Ausgabe 
6.10.1916
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Kreisblatt für den Kreis Gietzen.

Nr. IS3 6. Oktober ISIS -

Bekanntmachung

über Verkehr mit Leim. Vom! 14. September 1916.

Der Bundes rat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die .Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen ipw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

§ 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Leim jeder Art zu regeln. Er kann Erhelmngen über Erzeugung, Be­stand, Msatz, Verbrauch und« Bedarf anordnen.

Er kann beftünmen, daß Zuwiderl>uck>lungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung zn erlasseirden Bestinunungen Mit Gefängnis bis zu sechs Rilonaten oder nrit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft iverden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Däengen erkannt merden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Berlin, den 14. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkeln mit Leim vom 14. Sept. 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023).

Vom 14. September 1916.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leiin vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023) mird folgendes bestimmt:

§ 1. Wer Leder-, Hasen-, Knochen oder Mischleim hersteltt, ist verpflichtet, bis zum 10. jedes Monats die im vergangenes Monat ans inländischen und ausländisckmn Rohstoffen erzeugten Mengen getrennt nach Arten und Qualitäten dem Kriegsansfchusse für Erfatzfutter, G. m. b. H., Berlin Kriegsausschuß' auzuzeigem

Bis zum 1. Oktober 1916 haben die Hersteller dem Kaiegsaus- schnß anzuzeigen, ivelch? Mengen der genannten Leimarten sie aus inländischen und' ausländischen Rohstoffen in den Jahren 1913 bis 1915) und den abgelaufenen Kaleudermonaten des Jahres 1916 hergestellt haben. I

ß 2 Wer mit Beginn eines Kalendermonats Leim der im ß 1 genannten Art in Geivabrsain hat, ist verpflichtet, die vor­handenen Bestände, getrennt nach Arten und E^entümern, unter Bezeichnung der Art und des.Eigentümers dem Krieg saus s chusse bis zum 10. des Monats anzuzeigen. Mengen, die sich bei Begiim eines Kalendermonats unterwegs befinden, such vom Ennpfänger anzu zeigen.

Der Anzeige unterliegen nicht Vorräte, die

1. insgejaint 100 Kilogramm nicht übersteigen,

2. die im Eigentume der Heeresverivaltnng oder der Ma­ri neverivaltu ng stehen.

Für den Monat September 1916 hat die Anzeige nach dem Stande vom 15. September 1916 bis zum 1. Oktol^r 1916 zu erfolgen.

Soiveil der Bestand au: 15. September 1916 5000 Kilo­gramm übersteigt, sind die L-eimartcn auch gesondert nach Quali­täten und außerdem der Bestand am 1. August 1916, sowie der Zu- und Abgang seit dieser Zeit allzumelden.

8 3 . Wer in einem geiverblichen Betriebe Leim der im § 1 genannten Arten verbraucht, ist verpflichtet, bis zum 1. Oktober 1916 dem Kriegsausschusse die in den Jahren 1915, 1916 ver­brauchten Mengen, getrennt nach Arten, anzuzeigen, sofern der Gesamtverbrauch 100 Kilogramm im Jahre übersteigt.

Er fwt ferner bis zum gleichen Zeitpunkte anzumelden, ivelchen monatlici)eik Bedarf an Leim er für die Zukunft voraus­sichtlich l>aben ivird.

8 4. Die Anzeigen sind unter Benutzung der von dem Kriegsausschuß auszugehenden Vordrucke zu erstatten.

8 5). Der Kriegsausschuß kann verlangen, daß die Anzeigen durch Vermittelung von ihm besonders zu benennender Stellen erstattet werden. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen Ersuchen von den Ortsbehörden öffentlich bekannizumrchen

8 6. Mt Gefängnis bis zu ieck>s Monaten oder mit O^eld- strafe bis zu zehntausend Ma:ck wird bestraf:, iver die in den 88 1 dir? 3 twrgeschriebcne Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder iver in den Fällen der ?i§ 1, 2, § 3 Abs. 1 wissentlich falsche oder un­vollständig Angaicn macht. Neben den Strafen kann in den Fällen des 8 l 'HM. 1 und des 8 2 auf Einziehung der Mengen erkannt iverden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder nicht.

