergibt. Für die Preis- berechnimg sind die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (§ 9) aufgestellten Richtsätze maßgebend.
Schuhwaren im Sinne der Verordnung.sind solche, die ganz oder zun: Teil aus Leder, Strick-, Web- oder Wirkwaren, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen.
8 2. Lieferungsverträge über Schuhwaren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu höheren als den nach § 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten als zu diesen Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung nicht vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt ist.
8 3. Schnhwaren dürfen vom Großhändler nur an Klein- händler, vom Kleinhändler nur an Verbraucher abgesetzt werden.
8 4. Schuhwaren müssen auf der Ware selbst oder auf einem Mit dieser fest verbundenen, aus dauerhaftem Material hergestellten Begleitschein ft: einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware hergestellt hat; an Stelle der Angabe des Namens oder der Firma und des Niederlassungsortes kann.als Kennzeichnung eine Nummer treten;
2. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung;
3.. den Monat und das Jahr, in denen die Angaben angebracht
worden sind.
Tie Vorschriften des Absatz 1 finden keine Anwendung aus Schnhwaren, die auf Bestellung des Verbrauchers handwercks- mäß:g nach Maß angefertigt werden.
_ ,, 8 5 Tie im 8 4 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls die Ware aus dem Ausland eingefiihrt wird von demienigen anzubringcn, der die Ware im Inland int eigenen oder freuten Namen in den Verkehr bringt. Tie Angaben s:nd anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weit er gibt Be: Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung .bereits im Besitz eines Händlers sich befinden, sind nur d:e :m § 4 Absatz 1 Nr. 2, 3 verlangten Angaben von diesem an zub ringen^
Soweit , der Für Auszeichnung Verpflichtete an Stelle der Angaben ,eines Namens oder der Firma und des' Niederlas sungsortes eine Nummer anbringen will, hat er bei der Gutachter- komnnismn für 'Schachwarenpreise (§ 9) die Zuteilung dieser Nmn!- mer zu beantragen. Er darf sich nur der zugeteilten Nummer bedienen.
. % 6 - Ter Käufer von Schuhwaren kann, w^nn er glaubt, daß
der, ihm berechnete Preis oder der ausgezeichnete Kleinverkaufs-, oje Gtatäei: des 8 1 überschreitet, binnen zwei Wochen nach Mchluß des Kaufvertrages Festsetzung des Preises durch e:n Schiedsgericht bcantingen.
Schiedsgericht prilft auch auf Anrufen der zuständigei: Behörde die Prefte nach und bestimint die nach 8 1 in Verbiu- ,i nt ox ft J^ 1 ^s Gutachiterkontmission für -^chnhwarcnpreise l? 9) anfgestcllten Richtsätzen angemessenen Preise. Ist der für eine bestimmte Art von Schnhwaren festgesetzte Preis niedriger ÄH f? c ^"^gezeichnete, so hat das Schi^isgericht zugunsten des Reiche von dem zur Auszeichnung Verpflichteten einen Betrag ein- zuziehen, der dem Ueberpreis aller von dem Verpflichteten mit der beanstandeten Preisauszeichnung fti den letzten drei Mo-
Sr!i en I? -S 11 gebrachten Schuhwaren der betreffenden!
Art entspricht.
. § ?■ Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Ver-
M Er strafbaren Uebertenerung, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts außerdem der zuständigen Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.
8 8. Das ^edsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges SemeEntscheidung :st endgültig; sie erfolgt gebühren- Und steinpelfre:.
^, 8 d. Ter Reichskanzler ernennt eine Gutachterkommission für Schnhwarenpreise, der es obliegt, allgemeine Richtsätze für die MmMung ^r Verkaufspreise festznsetzen, insbesondere Grundsätze für d:e Berechnung der Geswhimgskosten, des angemessenen ür J allgemeinen Unkosten und des angemessenen Ge- ?i e ,Gutachterkommission hat auch ans Er- suchen des ^chredsgenchts oder der zuständigen Behörde sich über ^'?^?bmesscnhe:t der Preise :m Einzelfalle gutachtlich zu äußern.
8. 5 Absatz 3 zugeteilten Nummerm ^ TC1t ^ch^edsglnuchtc die Nunftn!ern der zur Ans-
Keichnung Verpflichteten semes Bezirkes mitznteilei:
^K??ngeN, die eine besondere BeschleuNigilng des vvn Schuhwaren bezwecken, smd verboten Erboten gelten insbesondere die Ankündigung und die Abhaltung von Ausverkäufen mW Teilansverkänsen, Jnvcntnr-
und Saisonverkäufen, Festvcrkänfen, Serien- und Restewochen oder -tagen, Propaganda- und Reklamewochcn oder -tagen und von ähnlichen Sonderverkäufen sowie die Ankündigung von Verkäufen zu herabgesetzten Preisen oder Inventurpreisen.
