Ausgabe 
17.10.1916
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Kreisblatt für den Kreis (Siegen.

Nr. 130 _ 17. Oktober _ 1916

AuSführuiigSbestimmungerr

zu der Verordnung über den Berkehr trrit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vorn 14. September 1916.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916 (ReickM-Gesetzbl. S. 1032' roird bestimmt:

I. Neichszuckerstelle.

8 1. Ter Reichszuckerfbclle gehört zur Verteilung des Rvl>- zuckers eine Verteilnngsstelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht .aus je drei Vertretern der Rohzucker- und der Ver- brauchszuckcrindustrie und zwei Geschäftsführern: für den Fall ihrer Verhinderung iverden .Stellvertreter ernannt. Tie laufen^ den Geschäfte werden von den Geschäftsführern getneiusam ge­führt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Verteilungsstelle.

Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Präsidenten des Kriegsernährungsamts zu: sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszucker­stelle einzulegen. ^ m

§ 2. Anträge, Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Ver­arbeitung auf Zucker «oder zur Verbrennung verwenden zu dür­fen, sind an die Reichszuckerstelle zu richten, die nach den all' gemeinen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegsernährungs­amts entscheidet.

8 3. Tie.Genehmigung, Zttckerrüben zur Branntwemberertung zu verwenden, dLrs von den zustä«digen Hauptämtern (Be­kanntmachung über Erleichterungen für Brennereien iirt Betriebs-, fahr 1916/17 bei der Verarbeitung von Rüben und Rübensäften tom 23. Adärz 1916 Re ich ^Gefecht. S. 191) nur im Ein ver­lieb nten mit der Reichsznckerstelle erteilt werden.

Ls 4. Rohzucker ist einschließlich des Rach.rzengnisses aus Ver­brauch izncker zu verarbeiten. Tie Reichszuckerstelle kamt Artsnah-- wen zulassen und anordnen, von ivelchen Fabriken und rtnter welchen Bedingungen Rohzucker sonst zu liefern und zu verwen­den ist. .

§ 5. Von dem im BetAebsjahr 1916/17 in den einzelnen! rübenverarbeitenden Fabriken hergestellten sstohzucker sind zur Lie­ferung im Oktober zwanzig Hundertteile, im Mvemlber fünfund­zwanzig Hundert teile, im Dezember 1916 fünfzehn Hundertteilü der um fünfzehn Hmrdertteile gekürzten voraussichtlichen Gewin­nung an die Verbrauchszuckerfabriken zu verteilen.

Von der für den Oktober zugeteilten Rohzucker menge ist, tvas ohne Abnahnteverzug der empfangsberechtigten Verbrauchszucker- fabvif im Oktober nicht geliefert wird, zur einen Hälfte im No-vem- ber, zur anderen Hälfte im Tezeiuber abzunehiu.en. Von dieser letzten Hälfte I>aben die Verbrauchszuckerfabriken neunzig Huir- dertteile den liefernden Rohzuckerfabriken bis 15. November 1916 zu bezahlen. .

8 «>. Bei der Verteilung des Rohzuckers ist auf den tatflrch- lichen Bedarf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken, ihre Betriebsweise und die festgesetzten Preise tunlichst Rücksicht zu nehmen.

? 7. Ter Rol>zncker ist zunächst nach den Bedarfsanteilen der ciuzeluen Verbrauchszuckerfabriken bis zur Hohe von 92Vs Huir- dertteilen der Bedarfsanteile auf die Fabriken zu verteilen. Be­darfsanteil ist, fofcru nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, diejenige Verbrauchszuckerinengc, die in zwölf aufeinander folgenden, ans der Zeit vorn 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 anszuwählenden Monaten unmittelbar oder mittelbar steuer­amtlich zunr Iulandsverbranch abgefertigt wurde, zuzüglich dar versauerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der oerstenertex Vorräte am Ende der gewählten ztvölf Ätonate.

Als Bedarssanteil der dem Verbände Deutscher Zuckerafft- nerien, G. m. b. H. in Berlin, angehörenden Verbrauchszuckrr- fabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl.

$ 8. Verbleibt hiernach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird' er auf die an der Ausfuhr früher beteiligt gewesenen Ver­brauchszuckerfabriken verteilt, und zwar bis zur Höhe vou 40 Hun- dertteilen ihres Zusatzanteils. Zusatzanteil der einzelnen Ver- brauckszuckerfabrik ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinander folgenden, ans der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgeferiigt wurde. Ter Zusatzanteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe des Bedarfsanteils (§ 7) und des Zusatzanteils die Höcliistmenge übersteigen tvürde, die in 12 aufeinander folgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober) 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zulst Iulandsverbranch und zur Ausfuhr abgefertigt ist.

Verbleibt auch dauach noch Rohzucker zur Verteilung, so tvird der Rest iUDd* den Bedarfsanteilen f§ 7) verteilt.

§ 9. Tie Bedarfsanteile (8 7) können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle übertragen tverdcn.

8 10. Rübenmrarbeitertden Verbrauch szuckerfabriken sind

vorab 60 Hundertteile ihrer eigenen voraussichtlichen Gewinnuug zuzuteilen.

