Ureisblatt far den Kreis Gießen.
Nr. 12S 5. Oktober 1916
Bet r.: Verkehr mit Obst imb Gemüse.- hier Richtpreise füv Sauerkraut. >
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir nachstehend- die dyn der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. zu Berlin festgesetzten Richtpreise veröffeut- lichen, beauftragen wir Sie, dieselben in geeigneter Weise orts-, üblich besann tumchen zu lassen.
G i e ß, e n, den 2. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Richtpreise der Kriegs- gesellschaft für Sauerkraut m. b. H., Berlin.
1. Weißkohl, der Zentner mit 3 Mk., zuzüglich 12 VsPfg. Makler- oder 25 Pfg. Händler- inkl. Maklergebühren, frei Verladestation oder Fabrik in geputztem Zustande;
2. Sauerkraut. Vom 1. Oktober 1916 ab ist der Absatz Von Sauerkraut allgemein sreigegeben, wenn die Nachstehenden Preise nicht überschritten werden:
V l. a) Bein: Absatz durch den Hersteller frei Verladestation des Herstellers für 50 Kilogramm ohne Verpackung 11 Mk., b) Beim Absatz in Gebinden von 50 Kilogramm und darüber frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilogramm 12 Mk.,
o) Beim Absatz in Gebinden unter 50 Kilogramm frei Haus oder Lager des Enepfängers für 50 Kilogramm 12,50 Mk., JI. Beim Absatz an den Verbraucher einschließlich handelsüblicher Verpackung für 0,5 Kilogramm 0,16 Mk.
III. Tie Erzeugerpreise sind auch solchen Verbrauchern zu gewähren, die mindestens 50 Ztr. auf einmal abnchmen.
IV. Tie Preise unter I dürfen auch von Härrdler nicht überschritten werden.
y. Tie Gebinde dürfen nur zum Selbstkostenpreise berechnet werden und müssen, wenn Rückgabe vereinbart ist und in brauchbarem Zustande erfolgt, tzu diesem Preis zurückgenommen werten.
Tie Ileberschreitung dieser Richtpreise ist gemäß § 5 der Bun- desratsverordnrmg vom 23. Juli 1915 -u verfolgen.
Berlin, den 30. September 1916.
Kuiegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H.
__ Köhler.
Bekanntmachung.
Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Herstellung eines Anschlußgleises für die Firma von Essen und Lindenbaum zu Frankfurt a. M. in km 21,5 -f- 62 der Nebenbahn Grünberg—Lich.
Tcr Plan nebst Erläuterungsbcricht zu obiger Anlage liegt auf dem Amtszimmer der Großherzogtichen Bürgermeistern Licy vom 6. bis zum 6. Oktober l. Js. zur Einsicht offen.
Zur landespolizeilichen Prüfung des Projekts ist Termin auf Tienstag, den 10. Oktober 1916, nachm. 3 Vs Uhr an Ort und Stelle festgesetzt, Einwendungen gegen das Projekt, welches sich auf Ansprüche wegen Verlegung und 9lenderung> öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücke, Einfriedigungen, Wasser- und Vorftutverhältnisse usw., sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren und Nachteile bezieh«:, sind bei Meldung des Ausschlusses spätestens im Termin v-orzuüringen. Gießen, den 4. Oktober 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _
Bekanntmachung.
Betr.: Musterung und Aushebnng.
In der Zeit vom 16. bis zum 28. Oktober findet i n G i e ß e n in der Turnhalle der Stadtmädchen schule, Schiller st r a ß e 8, die Musterung
1. der im Jahre 1898 geborenen Landsturmpflichtigen ,
2. der bei früheren Musterungen als zeitig untauglich zurück ge stellten in 1B92 bis 1896 geborenen Militärpflichtigen,
3. der bei den F r i e d e n s m u ste r n n g e n als dauernd untauglich erklärten in der Zeit vom 8.9.1870 bis einschließlich 167 5 geborenen Landsturmpflichtigcn, insoweit sie nicht
bei der Musterung im Februar / März ds. Js. als kriegs- verwendungsfähig oder als dauernd untauglich befunden worden sind, statt.
