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Bekanntmachung
über die Einfuhr von Gemüse und Obst.
ALS Bevollmächtige im Sinne von § 1 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom 13. September 1316 MeiclMesetzbl. S. 1015) sind die irachstehend aufgeführten Firmen bestellt w-orden.
Berlin, den 23. September 1916.
Reichs stelle für Gemüse «und Obst..
Tenge.
Grenzstation: Name der Firma!
Holland.
Aachen.Spedition-- nnd Lagerhaus A.-G
Jülicher Straße 114a*
Bentheim (Hann.) . . . Verlach & Co.
Bacholt/W. Mathias Kauhausen, Neustrabe 21.
Cleve.Leasing & Brockhausen G. m. b. H.
Cöln.Speditions- und Lagerhaus A.-G.
Cranenblirg.Gerhard Voll.
Dalheim-Rödgen . . . Richard Webski.
Emmerich .Leasing & Brockhausen G. m. b. H.
Goch (Rhein!.).Gerlach & Co.
Gronau i. W.Netlei, & Quack.
Herzogenrath.Julius Schilling, Hotel Joses Nissen.
Kaldenkirchen (Rheinl.) . . C. 21. Messen.
Straelen.. . Josef Langer, Maschinenfabrik Allster.
Weener (Ostfriesland) . . Gerlach & Co.
Belgien.
Herbesthal.Spedition?- und Lagerhaus A.-G.
Schweiz.
Basel-Leopoldshöhe . . . Buxtorl & Co.
Fricdrichshasen a. B. . . C. E. Noerpel.
Konstanz (Baden) . . . . C. Grüner Nachs., Speditions- und
Lagerhaus, Miinzgasse 10 .
Lindau a. Bodensee . . . Gebr. Weiß.
Waldshut.Reinhard & Co.
Nordgrenze.
Danzig.Ang. Wolfs & Co.
Königsberg i. Pr.Henze, Mahlow & Co.
Lübeck.LüderS & Stange, Unterstrave 17.
Saßnitz.C. Faust jun.
Stettin.I. Äk. Böhn,.
Vanldrllp (Dänemark) . . N. P. Petersen.
Warnenn'mde.August "Dethloff.
Ostgr cn z c.
.Bvjoh.-en resp. Memvl . , I. 2lbelinann, Memel. Eydtkilhnen ...... S. Kutznitzlh & Co.
Kattowitz .....{. „
Prostken . . w R . >,
Skalinierzyce B * > „
Tl)orn . . s ....
Jllotvo.. W. L. Tauiger.
Oesterreich-Ungarn.
^ssch . . t . v > . . Schenker & Co. bezw. ihre Vertrete
Bodenbach . . , . . . „
Bregenz. H
Dzudib ..... R .
Ebersbach i. Sa. ,, w . „
Eger i. Böhmen . E w „
Eisenstein i. Böhinen . K „
Furth i. W. . . . f . „
Georgswvlde . . . . . „
Halbstadt. . „
Jagen,dorf
Joh Georgenstadt . F , K ,
Kiivgenthal i. Sa. s * v „
Kufstein ..... y . „
Liebcm ....... „
Liirdaar „
Mittelwalde g . K v >- „
Moldau . . s , y . ,
Oderberg s . E »
OÄviecim * . E E * K
Nassau r,
Reicl?enberg s . g K ? lf
Reitzenhain B . F . ? „
Salzburg . v . * B Selxr n dau Ä . R
Sckiarnitz • • k s •
Seidenberg s . e . s „
Simbach .. 7 x 5 »
Detschen a. E. . . s . „
Trvppaill , y - - - . „
Marnsdors 7 . . - r „
Weitert . . - - . 7 „
Ziegen hals > .
Det r.: Bekannnnachung vom 1. Oktober 1916 über die Beschlagnahme. Bestand-Erhebung uiü) Enteignung von Bicrglas- deckeln und Bnrkrugdeckeln ans Zinn und ireilmlUge Ablieferung mrdcrer Zinngegenstände.
An die Großh. Vürgermeistcreien der Landgemeinden des Kreises.
Für oben erwähnte Bekannttnacliung lvcrden hiennit nachstehende Anssichrungsbestimmungen erlassen, die Sic alsbald in geeigneter Weise ortsüblich veröffentlicl>en ivollen.
l Meldepflicht. 2lllc in der Bekanntmachung erwähnten Betriebe «Brauereien, C)astivirtsch.afts- und Schankbetricbe einschließlich der Kaffeehäuser und Konditoreien, solvie die Ausschäufe iür Vereine und 6 >esellsci)aften, Kasinos u,rd Kantinen) sind verpflichtet, dcu Llestand aller von der Besclstag nähme betroffenen ZinndeM von Biergläsern urrd Bicwkr-ügen, die sie im Besitz oder GetvahVfam haben, sofort nach Erhalt des amtlicl>en Meldescheines in diesem vollständig und geivissenhaft anzugeben.
