Ausgabe 
10.10.1916
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Ureisblatt für de» Ureis Gietzen.

jj ft 124 _Iv. Oktober____

Verordnung

Mer den Verkehr mit Zucker im Botriebsjahr 1916/17.

Vom 14. Septeinber 1916.

Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. 2lnAust 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . . ,,

I. Reichszuckerstelle. ,. x .

§ 1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Jucker liegt der Reichszuckerstelle ob. Die Reichszuckerstelle ist eine Behörde und besteht aus eiirem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertre­tenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu beMmmew- ben Anzahl von Mitgliedern.

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und dre Mitglieder »verden vom Reichskanzler ernannt; dieser führt dre Aufsicht und erläßt die näheren Bestimnrungen.

II. Aufbringung des Zuckers.

8 2. Zuckerrüben dürfen nicht verfüttert werden. Die Lan­deszentralbehörden. oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

Der Reichskanzler bestimmt, ob und in welchen Mengen Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker verwendet werden dürfen. ^ .

Für die Verwendung von Zuckerrüben zur Branntweinberec- hm 9 bleibt die Verordnung über Erleichterungen für Brenn^ reien im Betriebsjahr 1916/17 bei Verarbeitung von Rüben und Rübensästen sowie Topinamburs vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 191) maßgebend. - .

§ 3. Zuckerrüben dürfen nur an rübenverarbertende Fabriken und nur zur Verarbeitung aus Zucker abgesetzt werden.

Zum Absatz an andere Stellen und für andere Ztvecke bedarf es der Zustimmung der Reichszuckerstelle.

8 ! Die Besitzer von Zuckerriiben haben auf Verlangen der Reichszuckerstell-e die Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle m liefern und nach deren Anweiftijittgen zu verladen: iw Verträge, nach denen Zuckerrüben zur Verarbeitung auf Zucker an Fabriken geliefert imrden sollen, darf jedoch nicht cingegnften werden Die Stelle ist zur ^lbnahme uud Bezahlung der ihr zuge.viesemn Rüben verpflichtet. Der Reichskanzler bestimmt die näheren Bedingungen der Lieferung. Für die Preise bleiben die Vorschriften dor Verordnung, betreffend die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17, vom 3. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 80) maßgebend.

lieber Streitigkeiteii, die sich über die Bedingungen der Lie­ferung ergeben, entscheidet endgültig die lwl>erc Verwaltungs­behörde. Sie darf dabei die nach Abs. 1 maßgebenden Preise nicht überschreiten. Sie bestiuiiut, wer die baren Auslagen des Ver­sah ens zu tragen hat. Ajus die Anforderung der Reicks zucker stelle hin hat ecc Besitzer ohne Rücksicht -auf die endgültige Festsetzung! des Uebcrnahniepreises zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete vorläufig den von ilpu für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Werden die Rüben nicht freiwillig überlassen, so wird das' Eigentum auf Antrag der Stelle, an die zu liefern ist, dirrch An­ordnung der Reicl>szuckerstelle auf die Stelle iibcrtragen. Die An­ordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

8 5. Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umwng Roh­zucker einschließlich des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu verarbeiten ist oder sonst verwendet werdeU darf, sowie ob und! in ivelchem Umfang Melasse zu entzückern ist.

§ 6 Von dem im Betriebsjahr 1916/17 in den einzelnen, riibeüverarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker lind fa* stimmte Hundertteile der voraussichtlichen Geimmrung von Erst- erzeugnissen und lh'acherzeugnissen (8 7) in den cii^ehien Monaten an die Verbrauchszuckeriabriken zu liefern. Die Hundertteile be­stimmt der Reichskanzler. .

Die Reichszuckerstelle setzt dre Abgabeanteile der einzelnen rübeuverarbeitenden Fabrikeil fest und weist ben Rohzucker bett' einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu. Sie bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Lieferung; sie kann AiwrdnungeN über die Einlagerung uud die Art der Beförderung treffen.

Die Mengen sind nach Bedarf abzurnnden. Einzelne Roh­zuckerfabriken können von der Verteilung ausgeschlossen werden.

Die Fabrikinhaber sind verpflichtet, den Rohzucker aus Ver­langen der Reichszuckerstelle zu liefern.

8 7. Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken von der Reichszuckerstelle festgesetzt. Zu diesem Ztvecke wird für die Betriebsjahn' 1912/13, 1913/14 und 1914/19 die Rülunanbanflächc und die Zuckergewinnung er­mittelt und aus dein gefundenen Durchschnittsertrag und dem' anfangs Juni 1916 aus ^'stellten Airbcurimclvveise die voraussicht­liche E>e>vinming für das Betriebsjahr 1916/17 berechnet.

Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre

ausgelassen und der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt. . .