Tie Musterung beginnt vormittags 8V« Uhr, wcgen der Ordnung bezüglich der Reihenfolge müssen die zu Musternden um 8 Uhr erscheinen. Tie Gestellungspflichtigen der Landgemeinden werden durch die Mirgermeistereien besonders geladen, den in der Stadt Gießen Wollenden nxrden von dem Unterzeichneten besondere Ladungen durch die Post zugestellt.
Tiejenigen, die sich rurch nicht zur Laiürstürmrolle oder Stammrolle gemeldet haben, werden hiermit aufgefordert, dies sofort zu tun. Versäumnis der Meldepflicht entbindet nicht von der Gestellungspflicht. Wer sich der letzteren entzieht, wird nach den Militärgesetzen bestraft, es kann auch sofortige Einstellung als unsick)erer Heeresvflichtiger erfolaen.
Wer über ferne Melde- und Gestellungspflichten im Zweifel ist, oder tver keine Aufforderung zur Gestellung erhält, kann! sich auf Zimmer 4 des Regierungsgebäudes (Landgraf-Philipps-, Platz 3) befragen.
Die Militär- und Landsturmpflichtigen haben in ordentlichem Khuzuge und reinlich an Körper ^u erscheinen. Wer vor: den Pflichtigen Mille trägt, hat diese tm Termin mitzubringen und bei der Untersuchung vorzuzeigen.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungslokal verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis be: der Bürgermeisterei seines Wohnortes abzugeben.
Die Zeugnisse ftnd von den Bürger meistern oder deren Vertreter im Musterungslokale vorzulegen.
Militär- und Landsturmpflichtige, die Mitglieder der Jugend- iwehr sind, haben den iAüslveis über ihre Beteiligung an den. Hebungen der Jungmanuen bei der Musterung vorzulsgen; sie können Wünsche um Zuteilung zu einem bestimmten Truppenteil innerhalb der Waffengattung, zu der sie ausgehoben werden, äußern.
Bor: der Gestellung befreit ist, wer aut Grund eines mit Tienstsiegel versehenen Zeugnisses eines beamteten Arztes oder einer amtlichen Bescheinigung an folgenden Fehlern und Gebrechen leidet:
1. Verkürzung oder Mißgestaltung des ganzen Körpers,
2. Geisteskrankheiten,
3. Epilepsie,
4. chronischen Gehirn-, Rückenmark- rmd anderen chronischen Nervenleiden,
5. Blindheit beider Augen,
6. Taubheit beider Obren,
7. Verlust größerer Gliedmaßen.
Tie amtlichen Zeugnisse und Bescheinigungen, die den Namen, Geburtstag und Wvhnort beä Pflichtigen enthalten müssen, sind bei den Bürgermeistereien vor der Musterung abzugeben.
Tie Militärpflichtigen haben ihre Musterungsausweise, die früher als Dauernd untauglich Bezeichneten ihre AuSmusterungs- scheme mitzubringen.
Gießen, den 4. Oktober 1916.
Ter Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen.
I.V.: Hechler.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.
Vürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Obige Bekanntmachung wollen Sie in der üblichen Weise zur allgemeinen Kenntnis geben. Tie Ladungen der in der Stadt Gießen wohnenden Mrlitär- und Landsturmpflich-tigen werden diesen direkt zugestellt.
Für die in den Landgemeinden wohnenden Pflichtigen ergehen besondere Schreiben, ans denen die Namen der zu Ladenden mitgeteilt werde::. Etwaige nachträglich^ Anmeldungen Militär-und ßandsturmpflichtiger sind unverzüglich hierher mitzuteiten. Sie wollen dafür sorgen, daß die Pslich'ügen ordnungsmäßig geladen werden..und daß fr rechtzeitig in: Musterungstermine erscheinen^ Die Gr. Bürgermeister oder deren Vertreter haben ebenfalls rechtzeitig anwesend zu sein.
Diejenigen Persown, die an einem in obiger Bekanntmachung ünter 1—7 genannten Fehler oder Gebrechen leiden, brauchen nicht zur Musterung zu.erscheinen, sofern ein amtliches Zeugnis vorgelegt ftnrd. Tie 'Zeugnisse und amtlich«: Bescheinigungen f{ub von Ihnen zu sammeln und^im Mustcrungslokal abzugeben.
Gießen, den 4. Oktober 1916.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießen.
J.B.: Hechler.
Rotationsdruck der Brühl'jch-n Unio.-Buch- und Steiudruckere:. R. Lange, Gießen.