ß 7. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 14. Septenrber 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. .Juli 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 469). Vom 44. September 1916.

Die Anordnung für das Verfallen vor dem Reichsschieds­gerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) wird dahin abgeändert:

1. Der 8 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einen: Vorsitzenden und vier Beisitzern.

Ist anzuitehmen, daß der festzusehende Uebernahmepreis den Bettag von ein tau seist» Ddark nicht übersteigen werde, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.

Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zu­ständigen Kriegsministerium oder dein Reichsmarineanrte be­reits von der Entscheidung des Schiedsgerichts die Ueberweisung von Mschlagszahlungen veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlung darf den von dem zuständigen Kriegsnrmiste- rium oder dem Reichs-Marineamt als Friedenspreis bezeichneben Betrag nicht Wersteigen.

Der Vorsitzende ivird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar im Falle des Ms. 1 drei aus einer vom Deutschen Handelstag emzu­holen den Vorschlagsliste, der vierte auf Vorschlag derjenigen amt­lichem Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegen- . stände ganz oder zum Teil befinden; im Falle des Abs. 2 Kinn der Vorsitzende diejenige amtliche Verttetung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll.

Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheblichen Verzögerung des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer Anziehen. Ms Hilfsbeisitzer soll nur berufen iverden, iver von dem Deutschen Handelsrag oder in einem anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Verttetung des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richteramte befähigt ist.

2. Der 8 5 Abs. 2 wird durch folgend'^ Vorschrift ersetzt:

Vor der Entscheidung sftst» die Beteiligten zu hören. Ws

Beteiligte im Sinne dieser Verordnung gelten außer den bis- Irrigen Eigenttunern der enteigneten Gegenstände die dinglich Berechtigten und diejenigen Personen, die auf die Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder denen an den Gegen- 'ständen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden ist. Als Be­teiligte gelten ferner das Reichs-9)äarineamt, die Kriegsmini­sterien und diejenigen Militär- und Marinebehörden einschließ­lich der Befehlshaber, welche Gegenstände des Kriegsbedarfs be­schlagnahmt oder über sie oerfügt haben.

Berlin, den 14. September 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H elff eri ch.

Bekanntmachung.

Nack der Bekanntmachung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 999') sind Walnüsse und Haselnüsse nach der Bekanntinachnng vom gleichen Tage über den Verkehr mit Har; Reichs-Gesetzbl. S. 1002), Harz jeglicher Herkunft, Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen- und Tannenharz, sowie Kolophonium (Fertiglmrz , hergestellt aus Roh- harzen vorbezeichnet er Art, flüssiges Harz und Harzprodukte, ins­besondere Harzleim (Harzseise und Brauerpech, die aus dem Aus­land eingeftihrl iverden, an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tterische Oele und Fette G. m. b. H. in Berlin abzuliefern.

Weiter ist durch Bekannttnachung vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1006' bestimmt, daß die Verordnung vom 4. März 1916 über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen Reichs-Gesetzbl. S. 148 auch auf Speck von Fischen und Seesäugetieren, sowie Abfälle von diesen Tieren Anivendung zu finden habe. Tiefe Stoffe sind dement- sprecheiü» bei der Einfuhr aus dem Ausland an den genannten Kriegsausschuß abzuliefern.

Um die hiernach vorgeschriebene Ablieferung ftcherzustetlen, wird angeordnet, daß von allen Einfuhren der bezeichneten Waren unter Angabe der Menge mw des Empfängers sowie der Zahl, Art und Bezeichnung der Packstücke sosott dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Berlin NW. 7, Unter den Linden 68 a, Mitteilung gemacht wird.

D a r m st a d t, den 27. September 1916.

Grvßberzogliches Ministerium des Innern.

v. Homberg k. 1