Ausgabe 
12.10.1916
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' 8 3- Ortsbehördr» (8 1 dev Verordnung find in Städten

wc Oberbürgermeister, Bürgermeister, in ZÄmdgemeinden die Großherzochlichen BüMermeistereien.

^ 8 4. Ausnahmen vom Bersütterwigs verbot (Z 9 der Ver- vwmrng) können die Grvßherzoglichen Kreisämter zulassen. Lan­det es sich um das Eintreiben von Schweinen, so muß auch die zuständrge Großherzogliche Oberförsterei zustimmen.

8 5. Die Großh. Kreisämter haben im Einvernehmen mit Großh. Oberförstereien in den in Betracht kommenden Ort- lf^n Abnahme- und Sammelstellen einzurichten, an denen le Bucheckern von den Sammlern in gereinigtem, lufttrockenem Instand eirrzuliefern sind. Bei der Abnahme sind die von den rrnzelnen Sammlern abgelieferten Mengen zu verzeichnen und hiernach zugleich die Mengen festzustellen, die für den eigenen Dausstarrd des Sammlers zurückbehalten werden dürfen (§ 1 der Verordnung).

Die Verzeichnisse Über die abgelieferten Mengen Bucheckern stnd nach Abschluß des Sammel- und Ablieferungsgeschäfts an dre Großh. Kreisämter einzusenden.

Die für Abnahme, Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Transport zur Versa lidstelle entstehenden Kosten werden an dem Abnahmepreis, der von dem Kriegsausschuß bezahlt wird, in Abzug gebracht.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die zur Ausführung der Verordnung über Bucheckern getroffenen oder noch zu treffenden Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mrt Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

§ 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver­eidigung in Kraft.

Darm stadt, den 23. September 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, fv v. Hombergk. v

m Bekanntmachung

über Bucheckern.

8n die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die vorstehenden beiden Erlasse (Verordnung und Bekannt- tnachung) sind durch Aushang an geeigneter Stelle zur öffent­lichen Kenntnis zu bringen. Im übrigen wollen Sie den Befolg der erlassenen Vorschriften überwachen und dafür Sorge tragen, daß mit denl Sammeln in planmäßiger Weise unter Aufsicht ge­eigneter Vertrauensmänner vorgegangen wird.

Das Sammeln von Bucheckern in den Staatswaldungen ist allgemein freigegeben worden. Da jedermann Bucheckern sammeln darf, ist es auch unzulässig, das Sammeln in Gemeindewaldungen; zu verbieten oder es an andere, als solche Bedingungen zu knüpfen, die nicht von der zuständigen Oberförsterei als zulässig anerkannt worden sind.

Ueber die Einrichtung der Sammelstellen, sowie über das nach Oku Vorschriften des § 5 der Ministerialbekanntmachung vom 23. September 1916 weiter Erforderliche wird Ihnen im Wege emer Umdruckverfügung nähere Weisung erteilt werden.

Gießen, den 10. Oktober 1916.

Großherzogliches Kceisamt Gießen, vr. U sin g er.

V e t r. r Sammeln von Bucheckern.

An die Schulvorstände des Kreises.

t . ?*"ter Bezugnahme auf vorsteherrde Bekanntmachung und eine bei den Großh Bürgermeistereien einzuschende Ueberdruckverfügung machen wir Sie darauf aufinerksaM, daß bei der in Betracht vommenden Sammeltätigkeit ganz besonders auf die Mitwirkung der^ Lehrerschaft und der älteren Schulknider gerechnet werdeni mu v- ~. cr Unterricht kann zu dem fraglichen Zwecke, sorveit nötig, rmchamttags ausgesetzt werden. Wir ersuchen Sie, hiernach das Erforderliche zu veranlassen.

Gießen den 10. Oktober 1916.

Großherzogliche Kreisschul ko m Mission Gießen.

Dr. Ufinger.

Vetr.: Kartoffelernte.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ! des Kreises.

Sre wollen ortsüblich bekanntmachen, daß nach Anordnung des Krregsmlmsteriums dlc Kartostelernte möglichst zu fördern ist und Arbeitskräfte nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Anträge sind zu stellen:

1 Nglich Arbeitskräften an das stellv. Generalkommando Abteilung II b (Maior Gottschalck);

2. bezüglich Kriegsgefangenen an die Inspektion der Kriegsgefangenenlager, Frankfurt a. M., Abt. IV (Rittmeister von Baur); '

9. bezüglich Gespannen für die Provinzen Starkenburg und Ober- Hessen an die Landwirtschaftskammer in Dar-mstadt.

