BekanitlmachimU.
Betr: Regelung der Fleischverbrauch: hier: Ausführung der Verorderung vom 21. August 1916.
GknnLß. 3 3 Iber Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Kreiöblatt Nr 113) wird mit Ge- mchmignng Gr. Ministeriums des Innern vom 27. September 1916 zu Nr M. b. I. III. 18 214 für den Bezirk des Kommunalverban- dÄ Gießen unbeschadet der besonderen für die Stadt Gretzen erlassenen Vorschriften folgendes bestimmt:
1. (Zu §§ 1 MÄ) 3 der Verordnung.) Der Berbrauchsregelung unterliegen nickst Hasen, Flugwild und das Lahme Gejlüget mrt Ausnahme der Hühner, zu denen auch Kapaunen und Pularden, dagegen nickst Truthähne und Perlhühner gehören. Ebensowenig unterliegt der Berbrauchsregelung das Fleisch von Ziegen und
^ Die Verbrauchs regelung umfaßt auch ausländische Fleischwaren, Insbesondere Konserven und Dauerware.
2 (Zu 3 3- der Verordnung.) Die Verbrauchsregelung für die Stadt Gießen wird dem Oberbürgermeister zu Gießen uber-
(Zu S 4.) Die Bestimnrung, wonach Fleisch und Fleischwaren entgeltlich oder unentgeltlich an die Verbraucher nur gegen Fleischkarten abgegeben werden dürfen, gilt für lebe Abgabe von
^ Cl 4? (Z^ §^^r^Kerordnung.) Von den Metzgern darf nur an Ortsinsassen oder Insassen der zur Versorgung zugeteüten Orte Fleisch verabreicht werden. . ,
5. (Zu § 7 der Verordnung.) Die Fleischkarten werden vom Kommunalverband den Gemeinden für die Dauer ernes Monats übermittelt. Sie bestehen aus Vollkarten und Kinderkarten. Anstatt der Kinderkarte kamr flir je 2 Kinder desselben Haushalts eine Vollkarte verwendet werden. Die Druckkosten ,verden auf die Gemeinden anteilmäßig ausgeschlagen. L^ie .lusgabe der K^A^n geschieht durch die Gr. BürgernEereien. Selbstversorger haben die Fleischkarten entsprechend den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 11 der Verordnung zurüchuliefern; in welchen Zeiträumen dies Anrechnung und Rücklieferung zu erfolgen hat- bestimmt die Grotzy.
Burgernworern. ^r Tie, entsprechend der Lies-cung
durch den Oberhessischen Viehhandelsverband, sich ergebende Höchst- menae der Belieferung wird wöchentlich durch den Kommuaratver- band oder in seinem Auftrag durch die Bürgermeisterei festgesetzt; hierbei ist Schlachtviehff-eisch mit eingewach'enen Kuschen zugrunde gelegt. Bei einer Höchstmenge von wöchentlich 2o0 Gramm entfallen auf die einzelnen Abschnitte alio 2o Gramm solchen iv*''iid>c-, von Fleisch ol/ne KnvckM u'w., nur 20 Gramm, dagegen von vovet usw 50 Gramm. Bei Hühnern wird jedes Stück mrt 400 Gramm bezw. 200 Gramm auf die Fleischkarte angerechnet Falls mfolge unzureichender Viehlieferung die Höchstmenga herabgesetzt werden: muß, erhält der einzelne Abschnitt einen entsprechend geringeren Wert. Die Dnrchschnittsgewichte für die Hühner bleiben m solchen Fällen dabei unverändert. Der Kommunalverbaiid hat das die Höchstmenge nur für einzelne Fleischarten herabzusetzm. Die festgesetzte Höchstmenge ist alsbald in der Gemeucke ortsüblich be-
^^^EM Anspnich auf den Bezug der Hochstinenge wird durch die Fleischkarte nicht begründet. _ . . Ciltu .
In den Gemeinden, in denen seither Kundenlisten mngeführt waren, können dieselben bestehen bleiben. In diese Kundenliste hat der Metzger alle Haushaltungen und selbständige EmzÄpersouens
ernzutra^^^ s^on regelmäßig Fleisch aus der Metzgerei bezogen
haben, 1
b) die Eintragung mit der Erklärung beantragen, daß sie künftig ihren Fleischbedarf in der betreffenden Metzgern decken wollen. Die Kundenliste unterliegt der Ueberwachung seitens der Ortspolizeibehörde. Die Eintragung in die Kundenliste mehrerer Metzgereien ist verboten. Die Ortspolizeibehörde kann eine Höchstzahl von Kunden für jede Metzgerei festsetzen. . .
7 (Zu 8 9 der Verordnung.) Die seitherige Einteilung der Landgemeinden des Kreises in Schlachtbezirke derart, daß die Hauptorte mit ansässigen Metzgern die für sie bestimmten Unterorte mit Fleisch zu beliefern haben, bleibt bestehen .
Die Einteilung der Bezirke kann jederzeit durch das Kreisamt geändert werden. In den Schlachtbezirken haben die Bürgermeistereien der Hauptorte den Empfang der Schlachtware durch die Metzger und die Verteilung zum Sckstachteu entsprechend dm seitherigen! Bestimmungen zu regeln. Die Metzger sind verpflichtet, diesev Regelung Folge zu leisten.
Die Großh. Bürgermeistereien haben wöchentlich Art, Stückzahl und Schlackstgewicht des angelieferten Viehs dem Kow- rnuna!verband zu melden. .
