Ausgabe 
16.10.1916
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Kreisblatt M den Kreis (Biegen.

Nr. 129 86. Oktober 1916

Bekanntmachung

betreffend die Fristen oes Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- Lothringen. Vom! 5. Oktober 1916.

Ter Bundesrat hat auf Grnnd des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats m wirtschaftlichen Maß- mahmien jnsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. Seite 327) ftu Anschluß an die Bekanntmachnng vom 13. Juli 1916 (Reichs- Gksetzbl. S. 694) folgende Verordnung erlassen:

Tie Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur .Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus detst Scheck bedarf, werden, soweit sie nickst am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder (Schecks in der Weise verlängert, oaß sie mit dem 31. Januar 4917 ablaufen, sofern sich nickst aus sicheren Vorschriften ein späterer Ah lauf ergibt.

Tiefe Vorschrift findet keine AiUvendung auf'die Frist, inner­halb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benach­richtigen ist.

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

,_ Dr. Helfferich. _

Bekanntmachung

über die Einfuhr von Fischen und die Zubereitung don Fisckien. Vom 30. September 1916.

Ans Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats Über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45 in der Fassung der Verordnung vorn!

4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 25a) wird folgendes bestimmt:

Tic Vorschriften der Verordnung des Buudesrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl.

5. 45) irr der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 234) und die dazu ergangenen dhusführungsbestlM^- Inrungen vom 5. April, 18. Jrrni und 23. August 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 238. 530, 9491 werden auf alle Fische, mit Ausnahme vvlr frischen (lebender: nnd nicht lebenden) Irschen und auf Zu­bereitungen von Fischen ausgedehnt.

Berlin, den 30. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

____ Dr. ftenferi ch.

Anordnungen

zur Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Er­zeugnissen der Karroffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrika­tion in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1069).

Auf Grurrd des 8 7 Ms. 2 der Vervrdrrung des Bundesrats über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartossel­trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1069) und de:s 8 1 der Bekanntmaclstrng über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 402) werden für die Lieferung vor: trockerrer Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl, sowie feuchter Kartoffelstärke an die Trok- kenkartoffel-Venvettungs-Gesettschaft folgende Bedingungen fest­gesetzt:

I. Preise.

Für dio der Trockenkartosftl-Verwertungs-Gesellschasl ge­lieferten Erzeugnisse erhält der Stärkehersteller einen AbsMags- preis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Gesellschaft mit Zustimmung ,des Reichskanzlers festgesetzt. Maßgebend für die Berechnung ist bei Versendmrg ruit der Eisenbahn das Datum des Mnahmestempels, bei anderen .Versendungen das Datum der Frack tittkunde. Der Abschlagspreis ist spätestens innerhalb zwei Wochen von diesem Datum ab zu zahlen.

Als Restzahlung erhält der Stärkehersteller 0,50 Mark für 100 Kilogramm brutto der abgelicferten Menge,: nach Fertig­stellung des jetveiligen Jahr^absckstusses. Diese Restzahlung wird entsprecheich ermäßigt, wenn die Trockenkartofsel-Berwettungs-i Gesellschaft den Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,50 Mk. für 100 Kilogramm gewährt.

II. B e s cha f f en he i t.

a) Die Preise für trockene Kartoffelstärke und Kartofsel- stärkemehl gelten für Erzeugnisse, die auf den ersten Wurf ge­wonnen sind uitf) regelmäßigen Ansprückien an Reinheit, Farbe nnd Beschaffenheit genügen. Tie Erzeugnisse müssen frei von Chlor und technisch säurefrei sein lutb dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert Feuchtigkeit eutlialten. Jede Lieferung muß in sich gleichmäßig ausfallen.

d) Bei Ablieftrung von Ware von gettugerer Beschaffen­heit können die Geschäftsführer der Gesellsck>aft Preisabzüge fest­

setzen. Be: nrcht zur Brotbereitung geeigneter Ware muß dieser Abzug mntdestens 2 Mark für 100 Kilogramm betragen. Gegen d:e Eittscheidung der Geschäftsführer kann der Hersteller binnen ^uer Frist von drei Tagen die Sachverständigenkommission der Gesellschaft anrufen. Die Entscheidung der Kommission ist für die Parteien bindend.