Gieß en, den 11. Oktober 1916.

Großherzo^lickM Kreisamt Gießerr.

Vetr.r Das Eßchalken der Daubsi zur TaatzeLk.

An die Großh. Kürgermeiftereien der Land gemeinden des Kreises.

, 3' Hinblick daraus, daß mit allen Mitteln eine gute Md-,

bi« Bestimmung des ÄrtikÄ 39 Äbfl l"Zifi?2 d^^FEaHetzZ 1904 (Reg.-Bt. S. 282) gelenkt und empfohlen, nach

vvmj 13. Juli_ _ __

^er^Jmert ntit bent G-emeuiderat da^ GrfoiÄsrliche ziu verarckassen?

Mich für Militärbrieftauben (Tauben dar Mikttärverwal ttnd der, Brreftauben-Liebhaber-Vereine) ist ekne Sperrzeit fe sspen, dre in diesen Fällen auch mindestens 10 Tage tragen NAß,

Gießen, den 5. Oktober 1916.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Betr. k Prüfung der israelitischen Religionsle'hrer.

An die Schulvorstände des Kreises.

Die nächste Prüfung der israelitischen Religionslehrer soll Montag, den 11. Dezember l. Js., in Darmstadt stattfinden.

Tie Meldungen hierzu sind an Gvoßh. Ministerium des Innern, .Abteilung für Schulangelegenheiten, zu richten und bis spätestens 1. November l. Js. bei uns einzureichen.

Ter Meldung ist beizufügen:

a) ein Geburtsschein,

b) ein selbstgefertigter Lebenslauf,

c) Zeugnisse über den Erwerb der allgemeinen Bildung und der Fachbildung,

ck) ein amtliches .Leumundszeugnis,

6) der gesetzliche Stempel.

Eine Benachrichtigung ergeht nur an diejenigen Bewerber, diel zur Prüfung nicht zugelassen worden sind; die örtbent haben sich am Tage der Prüfung einzu finden.

Wir erluchen Sie, Vorstehendes etwaigen Jrrteressenten be­kannt zu geben.

Gießen, den 4. Oktober 1916.

Großherzogliche KreisschulkomMission Gießen.

Or. U sin g er.

Bekanntmachung.

Wegen Umleming des Bahimleises im Zuge der Frankfurter straße wrvd dre Frankfurterstraße xm\ der Liebigstraße bis zur Wil Helmstraße am 13. ds. Mts. jeweils von abends 6 Uhr bis morgens 6 Uhr für Fuhrwerksverkehr jeglicher Art gesperrt Greßen, den 10. Oktober 1916.

Großherzogliches Polizeiamf Gießen.

I. A.: Pfeffer.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereiniguug Hausen Kreis Gießen; hier: Drainagrn .. der Znt vom 23. bis einschließlich 30. Oktober l. IS. liegen auf Gr. Bürgeinrnstercr Hmifen die Ausschläge über die Ber­ufung der Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten offen.

Anwendungen hiergegen sind bei Meidrmg des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungszeit bet Großh. Bür« germersterer Hausen schnftlich und mit Gründen einzureichen. Frredberg, den 3. Oktober 1916.

Der Großh. Feldbereinigungskommissärr _ ahn, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

(Betr.: Feldbrreinigung Heichelheim bei Gießen; hier: SDrat* nagen.

y Au der Zeit vom 23. bis einschließlich 30. Oktober l. Js. Iregen auf Großh Bürgermeisterei Heuchelheim die Ausschläge itber o^Berzmsung der Drainagekosten zur Einsicht der Beteiligten

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offeiilegungszeit bei Großh Bür­germeisterei Heuchelheim schriftlich und mit Gründen verselien einzureichen. ' ^

Friedberg, den 3. Oktober 1916.

Der Großh. Feldbereinigungskommissär:

__Sch uittspahn , Regiernngsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Langd; hier: die Drainagen.

t V t,0m 2 rV bis cinschliMch 28. Oktober l IS. liegt

auf Großh. Bürgermeister« Langd der Ausschlag über die Bcr-

zinsung der Drainagekosten znr^sichi der Beteüi ten offem Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Aufschlusses "»en angegebenen OffeiücgungSfrist bei Gr. Bürge», meiftcrei ^angd schriftlich und Mit Gründen versehen einzureichen, Frredberg, den 2. Oktober 1916.

Der Großh. Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Negierungsrat.

Rotationsdruck der Brühl'schcn Unto^Bnch- und Etetndruckerei. «.Lange. Gichein