Ausgabe 
24.10.1916
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Bekanntmachung

der Neichsfuttermittelstelle zur Ausführung der §8 4 Abs. 2 , 19 Ms. 1 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1108 ff.)

Artikel I.

§ 1 .

Die nach § 3 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Ok­tober 1916 (R. G. Bl. S. 1108) anzeigepflichtigen gewerblichen Be­triebe haben bei der zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahves der Bezugs Vereinigung der deutschen Landwirte zu erstattenden Anzeige zugleich anzugeben: <

1. die Zahl der im eigenen Betriebe tatsächlich gebrauchten Spannttere (getrennt nach Pferden und sonstigen Spann­tieren) ;

2. die zur Versütterung an diese Spaimttere im laufenden Kalendervierteljahre unbedingt erforderlichen (und daher von der Ablieferungsvflicht befreiten Mengen an Kraftfutter- nritteln) und bei Kraftfutternritteln, die nur zeitweise an­fallen, die bis zum vormissichtlich nächsten Anfall unbedingt erforderlichen (also über das Ende des Kalendervierteljahres zurückzubehaltenden) Mengen an Kraftfutternritteln.

8 2 .

Der Anzeige ist eine anrtliche Bescheinigung des Kommunalver­bandes (Lairdvat, Magistrat kreisfreier Städte, Bezirksamtmann, Amtshauptmann usw.) beizufügen:

1. darüber, daß die angegebenen Spanntiere tatsächlich vor­handen sind und in dem Betriebe zu Spannzwecken gebraucht werden;

2. darüber, daß die beanspruchten Futterinengen unter Berück­sichtigung der etwa sonst noch zur Verfügung stehenden Futtermittel zur Versütterung an jene Spannttere für den in der Anzeige genannten Zeitraum unbedingt erforderlich sind.

Hat die Bezugsvereinigung Bedenken gegen die Höhe der hiernach als erforderlich bescheinigt Futtermeugen, so entscheidet mit ihren Antrag die Reichsfuttermittelstelle.

§ 3 .

Es bleibt Vorbehalten, Höchstgrenzen festzusetzen, über die hinaus eine Befreiung von der Ueberlassmrgspflicht von Kraftfutter­mitteln zur Versütterung gn die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere ittcht gewährt wird.

' 8 4 .

Gewerblichen Betrieben, welche verschiedene Arten von Kraft­futtermitteln in Gewahrsam haben oder in ihrem Betriebe Her­stellen, bleibt die Wahl der zur Versütterung an ihre Spanntiere erforderlichen Art von Kraft futtermitteln überlassen. Für Malz- keime, Ansputzgerste und Schwimmgerfte findet jedoch eine Be­freiung von der Ueberlassungspflicht nur insoweit statt, als eine amtliche Bescheinigung des Kominunalverbandes darüber beige­bracht wird, daß andere Futtermittel in dem gewerblichen Betriebe für den Bedarf seiner Spanntiere nickst oder nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. i

Artikel II.

Soweit in der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (R. G. Bl. S. 1108) die Bezugs Vereinigung genannt ist, treten bei Ausputz- und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsver­einigung die Landes-Futtermittelstellen, in deren Bezirke die Ausputz- und Schwimmgerste anfällt, in Bundesstaaten, wo solche Vicht bestehen, die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle ist ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 20. Oktober 1916.

Großherzoglicbes Kreisamt Gießen.

_ Dr. U fing et. _

Betr.: Leichenschmause.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Trotz der Lebensmittelnot und der jetzigen schweren Zeit ist Nach uns gewordener Mitteilung die Sitte der Leichenschntanse noch nid# eingestellt. Wir beauftragen Sie, durch ortsübliche Bekannt­machung und Belehrung auf die Beseitigung dieser Unsitte, lvelche die leidtragenden Familien schwer belastet, hinzuwirken. Gießen, den 21. Oktober 1916.

Großherzvgliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Using er. _

Betr.: Befreiung vom Besuch der Fortbildungsschule.

An die Schulvorstüii-e des Kreises.

Alle im Winter 1916/17 als Holzhauer beschäftigte fortbil- dungspflichttge junge Leute, sind für die ganze Dauer der Holz­hauereien vom Besuch der Fortbildungsschule zu befteien. Gießen, den 13. Oktober 1916.

Grvßherzogliche Kreisschulkommission Gießen.

I. V. : L a n g e r ma n n.

" ^ ; Bekanntmachung

über Salatöl-Ersatzmitteli. Vom 17. Oktober 1916.

Auf Grund der Verordnung betvesfntt» die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die BersvrgnngsregeLunig vom 25. Sep­tember 1915 bestimmen wir:

§ 1. Beim Verkauf von Salattunke und Ersatzmitteln, welche als Ersatz für Salatöl. gellen sollen, dürfen nachstehende Preise nicht überschritten werden:

1. Beim Verkauf durch den Erzeuger 25 Pfg. für ein Liter ab

2. DSm Verkauf im Großhandel 30 Pfg. für ein Ltter.

3. Beim Verkauf im Kleinhandel 40 Pfg. für ein Liter.

lAls Verkauf im Kleinhandel gilt der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher.

t § 2. Salattunke und ähnliche Mittel, ivelche als Ersatz für Salatöl gelten sollen, dürfen erst dann in den Handel gebracht werden, wenn die Genehmigung der Preisprüftmgsstelle desjenigen Kommunalverbandes, in dem der Verkauf stattfinden soll, erteilt! worden ist. Die erteilte Genehmigung ist unter ben amtlichen Nach­richten des Kommunalverbandes durch die Preisprüfungsstelle zu veröffentlichen. Ist für beit Bezirk des betreffenden Kommunalver- bandes oder unterhalb seines Bezirkes keine Preisprüftmgsstelle er* richtet, so ist die Erlaubnis durch den Ko in Munalver band zu er* teilen. '

§ 3. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Ersatzmittel als gebrauchsfähig anerkannt wird. Die Preisprüfungsstelle bezw. der Kommnnalverband soll sich zur Entscheidung über die Gebrauchs^ fähigkeit auf das Gutachten eines amtlichen chemischen llnber- suchungsamtes stützen.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen deS 8 1 werden auf Grund des Gesetzes betreffend die Höchstpreise vorn! 14. August 1915 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.

Zulviderhaudl ungen gegen die Bestimmungen des 8 2 werdest gemäß Verordnung vom 25. Septernber 1915 nttt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Nttt Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

§ 5. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Aerkündung in Kraft.

Darmftadt, den 17. Oktober 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- aml Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bestimmung ist ortsüblich bekannt zu Machen, die betreffenden Gewerbetreibenden sind zu bedeuten un!d der Befolg! der Verordnung ist zu überwachen.

Gießen, den 21. Oktober 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Uf in q et. _

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Ettingshausen; hier Dramagen.

IN der Zeit vom 1. bis einschließlich 7. November lf. Js. liegen auf Gvohherzoglicher Bürgernreisterei Ettingshausen die Ausschläge über die Verzinsung der Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der obenangegebenen Offenlegungsfrist bei Großherzvg- licher Bürgermeisterei Ettingshausen schriftlich und mit Gründen versehen ein zu reichen.

Friedberg, den 14. Oktober 1916.

Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär:

Schnittspahn, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Münster; hier Drainagen.

In der Zeit vom 3. bis einschließlich 9. November ls. Js. liegen aus Großh. Bürgermeisterei Mimster

die Ausschläge der Zinsen für Trainagekosteir zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei MeiduNg des Ausschlusses innerhalb der obenangcgebetren Offenlegungsfrist bei Großherzog­licher Bürgermeisterei Münster schriftlich und mit Gründen versehen: einzureichen Ä

Friedberg, den 17. Oktober 1916.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.

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