8. (Zu 8 8 der Verordnung.) Gast- und Scbankwrrtschasten, Fremdenhäuler (Pensionen) und Speisehallen erhalten auf Anfordern voi- Der zuständigen Bürgermeisterei besondere Bezilgs- scheine. Derkkk Bedarf wird für die ersten vier Wochen nach ^,i- krasttreten dieser Bestimmungen nach der voraussichtlichen Anzahl der zu verköstigenden Personen rind der spätere Wdarf nach den für deii Zeitraum eines Monats abgelieferten Fleischkarten fest'
gestellt. U-ber die Ausstellung der Bezugsscheine hat die zuständig« Bürgermeisterei eine Liste zu-führen. .
9. (Zu § 8 der Verordnung.) Die Metzger haben die emgenommenen Fleischkarten zu samnieln und in Umschlägen vereinigt^ wöchentlich am Emde der Bezugswoche bei der Bürgermeisterei ao- znliefern. Die Betriebe, die sich lediglich mit der Verköstigung von Personen befassen, haben die erhalten«: Fleischkarden ebensaUÄ zu sammeln und wöchentlich zum vorgenannten Zeitpunkt bei der zuständigen Bürgermeisterei abzuliefern.
Der Oberbürgermeister zu Gießen und dre Großh. Bürgermeistereien der Landgenieinden l>aben die gesammelten Flersch- karten alsbald monatlich jeden 27. an das Kreisamt ernzu senden! unter Angabe der Stüötzahl. ^ ^ ^
10. (Zu 8 8 .der Verordnung.) Nack, der mtgegen den Bestimmungen des letzten Berteilungsplanes von der Landesfleisch- stelle neuerdings getroffenen Anovdmmg sollen dre Lazarette und sonstige mit Militär belegten Krankenanstalten, ebenso auch dre Wegsgefangenen, Arbeitskvminandvs von über 100 Mann, bis auf iveiteres durch den Kommunalverband beliefert werden. Dre Belieferung dieser .Anstalten und Betriebe erfolgt unabhängig von der Versorgung der Zivilpersonen aus Grund der angeordnelM vollen Zuweisung von Schlachtvieh seitens des Oberhessischen Bieh- handelsverbandes; fine Kürzung der auf die Zivilbevölkerung entfallenden Menge zugunsten einer etwaigen unzureichenden Belieferung der genannten Betriebe darf deshalb künftig nicht mehr erfolgen. r
11. (Zu § 12 der Verordnung.) Die Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild und Hühnern aus dem Kreise Gießen ist nur mit Genehmigung deS Kreisamtes zulässig.
12. Zuwiderhandlungen werden geniäß A 14 der Verordnung über Regelung des Fleischverbrauchs vom 21 August 1916 bestraft.
13. Die Bestimmungen treten am 2. Oktober 1916 rn Kraft. Gießen, den 30. September 1916.
Grvßherzvgliches Kreisarnt Gießen. Dr. Usrnger.
Betr.: FleisckVersorgung in« Kreise Gießen. .
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Vorstehende Verbrauchsregelung ,vollen Sie alsbald ortsüblich bekannt machen. Tie Fleischkarten sind Ihnen zu ge gangen. Auf Ziffer 9 Wsatz 2 machen wir besonders aufmerksam. Die wöchentlich auf den Kopf Vur SlZerteilung kommende Fleischmenge (Schlachtv iehfl eisch mit ern- gewachsenen Knochen) wird zurzeit entsprechend der Anlieferung auf 150 Gramm festgesetzt^ Auch dies ist ortsüblich bekannt zu machen rurter besonderer Bedeutung der Metzger. Diese haben in ilfrem Laden eine Tafel nnt dm «Aufschrift der jedesmalige!: zur Verteilung kommenden Mengs aufzuhängen. Anträge und Anfragen sind zu richten an Storni MÄnalverbmrb Gießen, Kreisversorgungsstelle, Abtnlung Flnsch- verteilung. *
Gießen, den 30. September 1916.
Grvßberzogliches Koeisamt Offenen. Dr. U f nt n e r._
Betr.: Kartoffelversorgung. ,, „ ..
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Gemäß Ziffer 2 Absatz 4 des Mrsschreibens vom 14 September 1916 (Kreisblatt Nr. 115) teilen wir die Namen der Sachverständigen mit: ^ , r ,,
1. Landtagsabgeordneter Fenchel, überhör gern,
2. Oekonomierat Klingelhöffer, Hof-Graß,
3. Leopold Mayer, Gießen,
4. Louis Wetterhahn, Gießen.
G i e f; e n, den 29. September 1916. .
Groß herzogliches Kueisamt Gießen. Dr. Us: nger.
Betr.: Kartoffelversorgung. . ^ ^ ^
An die Großh. Bürgermelstrreren der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an alsbaldige Erledigung der zu Ziffer 11 der Verbrauchsregelung (Kreisblatt Nr. 115) geforderten Berichterstattung über Anfertigung der Liste G i e ß e n, den 29. September 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ Dr. Usinffer. __
Dienftrrnchrichtclr ves oft!). KreiSamts Gießen.
An die Großh, Kreisämter der Provinz xbcrhessen.
Wir teilen Ihnen ergebenst mit, daß in: Einverständnis mit Großherroglichem Ministerium des Innern Herr Landtagsabgeordneter Wilhelm Fenchel in Ober-Hörgern zu unserem weiteren Vertrauensmann für die Provinz Oberhessen insbesondere für d:e Molkereien, bestellt wurde. Wir ersuchen ergebenst diese Bestellung in dem Amtsverkündigungsblatt Ihres Kreises zur öffentlichen Kenntnis zu bringem , 1Q1fl
Darmstadt, den 26. September 1916.
Kvmmunalverband für Milch- und Speisefettversorgung Groß^ Herzogtum Hesseil.
Ter Vorsitzeude: v. I s e n b u r g.
Rotationsdruck der Brühl'schen Unw.-Bucü- und Steindruckeret. R. Lange, Gießen-


