Ausgabe 
10.10.1916
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ist der Preis des den einzelnen Fabriken zltzütellenden Rohzuckers ^nMießlich der Fracht zu berücksichtigen.

Monatszüschläge werden nicht gewährt.

§ 14. Tie VerbrairelBzu ckerfabrikeil hüben die Beträte, UNt die ihre Mslagten für Rohzucker einschließlich Fracht Anzüglich »eines Betrages von 11 Mark ftir 50 Kilogramm unter deir für fic geltenden Preisen von Melis (§ 13) bleiben, an eine bcmt Reichs­kanzler -U bestin, inende Adelte m zahlen. Die Stelle hat nach Mastgabe der verfügbaren Bestände den Berbrauchszuckersabriken, svweit deren Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrages von 11 Mark für 50 K'ilogramim höhn- sind als der für sie geltende Preis für Melis, den Unterschied zu erstscttien.

Ter Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.

8 15, Erfolgt der KZerkaNf nicht .durch eine Berbrauchs- Uuckerfabrik, so darf außer dem' Preise, der für diejenige Der- braürkszückerfabrik gilt, die für de,: 'Bestimmungsort unter Be­rücksichtigung .der Preise anr frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Frachtkosten jvon dieser Fabrik und ein Zuschlag von. höchstens 4 vom Hundert des Preises gefordert und gezalilt werden.

Tstese Vorschrift gilt nicht für den .Mein verkauf. Der Reichs­kanzler kann Grenzen festsetzen, über die bri der 'Festsetzamg tum Mei n Verkaufs prci s en nicht hinaus ge gangen »Verden darf. Er kann solche Preise selbst festsehen anch> Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzUsehen ist.

Soweit nicht der MüMkanzler Preise sestsetzt, haben Mc? KdmUiünalverbändet Höchstpreise für der, Verkauf an die Verbraucher sestzusetzen.

,8 16. Die in oder ans ^Gtrund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des G-esehes, betreffend Höchst­preise, vom 4. ÄUgust 1914 in der Fassung der Bekanntmachung v»M 17. Dezember 1914 (Reichste setzbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar und 23. September 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 25, 603) und vout 23. März 1916 (Reichs'Gesetzbl. S. 183).

III Verbrauch von Zucker.

8 17 . Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Be­messung des Zucker ver brauchs der bürgerlichen Bevölkerung. Tob er ist der Bedarf für die Obstvettvertung itnj Haushalt zu berück- frchliKen.

8 18. Die Rerckiszucker stelle ül>erweist den KvmMunal verbau den MMqsscheine über die Zirrckernrleng-en, die gemäß § 17 aus jeden- Mom'muualverband entfallen. Die Landes Zentralbehörden können besondsrc Vermitleluugsstellen errichten, die die aufbie Kommunal- twrbäude ihres Bezirkes entfallende Gesamtmenge unterverteilen,

Tie KoUrmtunalverbmäde künnar den auf sie entfallenden bucker selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weite rgieben.

A 19. Tie KvmMunal verbände hoben den Verbrauch vonj Mucker in ihrem, Bezirke m regeln, soweit nicht die 88 20 bis 22 'AinU-eudnng finden. Sie körmen insbesondere vorschreiben, daß! Zucker an Verbraucher nur gegen Ziickerkarten abgegeben »verden darf.,

Ter Reichskanzler kann bestimmen, wietveit die Konimnual- verbändc «us den nach A8 17 Und 18 auf sie entfallerrden Mengen auch die Motheken, Gasthäuser, Bäckereien Und Konditoreien so­wie andere Betriebe der Lebensmittelgewerbe versorge-n hoben.

Ter Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihrveu bestimmten Behörden können die Mt der Regelung vor- sch,-«ire7i.

Tie Berbraizchsregelung greift nicht Matz gegenüber Personen, die von den. Heere s verival tun gen und d-er Marinebenvalttmg mit Zlicker Versos werden.

^ 20- .Eie Kvmnnmal verbände können den Gemeinde die iWegenmg des BerbrauckS für den Bezirk der Gemeinde über^ tragen.

' Feinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Gmwvhner hatten, können die Uebertnigung verlangen.

. Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten

sprechend ^ ^3, 26, 28 und 29 für die Gemeinden ent-

8 21. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen Ns xn gewerblichen und sonstigen näher zu bezeickmcnden Be­heben mit Ausnahme der nach, 8 19 90bfc 2 von den Kommunal- ^ versorgenden Betriel'e, sowie zu gewerblichen und /echkusü)cn Zwecken bezogen und verwendet werden darf.

ReichsziuickerskeUe setzt danach die Bcdarfsanteile fest und erteilt die crsvrderlicl>en Bezugssä-eine

ein Unternehmer den nach Abst 1 Und 2 ausgestellten tornndsatzen und Bedingungen bei der Verwendung de« Zuckers zuwider, so kann vorbehaltlich der Vorschrift ims 8 33 Ms. 2, der KommEver.l'and seine Zuckcrvoi-räte ohne Entgelt enteignen.

8 22. Tie Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lie­ferungen von Zncksr an die Heeresverwaltungen und die Ma- rineverwalttmg. Der Reichskanzler trifft die näheren Besttm- mnngen. '

8 ?3. Verbrauchszucker darf außer im Falle des 8 12 nur Men Bezuasscherne der Reichsznckerstelle abaegeden und bezogen werden, sowüt nicht die Kommunalverbände für ihren Bezirk nach §12 cm anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist verboten.

IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker, p 24 Zuckerrüben, Rohzucker und Verbrauchsziicker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sttid von dem Einführenden an dre vom Reichskanzler zu bestimmende Stelle zu liefern.

Als Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift auch die be- setzteir Gebiete.

Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen.

8 25. Der Reichskanzler kann Bestimmungen iiber die Durche fuhr treffen.

V. S ch l u ß b e st i m m u n g e n.

8 26. Die Kommuimlverbände haben der Reichsznckerstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Reichszuckeiftelle ist be­fugt, mit den Landesvermittlungsstellen und, wo solche nicht be­stehen, (mit den Kommunalverb and eu unmittelbar zu verkehren.

8. 27. Die ReickBzuckerstelle kann Gebühren erheben für die Verteilung und für die Zuweisung von Rohzucker, für die Fest­setzung der durch die Zuckerfabriken zu verarbciteiiden Menuett, für die Gestattung der Verwendung von Rohzucker, für die Aus­stellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Ver? brauchszucker. t Das Nähere bestimmt der Reicl>skaiizler.

8 28. Die Beauftragten der Reichsznckerstelle der Landes- Mitralbehörden und der von ihnen besttinmtcn Stellen sowie der Kommunalverbände sind beftlgt, in die Räume der ihrer Rege­lung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse zu erholen und von Geschäftsaufzcichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsvcrhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beob­achten.

8 29. Die Unternehmer der Rohzuckerfabriken, Verbrauchs- zuckerfabrikcn, ferner der zuckerverarbeitenden Betriebe sowie die Vorstände von Vereinigungen solcher Bcttiebe sind verpflichtet, der Reickjszuckcrstelle, den Landeszentralbehörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalverbcindcn und ihren Beanfttagten auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Geschäfts« nfzeichuungen zu gestatten.

8 30. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung rnrd die zu ihrer Ausführung erlassenen Besttmmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ucber die Beschivcrde entschei­det endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Tie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkmrg.

8 31. Der Reick)skanzler kann Ausnahmen von den Vorschrif­ten dieser Verordnung zulassen.

§ ^2-.Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Aus­führung dieser Verordnung. Soweit er voii dieser Befugnis kei­nen Gebrauch macht, erlassen die Landeszeittrallxhörden die Be­sttmmungen zur Ausführung des Absckmitts III dieser Verord- nung Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbäiiden und Gemeinden übertragenen Beftignisse anstatt durch die Kom- munalvcrbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahrge- nommen werden. Sie bestimmeir, wer als höhere Verwaltungs­behörde, zuständige Behörde, Kommniialverbantz und Gemeinde im Siiine dieser Verordnung anznsehen ist.

8 33 Mit Gefängnis bis Zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntckusend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, un- besäxldet einer verwirkten Steuerstrafe, bestraft:

1. wer unbefugt Zuckerriiben verfüttert oder den wachs 8 2 Abft 2 erlassenen Besttmmungen znwiderhandelt;

2. wer den Vorschriften im, 8 3 rüwider Zuckerrüben absetzt oder der Liefernugs-und Verladepslicht nach 8 4 Vicht nachkommt;

3. wer uubeftlgt Rohzucker entfernt, beiseitesck)afst, beschädigt, e-erft-ott, vergällt, verufttert »der sonst verbrmM, verarbeitet, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er­werbsgeschäft über ihn abschließt oder den nach 8 5 erlas­senen Bestimmungeii zuwiderl>andelt;

4. wer den Vorschriften in den 88 6, 9 12 oder den auf Grnnd des 8 8 Ms. 4, 88 9, 12 erlassenen Besttmmnngen znwider-- handelt ;

5. wer den Vorschriften in den 88 10, 23 oder den auf Grund des 8 13 Ms. 1, 8 20 Ms. 3, 8 21>s. 1, 88 23, 24, 25, 32 er- lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt:

6. wer die nach 8 29 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die Einsicht in die Geschäftsanfzeichvungen ver­weigert.

,, Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich diÄ ftrasbare Handlung bezieht, eingezogm »vert>en, ohne Unterschieid. ob sie dem Tater gehören oder nicht.

../ .34. M«r bcr Vorschrift im § 28 juttriber Vnsch.mkgenheit bEet oder der Mtttnlung oder Verlverttmg von Ge- (SLfft Betriebsgel-eiMittssen Jich nicht enthält, tvird mit

Geldstrafe brs zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monateir bestraft; d.ie Verfolgung tritt nur ans Anttack des Unternehmers eut. > s

, , § 35. In der Liste zur Bekanntniachnng, b-ettesfend die Ein- fnhr von Futtermitte n Hilfsstossen und Kunstdimger. vom 28. Ja-

Sfrow 6 V '^den in Ziffer II acftrirfU

AorteZuckerrnchen, frrsch oder getrocknet, RolHUcker, Nach. Produkte der Znckerfabrikatwn".

8 36. Die Verordnungen vom 8. Februar 1915 über die Ver­arbeitung von Nachprodukteii der Zuckerfabrikation und von Me-