Ausgabe 
17.10.1916
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II. Verbrauch von Zucker.

§ 19. Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kommunalverbäiiden von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kovf der Bevölkerung als Bedarfs­anteil zur Verteilung überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht.

Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsan­teils für Kinder höhere Zuckermengeu festsehen oder durch die Ge­währung geringerer Kopfanteile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstver­wertung im Haushalt bleibt Vorbehalten.

8 20. Außer dem Bedarfsauteilc für die bürgerlickie Bevölke­rung wird den Kommunalverbäiiden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Bevölkerung zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie derje­nigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirks! ^geteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch mirerhalb des Kommunal Verbandes an Verbraucher oder an Klein­händler absetzen.

ß 21. Im übrigen bestimmt der Präsident des Kriegsernäh­rungsamts, in welckiem Umfang und unter ivelck-en Bedingungen Zucker den sonstigen zuckerverarbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. Die Reichszuckerstelle überweist hiernach die erforderlichen Bezugs­scheine.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts und mit seiner Er­mächtigung die Reichszuckerstelle kann die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe ausgesetzten Mengen gewerblichen Verbänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Verfügungen Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichszuckerstelle eröffnen.

Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade bleiben, soweit nicht 8 20 Anwendung Hnbet, die Zuckerzuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitsgc- werbe in Würzburg und der bei ihr errichtete Beschwerdcausschuß zuständig.

8 22. In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaft­lichen Betrieben, in denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht verwendet werden zur Herstellung-

von

1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art mit Aus­nahme solcher, die dazu besttmmt sind, bei der Zubereitung! von Arzneien verwendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonadeartigen Ge­tränken aller Art mit und ohne Kvhlensäure) oder deren Grundstoffen,

2. gezuckerten (kandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nuß kernen, Fruchtpasten, Gelcefrüchten,

3. Pralinen,

4. Schaumwein und schaumweinähnlichen Gettäuken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht,

5. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von wein- äbnlichen Getränken hergestellten Genußmitteln, Likören und fußen Trinkbranntweineu aller Art, Bowlen (Maitrank, Mai­wern uird dergleichen), Punsch- und Grogertrakteu aller Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke,

Karamelzucker, Brauzuckec und Zuckerfärbemitteln,

7. Esng,

8. Mosttich und Senf

9. Fischmarinaden,

10. Kautabak,

11. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel und der Mundhöhle.

In den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker ver­wendet werden zur Herstellung

Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensauregehalt Nicht ganz oder teilweise auf einem Zu- tatz fertiger Kohlen, äure beruht, nur smveit der Zuckerzusatz zur Garung erforderlich ist, ' ^

w.fcoii Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Beerenweine bei vollständiger Vergärung nicht ten^i'st^ s 8 ® ram,n Alkohol in 100 Kubikzentimeter enthal-

Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.

fr - Ä. 2 t>,P n o ^werblichen sowie in landwirtschaftlichen Be- Irieben darg Zucker zu anderen technischen Zwecken als zur KAtMmg von Nahrungs-, Genuß- und Heilmitteln nur mit Genehmigilng der Reichszuckerstelle verwendet werden.

h- 4 ' o llt i )Cr bci V und die Verwendung von Zucker

haben die Zuckerverarbeiter (88 21 bis 23) Buch zu führen ins- befondere darüber, in welchen Meiigcn, von wem und wann sie ^ welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen.

. § 25 Zucker, der auf Grund der 88 21 bis 23 beroaew »E kmn! Lahmen' *nL. Die Reichs,ucker-

§ 26. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen.

Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wird.

III. Einfuhr und Durchfuhr.

8 27. Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Ver­brauchszucker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die Zentral-Einkanfs-Gefellschaft M. v. H. in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die Zentral-, Einkaufs-Gesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Ver-. kehr gebracht werden.

8 28. Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Rohzucker oder Verbrauchszucker einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufs-? Gesellschaft in Berlin über Menge, Art, Einkaufspreis, Ver­packung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handels­üblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft wei­terzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewah­rungsort der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft unverzüglich anzuzei­gen, die Ware nach den Anweisungen der Zkmtral-Einkaufs-Gesell- fchaft 3 >u_ verladen und bis zur Llbnahme durch die Zentral-Ein-, kaufs-Gescllschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren und in handelsüblicher Weise zu versickern.

Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im In­land zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im ^nlaud, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

§29. Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wen:: eine Be­sichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob He die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklä- rung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

8 30. Dre Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Uebernahinevreis zu zah­len. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den «??Z^^Äbrgmig urch den Preis entscheidet eiidgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzelide und die Mitglieder sowie die Stell­vertreter Tür sie werden vom Reichskanzler ernannt.

. Jer Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Aus,chus; bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgiiltige Fest­stellung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft vorläufig den -von ihr angemessen erachteten Preis zu zahlen.

8 31. Dw Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hat die Ware auf Ver­langen des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen voii dem' Tage ab abzunehmen, an welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht iiinerhalb dieser Frist abgenommeii, so ist der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen: Reichsbankdiskonflatz zu verzinsen. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Abnahme zu erfolgen. Für stteitige Restbeträge beginnt die r!>rist Mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus­schusses der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft zugeht.

§ 32. Llusgenommen von den Vorschriften der 88 27 bis 31 ftnd geringfügige Mengen, die zuin Reiseverbrauch oder im Greuz- verkehr aus dem .Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr Nicht zu Haudelszwecken erfolgt.

§ 3 . 3 ; Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohzucker (auch Roh- erzeugnis) und Verbrauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Reiches ist verboten. <

IV. Schlußbestimmungen.

J c 3 i/^ e Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Roh-. zuckersabrik Mr btc Verteilung und von jeder Verb rau chsz n cker- fabrik für die Zuteilung von Rohzucker eine Gebühr von Vi Pfen- US für 50 Kilogramm Rohzucker, von jeder rübenverarbeitenden Berbrauchszuckcrfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitende Menge eine Gebühr von y 2 Pfennig für 50 Kilogramm Rohziicker- )vcrt des im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker zu verarbeitenden Rohzuckers so,me des im eigenen Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben

^re Neichszuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Ver­wendung von Rohzucker, .für die Ausstelluiig der Bezugsscheins oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchszucker von beu An­tragstellern eme &ebuf)v tmn 10 Pseimig für 100 Kilograinni zu ei heben sie kann ihre Verfugimg von der vorherigen Einsmduna der Gebühr abhängig machen. H

Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Verordnung Verkehr Mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Ge,etzbl L.. 261), vom 12. April 1916 (Reichs-Gesetzbk ?0o), vom 13 Mm 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 373), vom 24.

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!n Kraft ^ ^ W)rbnim 9 treten mit dem Tage der Verkündung

Berlin, 27. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Ö ctffer i cf).