Die amtlichen Meldescheine sind iwm l 7. Okt 0 bcrl. Js. a b bei den zuständigen Großh. Bürgerineistercien zu erhalten. Tie vorschriftsmäßig und vollständig ausgesüllten Meldesä>eine müssen unfehlbar bis zum 20. Oktober l. Js.
bei der zuständigen Bürgermeisterei eingereiäst sein.
Tic Einsendung der in jeder Gerneinde emgererclsten Melde- scl-eine an uns hat durch die Bürgernwistercicu am 21. Oktober l. Js.
iU ^Unsere Beauftragten sind zum Betreten aller in Betraclst kommenden Betriebsstätten nnd sonstigen Raume berechtcgt: die beschlagnahmte Gegenstände sind unseren Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen. ' „ . . ... ß0
2. Eigentumsübertragung. An Hand der gemäß 8 3 dieser 2lmveisiing erstatteten Meldungen ist durch die beauftragten Behörden jedem einzelnen Betroffenen eine Anordnung, betreffend Uebertraginm des Eigentums an den besckilagnahnrten Gegenständen auf den ReichsmilitärsisKrs, nach dem in Anlage 3 beigefügten Muster zuzustellen.
Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht aus den Reick>smilitärfiskus über, sobald die Llnordnung dem Besitzer zugeht.
3. 2 l b l i e f e r u n g. Ter Lkblieferer hat bei der Abliefermrg
die genaue Adresse des Eigeittiimers der abgelieferten Gegeustände anzugeben. , .
Falls der Ablieferer sich nicht mit dein Uebernahmepreis gemäß 8 8 der Bekanntmaclwng M.l/10. 16. K. R. A. zufriedengeben null, hat er dies bei der Ablieferung ausdri'lcktich zu erklären!.
Personen, die mrt dem festgesetzten Uebernahmepreis einverstanden sind, ist ein Ancrkenntnisschcin nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster ausznstellen, mrs dem das Gelvickst der abgelic- ferten Gegeustände, der Uebernahnilepreis, die genaue 2ldresse des Eijwnlüniers uud die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des 2ln- erkenntnisscheines loird der darin festgesetzte Betrag alsbald ausgezahlt, es sei denn, daß über die Person des Bereckstigtcn Zweifel bestehen. Tie Llnnahnre des Anerkenntnissck)eines oder der Zahliing gilt als Bckiuldung des Einverständnisses mit den Uebernahmc- preisen der Bekanntmachung >1. 1/10. 16. K. R. 2l.
Personen, die sich mit dem Uebernahniepreis nach § 8 der Be- kannttnachung M. 1/10. 16. K. R. A. nicht einverstaltden erklären', ist an Stelle des Llnerkenntnissclieines eine Quittung nach dem in Anlage 5 beigefitgten Muster ouszuhändigen, arrs der für jede 2srt von Teckeln, die abgeliefert sind, das Gewicht und die Stitckzahk hervorgehen müssen.
Ter Antrag cnif endgültige Festsetzung des Ucbernahmepre»ses ist von dem Betroffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf, Berlin W. 9, Voßstrbße 4, zu richten.
Um dem ReistMänebsgericht die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene vmr jeder Sorte einen Teckel mit einer haltbaren Fahne zu versehen, auf der von ihm anzugeben ist:
1. Name (Firma).
2. genaue Adresse,
3. Anzahl der abgelieferten Teckel dieser 2krt.
Turch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung keineil 2lufschub.
Tie dlblieferung inuß bis zum 26. Februar 1917 beendet sein.
Denjenigen Personen, die nachträglich sich mit dem Uebernahine- preis eiuverstanden erklären, ist die Quittung gegen einen Aner- kenntnisscheiil unrzntauschen? der anerkannte Betrag ist ausziizahlen.
4 Zwangsvollstreckung. Wer bis zum 28. Februar 1917 die ilbercigneten (begenständc nicht abgeliefert hat, macht sich strafbar. Ansterdem erfolgt die zwaiigswcise Mlwlung der abliefc- rungspflichtigeil Gegenstände durch die beauftragten Behöibeu als Vollstreckuugsmaßregel auf Kosten d-.s Besitzers.
Tie Verpflichtung der Besitzer zum Eutseruen der Deckel rmd Scharniere von den Biergläsern und Bierkrügen besteht auch für die zwanqsiveise abzuholendeii Gegenstände.
Den von der zwangsiveisen Einziehung Betrosienen sind ebenfalls Anerkenntnisscheine (Anlage 4) bei 2lnnahme des UebeiiiahML- vr-eises oder Quittungen (Ltiilage 5) bei Inanspr 1 tchnahme des Reichsschiedsgerichts nach den Bestiinmungeii des 8 5 dieser Anweisung auszuhändigen. Tie Kosten der Zwaiigsvollstrcckuug «iud von der znr^ Auszahlung kommenden Summe in Abzug zu bringen
5. Befrei un gsanträge. Für solche Zinndeckel von Bicrgläferil nnd Bicrkrügen, für die eine Befreiung von der Be-


