Ausgabe 
12.10.1916
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Kreisblatt für de« Kreis Giessen.

Nr. 126___ 12. Oktober 1916

Verordnung

Wer Bucheckern. Vom 14. September 1919.

D er Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes' über die Wrmüchttmrng des Buudesrats ru wirtschaftlichen Dttitznahmen ufttj. fern 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

erlassen r

8 1- Wer Bucheckern sammelt, hat die gesammelten Mengen cm den Kriegsausschnß für pflanzliche und tierisck)e Oele und Fette V. m. v. H. rn Berlin, oder an die von .ihm bestimmten Stellen!

DU liefern.

Dies gilt nicht:

für selbstgewonnenes Saatgut, welches der Forstei gen tümer wer der sonstige Fvrstnutzungsberechtigte zum künstlichen Anbau benöttgt;

Mengen, die als Saatgut an Personen geliefert werden, die zum Samenhandel vom Kriegsausschusse zugelassen sind; B, für die zur Herstellung von Oel in der Wirtschaft des Sammlers, sowie des Forsteigentümers und seiner bei der Scnnmlung beteiligten Beamten erforderlichen Mengen, je? doch ruckst für mehr als ein Viertel der gesammelten Mengen und höchstens für 25 Kilogramm Bucheckern für den ein­zelnen Hausstand.

Die zur D«stellung von Oel (2&f. 2 Nr. 3) zurückbeyalirnen! dürfen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnis- verarbeitet und rur Verarbeitung angenommen werden.

-Sll^be hörde des Wohnorts des Sammlers stellt die vus. Die Scheine sind von dem Verarbeiter der Ortsbe Horde allwöchentlich zurückzugeben.

lo1 J 2 - mit Brginn des 1. November und des 1. Dezember Ivlb mehr als fünf Zentner gesammelte Bucheckern in Gewahr- ^ kte vorhandene Menge dem Kriegsausschuß anzuzei­gen. Die Anzeige ist spätestens bis zum 6. November und 6. Tes-

l 9 i 16 ofi 2$ attcn - Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die rm § 1 Abs. 2 genormten Maigen.

Mengen, die sich mit Beginri des 1. November oder 1. Dezent- ZL ^.unterwegs befinden, sind unverzüglich nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen.

. ^E^Der Kriegsausschnß oder die von ihm bezeichnten Stel-

Bucheckern abzunehmen und f U T fie * u ^hlew, dessen Höchstgrenze der Reickiskanzler bestimmen kann. Der Preis schließt die Kosten der Lieferung bis zur nächsten Bahnstatton des Verpflichteten ein

l)at Bucheckern bis zur Abnahme auszubewahren imd pfleglich zu behandeln.

dar lnm hat dem Kriegsausschnß oder

bestimmten Stellen anzuzeigen, von welcl-em Zeit- ^^Lur^ieferung bereits. Erfolgt die Llbnahme nicht! *n nach.öresem Zeitpunkte, so ist der Preis vom an mtt . \ twm hundert über den jeweiligen! ^^^ont zu v^zmsen. Für Verwahrung und pfleglul>e nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungspfliclstige vomlReichEanzler festgesetzt witd. Mit dein! Berums nng begrünt, geht die Gefahr des «r zufällrgen Wertverniinderimg auf L^suna D^r Liefernngspflchttge hat nach näherer

des Reichskanzlers den Zustand festzustellen, in dem u ^lkern un Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden' km Streitfälle hat er den Zustand nachzuweisem ^ '

5 ^T»nE«^ r <§^!fvungspflichtige mit dem vom Kriegsaus- Wufle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere m^^ungsbehörde den Preis eirdgültig fest. Für die Festseknna Zustach der Bucheckern zur Zeit des Gchlchüber- Rohere Verwaltungsbehörde darf die

%l!at n ÄfaÄ ffl S f a , - 6 i e6e|Hmmt '

seüuimdrL? 7 ?s^.^.^r.b. 1>at .?^ tc Rücksicht auf die eudgtiltige Fest- !K«ig des Uebernahnieprerses S it liefern, der KrieasEssLk ovr- lauttg den von ihm für mrgemessen erachteten P^is zu zahlen-

*.8 6. Uebnlassung nicht freiwillig, so wird das

*uf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnuua der »ustandlgen Behörde auf ihn oder die von ihnr in dcttt Anttaae bezeickmete Person überttagen. Die Anordnung ist an d^i Beflke?

