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Bekanntmachung
Aber tri* Verfüttert von Hafer an Zügkühe Und an Zregenböcke..
Vcm 15. September 1916.
Mf Girnnd des § 6 Abs. 2 ä der Vekalmttnächung über Hafer ans der Ernte 1916, vom 6. IM 1916 (Reichstes* tzbl. S. 811) Nnd des § 1 der Bekanutmachimg über die Errichtung Lines Krregs- ernähruugsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
I. Unternehmer landtoirtschaftlicher Betriebe, die in Ermang-e- lnng anderer Spairnttere ihre Kühe zur Feldarbeit verwanden Müsferr, dürfen in der Zeit bis 30. November 1916 ernschlreßlrch an ein Gespann, das ist an höchstens zwar zur Feldarbeit ver-, wmrdcte Kühe, mit Geuehnligwng der znstcindrgen Behörde Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Die Hafecmenge, dre verfüttert werden darf, 'lvird auf 1 Zentner für die Kuh auf den ganzen Zeitraum bestimmt. Bei Kühen, die nicht während des ganzen Zeitraums gehalten »oerden oder für die die Verfütterungsgeueh- migung nicht auf den ganzen Zeittaum verteilt wird, ermäßigt sich diese Menge um' 17s Pfund für jeden fehlenden Tag.
II. Unternehmer landwirtschaftlicher Mtricbe, die Zicgenböcke halten, welche während der beginnende Deckperiode zur Zucht Verwendung finden, dürfen in der Zeit bis zwM 31. Dezembep 1916 einschließlich an diese Ziegenböcke mit Genehmigung der Zuständigen Behörde .Hafer arrs ihren Vorräten verfüttern. Dre Hafermenge, die verfüttert werden darf, wird auf 1 Zentner für den Ziegenbock auf den ganzen Zeitraum bestimmt. Bei Ziegen-- bücken, die nicht »nährend des ganzen Zeitraums gehalten werden oder für die die Verfütterungsgenehrnigung nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich diese Menge um 1 Pfund für jeden fehlenden Tag.
III. Die Landeszentralbehörden bestimmen,. wer als zuständige Behörde im Sinne von I Und II anzusehen ist-,
Berlin, den 15. September 1916.
%tx Präsident des KriegsernährungsamtZ. von Batvcki.
Bekanntmachung
über die Verfütternng von Hafer an Zngkühe und an Ziegenböcke^ Vom 23. September 1916.
Auf Grund von III der Bekannttnachung des Präsidenten des KtiegSernährungsamts vom 15. September 1916 über bt« Verfütterung von Hafer pn ZuMhe Wird an Ziegenböcke wird folgendes bestimmt:
Zuständige Behörde im Sinne von I, Und H. dieser Bekanntmachung ist das Kreisamt.
DarMstadt, den 23. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.
Betr.r Die Durchführung der Verordnung über Hafer.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachdem durch Erlast der Reichsfuttermittelstelle bestimmt worden ist, dast auch an Einhufer, Zuchtbullen und Arbeitsochse die nicht von Hafererzeugern gehalten Werden, erhöhte Hafer- mengen verfüttert »oerden dürfen, und durch die vorstehende Bekanntmachung eine abermalige Erweiterung der Verfütte- rungsmöglichkeit gegeben worden ist, wird unsere Bekanntmachung vom 30. August 1916 (Kreisblatt Nr. 107 vom 2. September) hier-« mit zurückgezogen und folgendes bestimmt:
1. Futtermcngen.
Es dürfen verfüttert werden:
a) an jeden Einhufer in der Zeit vom 1. 9. 1916 bis 31.12.1916 5V 2 Zentner für den ganzen Zeitraum, an einem Tag im Durchschnitt 4,5 Pfund,
b) an jeden Zuchtbullen in der Zeit vorn 1. 9.1916 bis 31.12^ 1916 3,0 Zentner für den ganzen Zeitraum, att einem Tag im Durchschnitt 2,5 Pfund,
c) an jeden Arbeitsochsen in der Zeit vorn 1. 9.1916 bis 31.12^ i 1916 3,0 Zentner für den ganzen Zeitraum, an [ einem Tag im Durchschnitt 2,5 Psirnd,
ä) an jeden Zuchtziegenbock in der Zeit voM 15.9.1916 bis 31.12.1916 1,0 Zentner für den ganzen Zeitraum, an einem Tag im Durchschnitt 1,0 Pfund,
e) an höchstens zwei Arbeitskühe eines landloirtschaftlichen Betriebes in d^er Zeit vom 15. 9.1916 bis 39. 11.1916 1,0 Ztr. für eine Kuh für den ganzen Zeitraum', an e r n e nl Tag im Durchschnitt 1,5 Pfund.