8 11. Tie Preise für die Liefermrg von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken werden durch besondere Bekanntmach,ung festgesetzt. Sie gelten für Zucker der im Betriebs- jähr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art und Güte, minde­stens aber für mittlere Handelsware.

8- 12. Tie zur Lieferung für Oktober, Rvvenrber und De­zember 1916 zugeteilteu Rohzuckeriueugen sind auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt. Ist die Rv'hzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Lieferungsmonats nicht im Besitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Mhzucker bis zum Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Rohzucker über die zur Liefermrg im Oktober, Rvvenrber mrd T^eMber zu- geteilten Hundertteile hinaus ist nach Wahl der Verkäufer in; Säcken, die diese oder die Verbrauchszuckerfabrik stellen, zu lie­fern. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leil)gebuhr mm 20 Pfennig für den Sack von 100 Kilogranrm für die ersten 6 Wochen von dem Tage an zu errtrichtcn, an dem bei ordnungs­mäßiger Verfrachtung oder' Verfckstffung der Zucker in der Ver- braue!sznckerfabrik eingelfl, bis zum Tage der Rückscrrdung der Säcke. Für jeden werteren Monat ist eine Leihgebühr von 6 Pfenuig zu berechnerr: angefangene Kalendernronate gelten als voll. Tic Säcke sind längstens binnen 6 Monaten zurückzusenden. Erfolgt -die Rücksendung nicht imrerhalb dieser Zeit, so können sie rurter Anrechnung der Leihgebühr mit 1,50 Mark in Rech­nung gesetzt werden.

Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Ver- brauchszuckersabrik eingelagert ist, einer anderen Verbrauchszucker­fabrik zu, so kann die Eigentümerin der Säcke von der Berbrauchs- zuckerfabrik, der der Zucker zngeteilt ist, eine Leihgebühr von mo­natlich 6 Pefnnig für den Sack bei Rückgabe der Säcke bis läng­stens 1. September 1917 fordern. Erfolgt die Rückgabe nicht in­nerhalb dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbrauchs uckerfabrik die Säcke unter Anrechnung der Leihgebühren mit 1,50 Mark tu Rechnung stellen. _

§ 13 Die Reichs zuckerstelle oder die von ihr bestimmte stelle kann den Rohzuckerfabriken und den Verbrauchen ckersabriken Wei­sungen über die Verfracht. irng und Lagenmg des zugeteilten Roh­zuckers erteilen.

8 14. Tie für die einzelnen Verbrmtchszuckerfabriken geltetr- den Preise von gemahlenem Mehlis tveidckn durch besorrde^e kmrntmackumg festgesetzt.

Tie Verbrmtchsznckerfabrikeu haben die Beträge, um die ibre Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Be­trags von 11 Mark für 50 Kilogramm unter den für sie gelten - bon Fabrikpreisen (Abs. 1) bleiben, an die Reichszuckerausgleichs- gesellschaft mit beschränkter .Haftung in Berlin zu zahlen. Diese hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauck)s- zukerfabriken, soweit deren Auslagerr für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark für 50 Kilogramm höher sind als der für sie geltende Fabrikpreis, den Unterschied zu erstatten.

Der den Fabriken z uz u sch reibende Betrag erhöht oder verrrn- gert sich um je 10 vom Hundert des Betrags, unt den die Aus­lagen der Fabriken für Rohzucker einschließlich der Frack>t den Be trag pon 15,25 Mark übersteigen oder rtnter dem Betrage von 15. Mark bleiben.

§ 15. Ter Präsident des Kriegsernährungsamts kann be­stimmen, daß bei Lieferitktg von Verbrauchszucker durch die Ver­brauchszuckerfabriken andere als die nach 8 14 Absatz 1 festgesetz­ten Fabrikpreise zu bezahlen sind.

Tie Reichszuckerausglcichsgesellsäiaft hat von den Verbrauchs Zuckerfabriken die Betrag einzuziehen oder an sie auszirtz.ahlen, um welche die uach Abfiatz l von den Fabriken, zu vereinnahmenden Preise den für sie nach 8 14 Abs. 1 geltenden Fabrikpreis überstet gen oder unter diesem bleiben. Tie Verbrauchsznckerfabriken srirv ver/ pflichtet, die hiernach geschuldeten Beträge an die Reichszuckeraus- gleichsgescllschast nach deren Weisungen zu zahlen.

8 16. Für die Lieferung von Zucker gelten im übrigen die von der Reichszuckerstelle aufgestellten Bedingtutgen

8 17. Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Säcken wird berechnet:

2,15 Mark für den Sack von 75100 Kilogranrm,

1,50 50

1,00 .. 25 .

Bei Zucker in Broten oder Blättert tvird Papter und Faden als Zucker gewvgeu und bcrcchttet. Würfelzucker in Kisten ivird rnfl 2 vom Hundert VerpackungsVerlust geliefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucken in Fässern iverden Reidert, Nägel urre Papier als Zucker gewogen itrtb berechnet.

§ 18. Kleinverkauf ist der Verckartf rmmittelbar an Verlnauä>er in der in »sseuen Lädert üblichen Art.