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Hasse (Reichs-Gesetzbl. S. 67), vom 27. Mai 1915 über Vcrbrauchs- Kucker (Reick>s-Gesetzbl. S. 308) in der Fassung der Verordnung vorn 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 437), vom 3. Februar 1916 Wer die Verwendung von Verbrauchszucker (Reichs-Gesetzbl. S. 82), vom 10. April 1916 Wer den Verkehr von Gebrauchszucker (Reichs- GeseM. S. 261) sowie § 1 der Verordnung Wer die Herstellung' von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezeurber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 821) in der Fassung der Verordnung vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) iverden ausgehoben.
Die zur Durchführung der Verordnung vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrauchszucker erlassenen Bestimm imgen bleiben bis zur Aushebung durch die zuständigen Stellen unbc/-i rührt. Zuwiderhandlungen gegen sie tverden mit Gefängnis bis -u einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 37. Der Reichskanzler bestimmt, wann die §§ 13, 14 und 15 in Kraft treten. Die übrig«: Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 15. Septernber 1916 in Kraft.
Der Reichskaiczler bestimmt den Zeftpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.
Berlin, den 14. Septenrber 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H elff eri ch.
Bekanntmachung
Wer den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17.
Vom 25. September 1916.
Zur Ausführung der Verordnung des Bnudesrats über den Verkehr mit Zucker im Betricbsja.hr 1916/17 vom 14. Septernber 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1031) wird folgendes bestimmt:
8 1. Vermittlungsstelle im Sinne von § 8 Absatz 1 der Verordnung ist die Einkaufsgesellschaft für das Großh. Hess«: m. b. H. Mainz. \
§ 2. Die den Kommunal verbänden und Gemeinden übertragenen Befugnisse werden statt durch die KonnnUnalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand ioahrgenommen.
§ 3. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialausschuß, zuständige Behörde das Kreisanit, Kommunalvdrband der Kreis, Gemeinde jeder auf GruW des § 1 der Städte- uW Landge- meindeordnung gebildete Verband.
8 4. Diese Bestimmungen treten mit den: Tage der VcrküWi- gung in Kraft.
Dannstadt, den 25. September 1916.
Großherzoglichcs Ministerium des Innern, v. Hombergk.
Bekanntmachung
betreffend Höchstpreise für Kartoffeln. Vom 3. Oktober 1916.
1 Auf Grund von Artikel I der Bundesrats Verordnung vom 11. November 1915 tveg«: lMänderirng der Bundesratsverorh- uung über die Regelung der Kärtoffelpreise boM 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 760), von 8 4 der letztgenamrten Verordnung (Reichs-Gesehbl. S. 711) sowie auf Grund der .Bekanntmachung! des Präsidenten des Kriegseri:ähru?:gsam'tes vom 13. Jul: 1916 über die Festsetzung der Höchstpreise für Kckrtofseln imo die Preis- steklung für den Weiterverkauf (Reichs-Gesetzbl. S. 696) wird be- stiuant:
8 1. Der Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 l>e- trägt beim Verkauf durch den' Kar tos felerzenger für öie Zeit voom 1. Oktober 1916 bis 15. Februar 1917 4 Marck fiir den eZntner
Der Höchstpreis gilt für Lieferung ohne Sack und ftir Barzahlung beim Empfang. Er schließt die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbalmhof und bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein.
Für Lieferung gesackter Kartoffeln ausschließlich Sack frei Keller des Bestellers kann höchstens ein Zuschlag von 80 Pfg zu dem Höchstpreis von 4 Mark ftir bm Zentner Kartoffeln gefordert werden.
8 2. Ter ZuWag für den kominissionsloeisen .Aufkauf für Kartoffeln darf den Höchstpreis des § 1 nur 20 Pfennig für den Zentner nickst übersteigen. Hierin ist svlvohl die Belohnung deä Aufkäufers als der etwaige Zuschlag des Ko in inunal Verbandes ,mt- halten.
8 3. Gemeinde-- uW Kvnmümalverbäude sind berechtigt, Gemeinden mit mehr als 5000 EiMvohnern sind verpflichtet Höchstpreise für den Kleinhandel mit Kartoffeln festzusetzen. Tie Höchst- prelssestsetzlmgen fiW alsbald vorzunehmen
^ § i- Tie Höchstpreisfestsetzungen für den Kleinhandel haben unter Berucksrckstiguirg der örtlicher: Verhältnisse in der Art zu erfolgen, daß be: emem Verkauf unter einen: Zentner der Zusckstag zu dem Höchstpreise des 8 1 den Betrag von 2 Mark für den Zentner ab Verkaufsstelle nicht übersteigt.
