Ausgabe 
3.10.1916
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Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dein zuständi­gen Kriegsminister-ium oder dem Reichs-Marineamte bereits vor der Entscheidung des Schiedsgerichts die Ueberweisung von Ab­schlagzahlungen veranlassen. Der Gesamtbetrag der Abschlag­zahlungen darf den von dem Kriegsministerium oder dem Reichs- Marineamt als Friedenspreis bezeichneten Preis nicht über-

^^Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Bei­sitzer werden vom! Vorsitzenden berufen, und zwar drei. auf Vor­schlag des Deutschen Handelstages, der vierte auf Vorschlag der­jenigen am!tlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirk sich die Gegenstäiide ganz oder zum Teil befinden. Im Falle des 9lbs. 2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche Vertretung des Handels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirke die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll.

Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts me Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Vermeidung einer Vertagung oder einer erheb­lichen Verzögerung des Beginns der Sitzung Hilfsbeisitzer zu­ziehen. Als Hilfsbeisitzer soll nur berufen werden, wer von dem Deutschen Handelstag oder in einem anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte von einer amtlichen Vertretimg des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden ist oder wer zum Richteramte be­fähigt ist.

Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.

Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last.

3. Im § 8 wird hinter Msatz 1 folgender Absatz 2 eingestellt:

Die 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die vor denk Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebieten von Militär- oder Marinebehörden einschließlich der Befehlshaber beschlagnahmt worden sind. Der Beschlagnahme steht es gleich, wenn eine mili­tärische Dienststelle sich in den Gewahrsam der Gegenstände gesetzt oder sonstwie tatsächlich über sie verfügt hat.

Artikel II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 14. September 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. H el f f e r ich. _

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickivaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 214). Vom 14. September 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S.327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel I. Die Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) erhält als 8 3a folgende neue Vorschrift:

Auf Antrag der zuständigen Behörde prüft das Schieds­gericht die Angemessenheit der in einzelnen Geschäftsbetriebe für bestimmte Waren erzielten Preise nach Ergibt sich dabei, daß der erhielte Preis die Grenzen des 8 1 Abs. 1 überschreitet oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unangenressen hoch ist, so hat das Schiedsgericht von dem Inhaber des Geschäfts­betriebes zugunsten des Reichs eineir Betrag einznziehen, der dem Ueberpreis aller in dem Geschäftsbetrieb in den Verkehr geknacksten Waren der betreffenden Art entspricht. Tie Nach­prüfung soll auf eine mebr als drei Monate zurückliegende Zeit nicht erstreckt werden. Tie Vorschrift des § 2 Abs. 3 findet Anwendung.

Artikel II. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 14. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

Über die nach der Bekanntmackmng über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickivaren vom 30. März 1916 (RelckjS-Gesetzblatt S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte. Vom 14. September 1916.

Tie Ausführungsbestinlmungen über die nach der Bekannt­machung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 214) zu errichtenden Schiedsgerichte vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 216) werden wie folgt geändert:

1. Im § 14 wird der Abs. 2 Satz 2 gestrickien.

2. Es wird folgende Vorschrift als § 15 ausgenommen:

Tie Beitreibung der zugunsten des ReickB einzuziehen- 5>en Beträge, sowie der festgesetzten Allslagen erfolgt ans Er­suchen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts nach den landes- yesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.

Berlin, den 14. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Hel ff er ich.

Bekanntmachung.

Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 der Verordnung des Bundesrats vom 14. September 1916, betreffend Aenderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaven vom 30. März 1916, sind in den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, im übrigen die Kreisämter.

Dvnnstadt, den 25. September 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Homberg k. __

Bekanntmachung.

Betr.: Höchst- bezw. Richtpreise.

Für den Einkauf und Verkauf von inländischen Landeiern, gelten bis auf weiteres folgende Preise als Richtpreise:

Eier im Einkauf auf dem Lande 22 Pfg.

Verkauf Ml die Verbraucher 2425

,, in deil Ladengeschäften 26

Händler und Händlerinnen haben bei Nichteinhaltung der oben festgesetzten Preise die Entziehung der Ausweiskart« neben etwaiger anderer Bestrafung zu erwarten.

Gießen, den 25. September 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U sin g er.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Obenstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Händler, Händlerinnen und die betreffenden Geschäfte sind auk die Bekanntmachung besonders hinzuweisen.

Gießen, den 25. September 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr. t Bestellung von VertrMieusmännern ftlr die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenosserlschaft.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß Rudolf Köhler in Hungen zum Vertrauensmann für diesen Bezirk und Gutspächter Ferdinand Kammer, daselbst, zum Stell­vertreter emanut worden surd, sowie

Ortsgerichtsvorsteher Georg Simon in Gießen zum Stell­vertreter des Vertrauensmannes im Bezirk Gießen,

Beigeordlleter Heinrich Müller VII. in Birklar zum Stellvertreter für den Bezirk Lich und

Gemeinderatsmitglied Georg Krug in Mndenstruth zum Stellvertreter im Bezirk Grünberg.

Gießen, den 25. September 1916.

Großherzoglickx's Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Münster und Ettingshaufen.

In der Zeit vom 10. bis einschließlich 23. Oktober lfd. Ich liegeil auf Großh. Bürgermeisterer 'MÄnst^L ztur Einsicht der Bv" teilig-ten offen: f

1. der Sonderentwiurf über Herstellung von Gräben in Flur V und VI,

2. der Sonderentwurf über Verbesserung der Wiesen in Flur III der Gemarkung Münster und Flur II der Gemarkung Ettings- hausen einschließlich Regulierung.des Aeschersbaches,

3. der Soilderentwurf zum Durchstich des Aeschersbaches zwt- scheu Kreis ftraße und Wetter,

4. Abschrift der Beschlüsse vom 7. August lfd. Js. zu Mgenl Entwürfen und über Weg 16 liebst La ge plan,

5. Abschrift des Prüfungsprotokolls vom 20. September 1916. Tennin zur Erhebung von Ernweildlrngen hiergegen findet

daselbst, Dienstag, dell 24. Oktober lfd. Js., vormittags von 10 bis 11 Uhr statt, wozil ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Richterfcheinenden mit Einwendungen ausgs* Wollen sind. Die Eimvendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureicheu.

Friedberg, dell 20. September 1916.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär i _ S cb n i 1 t s pa h n, Regierunasrat. _

Bekanntmachung.

Bet r.'r Feldbereinigung in der Gemarkung Queckborn; hier Drai-i nagekosten.

In der Zeit vom 6. bis einschließlich 13. Oktober l. Js. liegen! werktags auf Großh. Bürgermeisterei Quecklwrn die bewen Aus­schläge der Zinsen für Drainagekosten zur Einsicht der Betelligtenj offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Allsschkusfes innerhalb der oben angegebene Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgernreifterei Queckborn schriftlich und mit Gründen versehen einzu reichen.

Friedberg, den 17. September 1916.

Der Großherzogliche Feldbernnigungskommissärl S ch n i t t s p a h n , Rcgierungsrat.