Bekanntmachung
bet neuen Fassung bet Verordnung überdie Regelung bcSAbsabkS troi! Erzeugnma; der Ätortöffdtnxüncrei und der Kartoffelftarke- fabrikation. Vom 22. September 1916.
Aui Grund des Artikels HI der Verordnung, betreffend Aen- derung der Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kactofscltrockucrci und der Kartoffelstarkcwbrira- tion. vom 31. August 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 986 wird der Wortlaut der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartostelstarkctabrr- kation vom 16. September 1915 (Reichs Gesetzbl. > 2 . 585), wie er sich aus den Acnderunacn durch die Verordnungen vom 25. Ro- vember 1915 l Reichs Gesetzbl. 3. 778), vom 24. Februar 1916 (Reichs Gesctzbl. 3. 119) und vom 31. August 1916 (Reichs- öjrfcbM. o. 986) ergibt, nachstehend bekanutgeumcht.
Berlin, den 22. September 1916.
Ter Stellvertreter des Reicl-ökanzlers.
Dr. Hclfserich.
Verordnung
über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel- trocknerei und der Kartoffel stärkcfabrikation in der Fassung der Verordnung vom 31. August 1916.
8 1. Wer in einem gewerblichen oder landwirtsckmftlichen Betrieb Erzeugnisse der Kartofseltrocknerei hcrstellt oder durch andere Herstellen läßt (Trockner), ist verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschliesslich der Bestände an die Trockenrartofscl- Bc-rwertungs. Gesellscliaft m. b. H. in Berlin zu liefern. D»e Lieferung hat entsprechnd dni Anweisungen der Gesellscliaft zu ersolgcn. Der Troclner hat die Anweisung nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentnern cinzulwlen. ^ .
Tie Herstellung der Ec'zerrgntssc in LalM ist nur unt Genehmigung der Gesellscliaft gestattet.
8 2. Die Vorsckiriften iml 8 1 Abs. 1 gellen nicht:
1. für Erzeugnisse oder Bestände, die zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Herstellers, bei Genossen- jclmsten oder Gesellschrften im Wirtschastsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind;
2. für Erzeugnisse, die mit Genehmigung der Trockcnkartof- sel-Venoertnugs-Gesellschaft in Lolin hergestellt sind.
Jedoch unterliegen der Lieferungspflicht nach 8 1 die Mengen. die infolge eines Berfütterungsvcrbotes nach 8 5 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom» 26. Juni 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 590) im eigenen Betriebe nicht venvendet werden sännen.
s 3. Der Trockner hat der Trockenkartofsel-Bcrwcrtungs- Geseuschasl auf Erfordern binnen zwei Wock)cn Auskunft zu erteilen
1. über Umfang. Betrieb und Leistungsfähigkeit seiner toffeltrockcnanlage:
2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartosfeltrocknercs, welche von ihm hcrgestellt, verbraucht und auf Lager genommen sind.
8 4. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffek-Vcr- wertungS-Gesellschaft unter den Bedingungen des Gesellscliafts- Vertrages beizutreten.
8 5. Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesellscliaft unterliegt der Trockner. der von dem Recht. Gescllscliaster zu werden, keinen Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter, mit der Maßgabe, das; über Rechtsstreitigkeiten zwischn ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden.
8 6. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln allein oder in Mischungen mit anoertn Stoffen, der grössere Teil Uwes natürlichen Wassergehalts entzogen wird.
8 7. Wer Kartoffelstärke oder Kartoffclstärkemehl berstellt oder durch andere Herstellen lässt, ist vcrpflicistct, seine gesamten Erzeugnisse. einsclstiesjlich der Bestände, an die Trockenkartofscl- Venverlungs Gesellscliaft zu liefern.
. Ter Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.
8 8. Die Vorsämsteu deö 8 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die fttr den .Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind.
8 9. Die Trockenkartoffel-Benvertungs-Gesellschast hat die Erzeugnisse und Bestände (88 1 rnrd 7) abzuneliineu.
8 10. Kartoffeln sowie Erzeugnisse der Kartofseltrocknerci und der Kürtoffelftärkesabrikation dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dertrin, Glukose, lös- lrclier Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel-Ber- wertuugs-Gesellscliaft venvendet werden.
Dies gilt nicht
1. für die Herstellung von Erzeugnissen, die der Liescrungs- vflistst nach 88 1 oder 7 unterliegen:
2. für die Herstellung von Erzeugnissen des Brennerei-, Hese- oder Bäckereigewerbes.