8 5. Je 2 Abdrücke der getroffenen Höchstpveisanordnung sind dem Unterzeichneten Ministerium rind der Landeskartoffelstellc vor- zulegen.
Darmstadt, den 3. Oktober 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Behüten der Wiesen.
Wir sehen uns veranlaßt, die nachsteherchen Bestimmungen der W : esenp oli zeji o rdnu n g für den Kreis Gießen erneut zar Kenntnis der Beteiligten zu bringen:
Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen haridelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreis- amtes weder von den Eigentümern selbst, noch mrt deren Zustimmung von .Anderen behlitet werden: a) einschürige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1.April bis 1. Oktober,
2, mit RiWvieh vom 1. April bis I.Augnst;
b) sonstige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1.April bis 1. Oktober,
2. mit Rindvieh vorn 15. März bis 15. September.
Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen
siW, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werde,!. In: übrigen ist beim Behüten von Wiese,: besonders daraus -u achten, daß die Meidetiere nicht durch Zertreten Vorhang dener Be- UW Emtwässerungsgräben Schaden verursache,:: er-^ sorderlichensalls siW sie durch einfache transportWle Umzäunung«« don der: Grabenböschungen fernzrchalten.
Artikels 12. Tie Schastvei.de darf aus fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 2 2. Februar oder so lau ge harter Frost dauert, ausgeübt werden.
Artikel 13. Weideberechtigungen auf'Wies«: mit anderem als Schlachtvieh dürfen :urr im Herbst, und zwar vom 1. ' b i s J. 6. Oktober, ausgeübt werden.
Schweine und Gänse sind von der Weide auf Miesen ausgeschlossen.
Artikel 14. Auf Wiesendistrikden, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden.
Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 uW 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten, als auch für Weide gemein schäften und sonstige Berechtigungen.
Was das Beweib«: von anderer: G'«n:dstück«: als WussH anlangt, soverlveisen wir auf die MstiMmUngen der Art. 2—5 des Gesetzes, den Ilmsang ustv. der Weideberechtigungen betr., voU: 7. Mai 1849 (ir: der Fassung der Bekarrntmachung vom 30. Septenrber 1899, Räg.-Bl. S. 754).
Gießen, den 5. Oktober 1916.
Grvßherzoglick>es Kreisamt Gieß«:.
Dr. Using er.
Betr: Wie oben. -
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Besolgrnm der ob«: wiedergegebenen Bestimnmng«: hinznwirken und insbesoWere das Feld- schutzpersonal. sowie die Schäfer benrentsprechend anzuwesien.
Wir mack)«: Sie ferner darauf aufmerksam, daß be: außer- g«vÄhnlick>-'r Witterung, sowie Unter besonders geartet«: itnite schaftlich«: Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 1 3 f e st g e s e tz t c n Termine durch uns erfolg«: kann. Dahingehende Anträge »vären eintretendenfalls! seitens des Wiesen vor st an des rechtzeitig bei uns zu stelle n.
Gießen, den 5. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U H n g er. _
Betr: Das Einhalten der Tauben zur Saatzeit.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ju: Hinblick darauf, daß mit all«: Rdittelr: eine gute Feldbestellung an gestrebt werden mUß. wird Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimimmg des Artikels 39 Abs. 1 Ziff. 2 des Feldstrafgesetzes von: 13. Jtck: 1904 (Reg.-Bl. S. 262) gelenkt und entpfohlen. nach Benehmen mit den: Gem«nderat das Erforderliche zu veranlassen
Auch für Militärbneftauben (Taul>«: der Militärverfvaltnng und der Briefta:lben-Liebhaber-Vereine) ist eine Sperrzeit festzu- setzen, die in diesen Füllen auch Mindestens 10 Tage l>e- trugen muß.
G i e ß e n, den 5. Oktober 1916.
Großherzoalickies Kreisamt Gießen.
_ Dr. Usinger. _
Bekanntmachung.
Bet r.: ProvinzialverUnttlungsstelle ftir Ferkelverkauf
Nach Mitteilung der Großh. Provinzialdirektion Ober-Hessen hat f:ch der L a n d w ir t sch a ft s k a m n: e raus s chu ß s ü r d: e Prvvrnz Oberhessen in Gießen' Ixreit erklärt, die Verkaufs Vermittlung, für Ferkel m übernehinen. Wir «npfehlen, s:ch :n: Bedarfsfall (ztvecks Angebots oder Nachfrage) an den La ndrvir tschastskan:meransschnß für die Provinz Ol>er- Hessen in Gießen zu wenden.
Gießen, den 6. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen Dr. Ufinoer.