2. Beschaffung des Hafers.
Landwirte, die Hafer selbst gezogen haben, sind berechtigt, die vorstehenden Mengen für die unter a—d genannten! fiDterc ans ihren Vorräten .'ohne weiteres zu entnehmen. Füo Arbeitskühe ist bei Mangel anderer Arbeitstiere ein entsprechender Antrag bei der Bürgermeisterei des Ortes zu stellen. Tierhalter, die Hafer nicht selbst gezogen haben, sirrd im Wege des Msgleick-s durch die Bürgermeistereien mit Hafer zu versehen. Auch ist hier unter der nämlichen Bedingung, dast andere Arbeitstiere nicht zur Verfügung stehen, für höchstens zwei Arbeitskühe ein entsprechender Llntrag zulässig.
Die Bürgermeistereien l)«ben den 'Ausgleichshafer ans ihrem Gemeindebezirk zu decken und zu verteilen, ohne dah jedesmalige vorherige Antragstellung bei uns erforderlich ist.
Ter jeweilig gültige Höchstpreis für Hafer ist bei An- und Verkäufen genau einzuhalten (z. Zt. 28 Mk. für den Doppelzentner)«
3. Listenführung.
Wer Hafer an höchstens zwei zur Feldarbeit benutzte Ml>e verfüttern will, hat bei Mangel anderer Arbeitstiere entsprechenden; Antrag bei der .Bürermeistevei zu stellen. Diese hat den Antrag in eurer doppelt anzulegenden Liste ein zu tragen, die folgende Spalten zu umfassen hat:
*
i
Q
Zuname
Vorname
Anzahl der
Dauer der Feldarbeit: (Anzahl der Tage.)
Kommt nur bei der Berechnung der Hafermenge für
A r b e i t s- k ü h e in Betracht. Sonst nicht!
Menge des eriorder- lichen Hafers.
(Nach den vorstehend ansgeführten Sätzen ein- zutragen.)
Bemerkungen:
Namensunterschrift als Bestätigung der Richtigkeit der Angaben und Antrag für Haferversorqung von Arbeitskühen in Ermanglung anderer Zugtiere
Einhufer:
Zuchtbullen :
Arbeitsochsen :
Ziegenböcke :
Arbeitskühe :
Versorgt
vom
1. 9. bis 31. 12. 16.
Versorgt
vom
1 . 9. bis
31. 12. 16.
Versorgt
vom
1. 9. bis 31. 12. 16.
Versorgt
vom
15. 9. bis 31. 12.16.
Versorgt
vom
1b. 9. bis 30. 11. 16.
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4b
4c
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4e
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Ueber die Listenführung selbst wird Ihnen alsbald eine Unt- drUckverfügung mit Muster-Einträgen zugehen,
4. Zeitdauer.
Tie vorstehenden Bestimmungen gelten lediglich bis zum 31. Dezember 1916, für Arbeitskühe nur bis zum 30. Novbr. 1916. Gießen, den 26. September 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _
Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 14. Septeinber 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes Über die Ermächtigung des Blindes rat s zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I. Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf VoM 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) wird da-« hin geändert:
1. Im § 2 wird hinter Ms. 2 als Ms. 3 folgende Vorschrift eingestellt:
Aus dem Uebernahrnepreise sind die Ansprüche dritter Personen, die auf die enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder denen an diesen Gegenständen ein dinglicl>es Recht oder ein. Zurückbehaltungsrecht zuftand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung des Hebernahnvepreises! bei dein Schiedsgericht angemeldet nnd glaubhaft gemacht sind,
2. Der § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von emenj Vorsitzenden und vier Beisitzern.
Ist anzunehnren, daß der festzu setzende Uebernahmepreis den Betva« von «intaus-end Mark nicht übersteigen werde, so genügt di« Zuziehung von zwei Beisitzern.