Wer, W*0> &e ÄuÄj

er/olgt spätestens 14 Tage nach Abnahme ^Restbeträge begmnt die Frist mit dem Tage an dem der höheren Verwaltungsbehörde dem ^riegsm^

^ Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Berarbeituna

Oel imck'den^svBucheckern zu sorgen. Er hat da^7nÄ V l nach den Weisungen des jsteichskanzlers abzugeben. Für drei

bei der Oelgewinnung anfallenden Oelkuchen unjd Oelmehle sind Vorschriften über Futtermittel maßgebend.

i nn ^5 Havdeszentralbehörden kürmen verlangen, daß auf 100 Kilogramm aus ihren Gebieten abgelieserter Bucheckern bis zu 4 Kilogramm Oel und bis zu 20 Kilogramm Oelknck)ien oder! «selmeyl aii sie oder an die von ihnen bez-eichneben Stellen aen liefert werden.

8 9. Bucheckern dürfen nicht verfüttert tverden.

lideszentralbehördeii oder die Vvii ihnen bestimmüenj Behördeii können Ausiiahmen von dem Verbote zulassen, insbe-e sondere bestimmen, ob und.inwieweit das Eintreiben von Schweinen! zugelassen werden kann. .

er soweit die Eigentümer von Forstm oder die sonstigen!

Forstnutzungsüerechttgterr nickst bereit oder nicht in der Lage sind^ z\* ^ ^ven anfallenden Bucheckern zu sammeln, kann, die zustän-, Behörde andere Personen zum Sammeln ermächtigen.

ii c ie Behörde setzt die näheren Bedingmrgen und dett

Umfang be$' Sammelns fest. Sie bestimmt ferner, inwieweit diä Samniler Einrichtungen zum SaMmeln, Reinigen und zum Weg-

lj- Bucheckern treffen dürfen. Sie bestimmt auf Anttagi des Eigentümers oder sonstigen Forstnutzungsbereckstigten, welch« Vergüttmg ihm zu zahlen ist.

Streitigkeiten, die sich ans der DuEührung des, brg-eben, entscheidet endgültig die höhere Verwalttmgsbe-i

8 11. Die zuständige Behörde kami in ihrem Bezirke Lagern raume für. dre Aufbewahrung der Buchec^rn gegen eine angemes-, Bergntung rn Anspruch nehmeii. Bei Streitigkeiten setzt dis höhere Verwaltungsbehörde die Vergütung endgültig fest.

8 12. ®ie Landeszentralbe'hörden erlassen die Vorschriften

dieser Verordnung. Sie kömren bestimmen, daß! Gefängiiis bis zu drei Moiraten oder nn^ Geldstrafe bis zu fünfzehuhmrdert Mark besttafl werden.

Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geld« strafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird besttafl:

h Lieferung er nach § 1 verpflicht

ist, beiseite schafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder aN einen anderen als den Kriegsausschnß oder die von ihm stimmten Stellen liefert;

2. lmr Bucheckern verfüttert oder den Bestimmungen über dast o Ernt^lben von Schweinen zuwiderhandelt:

3 ' der ä3wfrf>rift im § 1 Ms. 3 zuwider vhii«

r^r verarbeitet oder ohne Abnahme des Er­

laubnisscheins zur Verarbeitung annimmt.

^J* Ackern, die aus deni Ausland einschließlich der fc*

& das ReickWgahiet *mmt

an Y^r 1 Kriegsaus,ämß oder die von ihm be- liefern. Als Einführender gilt, iver nach der Einfuhr der Bucheckerii rm Inland zur Verfügung über sie füv Rechnung berechttgt ist.

tritt !Er^x^SW^E>erechtigte nicht im Inland, so

stelle der Empfänger. Die §§ 2 bis 13 flnden Anx

Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor­schriften dieser Verordnung zulassen.

8 16. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkiiiiduno krafttretens^b^ ^bichskanzler besttmmt den Zeitpunkt des Außer-

14 ?!tt^orbmlng über die Verarbeitung von Bucheckern vom! 14. Oktober 1915 (ReickB-Gesetzbl. S. 670) wird aufgehoben Berlin, den 14. September 1916.

Der St^lvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.

^ «Y Bekanntmachung

über Bucheckerri. Vom 23. September 1916

§ 1. Höhere Verwaltungsbehörde

a) im Sinne der §§ 5, 7 und 10 der Verordnung ist Grost^

&ina " äeTt ' "b^luug flU

VoalilrÄmt/r 1 ^ S8WOTbmmff ^ die Großh^

8 2. Zuständige Behörden süid:

S) teilmta l>es 8 6 der Verordnung die Grvßherzoglichett

iSfi'att b " xma "- m »>-