Der ReistiSkanzler kann die Vorschrift im Abs. 1 auf die Herstellung der im Abs. 2 Nr. 2 genannten Erzeugnisse aus- dehnen.
8 .11. Tie Trockenkartoffel-Berwertungs-Gesellschaft unter- steht der Aufsicht deS Reiäiskanzlers. . . ,
8 12. Tie LandeSzentralbehördcn erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. , ^ ^
8 13. Ter Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeugnissen der Kartosseltwcknerei und der Kartoffelftärkesabrikatwn, die aus deni Auslande angeführt werden, regeln; insbcsonmkro kann er anordnen, dast diese Erzeugnisse an die Troaenkartoffel- Verwertungs-Gesellschaft in Berlin rn liefern sind. Er setzt die Bedingungen uiid Preise für die Lieferung und den weiteren Absatz fest. Er kann bestimmen, das; Zuwiderlmndlungen mit Gefängnis bis zu cincni Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden. .
Ter Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Erzeugnissen der Kartosfeltrocknerei und der Kartofsclstarke- fabrikatiou treffen. . n .
8 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit^ Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, wird bestraft: , _
1. wer den Vorschriften in den 88 I, 7 oder den nach 8 • Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer die nach 8 6 von ihm erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer der Vorschrift des 8 10 zuwiderhcmdelt;
4. wer wissentlich Erzeugnisse, die deni Verbote des 8 10 zuwider hergestcllt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
Ueberstcigt in den Fällen der Nummern 1, 3 der Wert der Menge, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, den Betrag von fünftausend Mark, so kann die Geldstrafe bis auf das Tappelte des Wertes erhöht werden.
Bekanntmachung
über weitere Regelung des Branntweinverkehrs.
Vom 14. September 1916.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 6 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu -uirtsckraftlichen Mahualstnew usw. vom 4. Mgust 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Per- vrdnnng erlassen:
Tie Verordnung über Ux*itcrc Regelung des Branntwein- Verkehrs vom 16. Te-ember 1915 (Reiclis-Gesetzbl. S. 829) mit der durch den 8 23 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit BranuNveiu vom 15. April 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 279) herbcigefülnten Mndernug gilt auch- für das Betriebs-, jahr 1916/17.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Rordern.
Bekanntmachung.
Zur Beseitigung von Zweifeln wird im Anschluß an die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 25. April 1916, 26. Mai 1916, 7.-Juni 1916 und 20. Juli 1916 (Reick>s^Gesetzblatt
S. 340, 421, 459 und 763) bekannt gemacht, datz nachstellend bc- zeichnete Waren, w.'nn sie mit Süstsboft (Saccharins gvsiistt sind, lohne rrähere Kennzeichnung der A.rt der Süstung feil ge halten und verkauft uwrdcn dürfen:
a) Limvnadeu (natürliche und küustlich>c, svtme limonaden- artigc Getränke aller Art, mit und ohne Kohleusäure);
b) natürlich? und künstliche Fruchtsäfte aller Art — ausgenommen solche Fruchtsirupe, die dazu bestimmt sirrd, bei der .Herstellung von Ärzneicu Versoenduilg zu finden — also inslwsondere Grundstoffe für die Herstellung von Limonaden sMvic von sonstigen gesüßten, simtürlicl)cn und künstlichen Fruchtsäftar und fnichtsaftar-tigeri Getränken aller Äkrt:
e) Dunstobst. Kdmzwlt (das sind eingemachte ganze Früchte oder größere Frucht stücke):
cl) Schaumlvein und schauniu>einähulick;e Getränke:
e) Werinuttr>ein, Liköre. Bvwlcir sMaitrauk), Punsckteztrakte aller Art soivie Gruudstofte für solche und ähnliche Getränke;
I) Obst-und Beere Mvei ne;
g) Essig:
h'' Mostrich und>.Senf;
i) Fischmariiraden;
k) Kautabak;
l) Mittel zur 9beinigung. Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle;
m) Obergäriges Mer.
Gleichzeitig wird darauf lnngcwiesen, dast der 8 10 der Aus- fühnm< 7 sbestimimmgen zrmi Süftswifgcsetz vom 7. Jirli 1902 sich mir auf die Moiren bezielft, die auf Gricnd des ß 4 b des Süßstoft- gesetzes hergestellt sind, dageaeil keine Anwendung findet aul die oben erwähnten Waren, fru berat Herstelttmg durch die eüigangs erwähnte!; Beh-uuittuackiungcn Sützstosf sreigegeben ist.
Berlin, den 19. Septaubcr 1916.
Reichs zuckerstelle.
I. V : Graf 0 0 n Wartensleben.