Bei neuen Fabriken und lolchen, dre vr einem der genannten drei Betriebsjahre nicht voll gearbeitet haben, wird die voraus­sichtliche Gewinnung nach dem Anbau für das Betriebsiahr 1916/17 durch Sachverständige auf Kosten der Fabrik geschätzt. Eine solche Schätzung erfolgt ferner auf Antrag und auf Kosten emer Rohzuckerfabrik, falls sie geltend macht, daß für das laufende Be­triebsjahr eine Mißernte vorliegt. ^

Die Reichszuckerstelle kann für die Monate Oktober, November und Dezember bestimnrte Hundertteile der voraussichtlichen Ge­winnung auf Grund einer Voreinschätzung verteilen

8 8 . Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Aus- beute 15 Mark, für Nacherzeugnis von 75 vom Hundert Ausbeute 13,20 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack frei Magdeburg bei Lre- ferung bis 30. Seiptember 1917.

Der Reichskanzler bestirnint auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Berladestekle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist. .

Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1915/1)6 und aus den früheren Betriebsjahren verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.

Der Reichskanzler oder die voll ihm bestimmte Stelle kann die näheren Ediugungen der Lieferung festsetzen, rnsbesondeoü IBestiniiMungen über die Stellung der Sacke treffen.

ß 9. Die Verbrauchsznckerfabriken sind vorbelhaltlich der Vor­schrift im 8 5 verpflichtet, den ihnen zugewieseneli Rohzucker ab­zunehmen, zu bezahlen und auf Verbrauchszucker zu verarbeften; das gleiche gilt für die Verarbeitung von Rüben auf Verbrcruchs- zucker, solvcit sie nicht auf Rohzucker verarbeitet werden.

Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeiftmg treffen; sie kann insbesondere vorschreiben, welche Arten Zucker herzustellen sind.

8 10. Rübenverarbeitende Fabriken, die int Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte Erzeugung auf Weißzucker verarbeitet haben, ohne fremden Rohzucker in einer 10 vom Hundert ihrer eigelren Rohzuckererzeugung übersteigenden dldenge in den Fabrikbetrieb aufgeiwinmen zu haben (rein laMvirtschaftliche Weißzuckerfabrl- ken), dürfen im Betriebsjahr 1916/17 um 56 vom Hundert mehr Verbrauchszucker Herstellen und nach den Weisungen der Reichs­zuckerstalle in den Verkehr bringen, als sie uilinittelbar oder mittelbar in 12 aufeinanderfolgeilden, aus der Zeit vom 1. Okto­ber 1908 bis zum 31. August 1914 auszchvähleuben Dionatett stxueramtlich zum Jnlalldverbrauche haben abfertigen lafserr. zu­züglich ' der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Renate.

Rübenverarbeitende Fabriken, die regelmäßig im wesentlicheil llur für einen beschränkteil Personenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arlxuter und die beteiligten rübeilbauenden Laildlvirte, Vev- brauchszucker Herstellen, dürfen Nur 30 vom Hwldert mehr Ber- brauchszucker Herstellen imb nach den Weisungen der Reichs;ucker­stelle in den Verkehr bringen als im Betriebsjahr 1913)4.

Rübenverarbeitellde Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/1.4 Rohzucker zuin Zwecke der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Menge ausgenommen haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben l-ergestellten Menge übersteigt, unterliegen feiner Beschränkung der Herstellung voll Verbrauch szlicker.

Mibcnverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und Verbrauchszucker abgegeben habeil, ohne daß der Fall von Abs. 2 oder 3 vorliegt, ivecden ivie die im AVs. 1 be- zeichlleben Fabriken behandelt.

Die Reichszilckerstelle setzt die Verbrauchszuckeriilengen fest, die nach diesen Bestimmungen (Abs. 1 bis 4) von ben einzelnen Fabriken her gestellt uud in den Berkher gebracht werden dürfen.

8 11. Sviveit die im 810 aufgeführten Fabriken auf l^rund der Berechtigung des 8 10 Berbrauchszncker Herstellen, sind fr t zur Lieferung von Rohziuker (8 6 ) nicht verpflichtet.

8 12. Tie Hersteller von Verbrauchs ucker biirfen Verbrauchs- zucker nur ilack)' den Meisuirgon der Reichszuckerstelle oder gegm Bezugsschein abgeben. Sie sind verpflichtet, Zucker an die ihnen von der Rmchszuckerstelle l>ellaimten Ahlietznl'er zu liefern.

Tie ReichSzuckerstelle erläßt die näheren Bestinunungell; sie kann inSbesorrden die Bedingungen der Lieferung sestsetzen

8 13. Ter Preis für gemahlenen Metis beinl Verkaufe durch Berbrauckzszuckerfabriven ist auf 'der Grundlage von^26 Mark für 50 Kilogranlnr bei Lieferung ab Magdebllrg ohne Sack einschl^b lich der Verbrauchs steiler festzusetzen. Der Rerchskanzler bestinunt, zu welchen Preiserl der Zucker von den ernzelnerr Verbrauchs-' znckerfabrikeil abzugeben ist, sonne die Zuschläge für die übrrgen Verbrauchs zuckeva rten.

Bei der Festsetzung des Preises für die einzelnen Fabriken