,c) Die Bestimmungen hinsichtlich der Beschaffenheit und der Preise der feuchten Stärke lverden von den Geschästsfiihrern der Gesellschaft getroffen. In: Streitfälle entscheidet der Ausschuß dev Ge,ellschaft endgültig.

III. Lieferung.

^ie Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesell­schaft zu erfolgen.

Der Hersteller ist verpflichtet, die Anweisungen der Gesell-' schaft nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentnern einzuholen. Die Lieferung hat frei Waggon der nächsten Eisenbahnstation des Herstellers zu erfolgen.

Trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind, zu 100 Kilogramm oder 75 Kilogramm (brutto) gesackt, in cinwand- freien Säcken zu liefern. Für eine nich dieselbe Wagenladung dürfen nur Packungen gleichen Inhalts, das heißt von 100 Kilo­gramm oder von 75 Kilogramm, Verwendung finden. Die Ver­ladung hat in geschossenen oder in offenen, mit einer Decke ver­sehenen Wagen zu erfolgen.

IV. Auskunftspflicht.

_ Der Hersteller ist verpflichtet, regelmäßig zu den von den Geschästsfiihrern der Gesellschaft zu bestimmenden Zeitpunkten den Gesckstiftsführern Angaben darüber zu machen, welche Mengen an Kartoffelstärke und Kartosfelstärkemehl von ihm hergestellt nnd inwieweit sie von ihm verbrauchst oder auf Lager genommen sind.

Der Hersteller ist nicht verpflichtet, Auskunft über die innere Verwaltung und den technischen Betrieb zu igeben.

V.

Tie Anordnungen vom 17. September 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 382) werden aufgehoben.

Berlin, den 28. September 1916.

Ter Präsident des Kriegsernährnngsamts I. V.: v o n Bra un.

Auf Grund des 8 11 der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen dcr Kartoffclttocknerei und der Kartoffclstärkefabrikation in der Fassung der Bekanntmachnng vom 22. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1069) und des 8 31 des^ Gesellschafts-Vertrags der Trockenkartoffel-Verwertungs- Gesellschaft in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines üdriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) bestimme ich, daß die Ansnahmebestim- mnngen des 8 3'1 des Gesellschaftsvertrags bis zur Außerkraft­setzung weiter zu gelten haben.

Berlin, den 28. September 1916.

Ter Präsident des Kriegsernährungsamts.

I. V.: vo n B ra u n.

Bekanntmötchuttg

zur Ergänzung der Bekanntmachung von Uebergangsvorschriften vom 5. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 998) zur Verordnung über Speisefette von: 20. Jul, 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755),.

Vom 3. Oktober 1916.

Auf Grund des §40 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) und des 8 1 der Be­gann tm ach,mg über die Errichtung eines Ktiegsernäkiruiugsaintes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet:

Artikel I. Ter §1 Abs. 1 der Bekanntmachung von^Uelvr- gangsvorschriften vom 5. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. 2.998) pr Verordnung stber Speisefette vom '20. Juli 1916 Reichs- Gesetzbl. S. 755) erhält svlgerrden Zusatz:

Tie Butter, äderen Ueberlassung lfternach verlangt wirch ist auch nach den: 15. Oktober 1916 an die die Ueberlassung ver­langende Stelle oder nach deren. Anweisung zu liefern."

Ar tikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der V* kündung in Kraft.

Berlin, den 3. Oktober 1916.

Der Präsident des Kriegsernnhrungsanttes. von Ba t o cki.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehend,' Mlvrdnnng ist ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 11. Oktober 1916.

Grobherzogliches Lßrcisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

ZwillingSrundd^ck der Brühl'sch.n Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.