Kreisblatt sw den Kreis Metzen.
Nr. ISS 11. Oktober ISIS
Bekanntmachung
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen -jur Herstellung von Bleifarben Und anderen Bleiprodükten.
VoM 16. September 1916.
Auf Grund des § 139 a der Gewerbeockmmg hat der Bundesrat beschlossen:
Die Bestim.Munyeu ivv § 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung iimb den Betrieb von Anlagen Kur jHerstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom! 86. Mai 1903 Meichs-Gesetzbl. S. 225) bl-eiben bisl Mn 1. Januar 1918 in Kraft.
Berlin, den 16. September 1916.
Der Reichskanzler.
__In Vertretung: Helfferich.
Bekanntmachung
Kux Ergänzung der BekanNtinachung über die Bereitung von Backware. Vom 28. Septentber 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats,yi wirtschaftlichen Mäßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Zxrvrdnung erlassen:
Artikel 1. Im § 11 der BekanntmackMNg über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (ReichA-Gesetzbl. S. 413) werdet: dem Abs. 1 folgende Sätze hinzugefugt:
Nur technisch reines Holzmehl, Strohmehl oder Spelzmetzl, ohne mineralische Zusätze, darf als Stveumehl verwendet werden. Als Wirkmehl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur backfähiges Mehl verwendet weichen.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober 1816 in Kraft. ' 1
Berlin, den 28. September 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Mn den Oberbürgermeister zu Gietzen, Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Grotzh. Polizeiamt Gietzen.
Vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekanntzunütchen, Bücker smd zu bedeuten und der Befolg ist zu überwachen.
Gießen den 5. Oktöber 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Using er.
Bekanntmachung
Über die Verfütterung von Kartoffeln. Vom 23. September 1916.
Auf Grund deA § 5 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) wird folgendes bestimmt:
8 1. Kartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffelttocknerei dürfen nur an Schweine und an Federvieh verfüttert werden.
Kartoffelerzeuger dürfen Kartoffeln, die als SpeisekartoffelN oder als Fabrikkartoffeln nicht verwendbar sind, mit Genehmigung ihres Kommunalverbandes auch an andere Tiere ihrer Wirtschaft als an Schweine und an Federvieh verfüttern, soweit die Verfütterung an Schweine und an Federvieh nickst möglich ist.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert weiden.
ß 2. Ms Kommunalverband im Sinne des 8 1 M die von der Landeszentralbehörde gemäß 8 H der BekanntmacPmg über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) bestimmte Behörde.
8 3. Wer den Verboten des 8 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mft Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. * ' '
8 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft.
Berlin, den 23. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsanrtes. von Ba t o cki.
Mn den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen, ebenso, daß die m Absatz 2 des 8 1 erwähnte Genehmigung von Mrs erteilt wird.
Gießen, den 4. Oktober 1916.
Gwßherzogliches 5rie:samt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
über die Höchstpreise von Wild. Vom 27. September 1916. Auf Grund des 8 4 der Bmchcsratsbekanntmachung über die Regelung der Wildpreise voin 24. August 1916 (ReicksGesetztst, S. 959), sowie der 88 12 ff. der Bundesratsbekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungs-. vegelung vom 25. September /4. November 1915 (Reicl)s-Gesetzbl. S. 728) werden hiermit folgende H ö ch st p r e i s e für den Handel mit Wild festgesetzt:
A. Für den Großhandel, d. h. alle Verkäufe, die II icht a u denVerbrauchererfolgen:
1. bei Rot- u. Danuvild (mft Decke) für 0,5 Kilogr.
3. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 Kilogramm 3. bei Wildschweinen (mit Schwarte)
a) bei Tieren im Gewichte bis zu 35 Kilogramm einschließlich, für 0,5 Kilogramm
b) bei Tieren über 35 Kilogr. für 0,5 Kilogr.
.4. bei Hasen
a) mft Balg, das Stück 5,25 „
b) ohne Balg, das Stück 4,95 „
5. bei wilder: Kaninchen
a) mft Balg, das Stück ' 1,50 ,,
b) ohne Balg, das Stück 1,40 „
.6. bei Fasan«:
a) Hähne, das Stück 4,50 „
b) Hennen, das Stück 3,50 „
8, FM den Kleinhandel, d. h. alle Verkäufe an den Verbraucher.
1. bei Rot- uub Damwild
a) für Rücken und Keule (Ziemer u. Schlegel) für 0.5 Kilogramm
1,10 Mark, 1.30 ..
1,15
0,95
3. bei Rehwild
r Blatt oder Bug für 0,5 Kilogramm Ragout oder Kvchfleisch für 0,5 Kilogr.
2,10 Mark, 1,50 „ 0,55 „
Rücken und Keule (Ziemer u. Schlegel) r 0,5 Kilogramm 2,50 „
. , x Blatt oder Bug für 0,5 KUogramm 1,70 „
o) für Ragout oder Kochfleisch für 0,5 KUogr. 0,70 „
S. bei Wildschweinen
A. Bei Tieren bis *u 35 Kilogr. einschließlich
a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,5 Kilogramm 2,50 „
b) für Blatt oder Bug für 0,5 Kilogramm 1,80 „
o) für Ragout oder Kock^fleisch für 0,5 Klgr. 1,00 „
8. Bei Tieren über 35 Kilogramm
a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) für 0,5 Kilogramm 2,00 „
b) für Blatt oder Bug für 0,5 Kilogramm 1,50 „
e) für Ragout oder Kochfleisch ftft 0,5 Klgr. 1,00 „
4. bei Hasen
a) mft Balg, das Stück 6,00 „
b) ohne Balg, das Stück 5,70 „.
o) zerwirft:
Ziemer 2,30 „
Keule 1,10 „
Borderblatt 0,40 „
Ragout oder Kochfleisch 0,40 „
5. bei wilden Kaninchen
2 ) mft Balg, das Stück 1,80 „
b). ohne Balg, das Stück 1,70 „
6. bei Fasanen
2 ) Hähne, das Stück 5,25 „
b) Hennen, das Stück 4,25
Für den Verkauf des Wildes durch den Jäger selbst ober sein« Beauftragten gelte:: dieselben Höchstpreise wie für den Großhandel
unter A.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden aus Grund des Höchstpreisgesetzes nnt Gefängnis bis zu! einen: Jahre und mit Geldsttafe bis zu 10 000 Mjark oder mft einer dieser Sttafen bestraft. Neben der Strafe kann ungeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kostet: des Schuldiget: öffentlich bekannt zu nurchen ist. Auch k<u:t: neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerliä-en Ehrenrechte erkannt werden.
Die Händler mit Wild haben einen ''Abdruck gegenwärtiger Bekanntmachung in ihren Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle aus zuhängen.
Unterlassen sie es, dieser Anordnung nachzukommcn. so um-bcit sie m:t Gefängnis bis zu sechs Ndonaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Vtark bestraft.
Darmstadt, den 27. Septencber 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
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