<§11- bedeutet die Durchführung des Verbots (§10) bei Tode-ssallen, Geschäftsauflösungen und Konkursen eine besondere Har,.e, so kann die Ortspolrzeibehördc auf Antrag 91usnahmenj zulasten. ch:e Landeszentralbeliörde kann an Stelle der Orts Polizeibehörde eine andere Behörde für zustäiidig erllären.
Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errichtung,^dre Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts sowie über die Errichtung, die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Gutachterkommisswn für Schuhwarenpreise.
§ ^ $ er Reichskanzler kam: Ausnahmen von bei: Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er kann die Preise für Ausbesserungen an Schuhwaren regeln.
§ 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1 wer den Bestimmungen der §8 3, 10 zuwiderhandelt;
2. wer Schnhrvaren ohne die nach 88 4, 5 vorgeschriebene Aus- Zeichnung verkauft, fellhält oder chnst in den Verkehr bringt; 3. wer be: der nach §§ 4, 5 vorgeschriebenen Auszeichnung un- richllge Angaben rnacht, oder eine andere als die ihn: zugc- tellte Nummer verwendet, oder iver Schnhwaren verkauft, feilhalt oder sonst ft: den Verkehr bringt, wft'seiid, dakh die Auszeichnung unrichtige Angaben oder eine falsche Nummer enthält, oder chrß die ausgezeichnete Preisangabe erhöht oder unkenntlich-gr^nacht ist;
1. wer Schnhrvaren zu einem höheren als dem ausgezeichneten Preise verkauft oder fellhält;
für eine bestimmte Art der von ihm in den Verkehr gebrachten Schuhwaren von dem Schiedsgericht ein angemessener Preis festgesetzt ist, Waren gleicher Art mit einem höheren Kleinhandelspreis anszeichnet und mit dieser Auszeichnung.verkauft, fellhält oder sonst in den Verkehr bringt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung können neben der Strafe die Waren e:ngezogen werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht .. A Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, PUfliMtlich des § 14 mit den: dritten Tage nach der Verkündung, hinsichtlich der §§ 4, 5 mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft. Ten Zeitpunkt des Llußerkrafttrctens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 28. September 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntnrachttnft
betreffend Ausführungsbestiinmungen zur Verordnung über Preisbeschrankungen bei Verkäufen von Schnhwaren vom 28. Sep- tember 1916 (Re:chs-Gesetzbl. S. 1077). Vom 28. September 1916. r, . Griilid des 8 9 der Verordnung über Preisbeschränkungen vei Verkaiften von Schuhwaren vom 28. September 1916 iReichs- Gefttzbl. S. 1077) wird folgendes bestimmt: cv A 1 *. amtlichen Handelsvertretung wird für ihren
Bezirk em Schiedsgericht gebildet. In Bezirken, in denen mehrere Vertretungen des Haiidels vorhanden sind, bestimmt die ^""pA^""tralbebörde, bei welcher von ihnen das Schiedsgericht zu bilden ist Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß wr die Bezirke mehrerer Handelsvertretungen nur ein Schiedsgericht zu bilden ist.
Orte, die zu keinen! Handelsvcrtretungsbezirke gehören, wer- den nach Bestimmung der Landeszentralbehörde dem Schiedsgerichte^ der nächsten Handelsvertretung zngewiesen.
Soweit Bundesstaaten amtliche Handelsvertretungen nicht haben, oesftmmt die Landeszeiitralbehörde die amtlichen Stellen, de: denen das Schiedsgericht gebildet wird, sowie den Bezirk des Schiedsgerichts.
™ 2 - -^as Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und
Beisitzern Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und lein Stellvertreter wn-den dnrck" die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde, die Beisitzer, soiveit sie gewerblichen Kreisen anachöeen, durch die Handelsvertretung un übrigen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt Die Handelsvertretung bestellt einen oder mehrere Sckriftführei- Die Mitglieder und Schriftführer sind vor ihrem Amtsein- tritt durch Handichlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur Amlsm'r- schwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere Venvaltuugsbe- borde, die Verpflichtung der übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
•j- bc* § 1 Absatz 3 findet diese Bestimmung entspre
chende Anwendung.
^ Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von
einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen je einer ein Schnhwarenhersteller und ein Schuhwarcnhändlcr. die belln-n übri gen Verbraucher sein sollen. Wird der von einem Handwerker berechnete Preis angegriffen, so soll der Hersteller den Handwer- rerkreisen enftiommen sein. 9


