Kreisblatt rar xn Kreis Gietzen.
Nr. 121
3. Ottobft
1916
Betr.: Die Einfuhr von Gemüse und Obst.
Un den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehenden Bekanntmackfungen sind in geeigneter Werse ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 29. September 1916.
Gvoßherzdglicyes Meisamt Gießen- Or. Us ing er.
Bekanutmachun-
über die Einfuhr >v'on Gemüse und Obst. Born 13. September 1916.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der VolkSernjihrung vom 22. Mai 1916 (R-eichs-Gesetzbl. S. 40b) wird verordnet: , .
§ 1 Wer aus dem Auslande Gemüse und Obst aller Art frisch, getrocknet, gedörrt, eingesäuert in irgend einer Art kon^r- viert, auch in Misclmngen mit anderen Erzeugnissen, emfuhrt, ist verpflichtet, den Eingang in das Inland dem an der Grenzstation befindlichen Bevollmächtigten der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. §). in Berlin, unter Angabe der Art, der Menge, der Verpackungsart und de- bezahlten Einkaufspreises unverzüglich anzuzeigen Falls kern Bevollmächtigter an der Grenzstation bestellt ist, ist dre Anzeige telegrAhtsch an die Neichsstelle für EKmüse und Obst, Geschäftsakt erlang, Berlin W 57, Potsdamer Straße 75 (Telegrammadresse: Reichsgemüse Berlin) zu richten. Als Gemüse im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Zwiebeln, als Obst auch Tomaten, Weintrauben imo
Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Ein- gang der Ware im Inlande zur Berfümmg über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Versugungv- berechtigte nicht im, Inlande, so triA an seine steile der Enipfanger.
8-21 Die Vorsteher der Grenz-eifenb-ihnstationen, an denen enr Bevollmächtigter der Reichsstellc (J 1) bestellt ist. haben dem Bevollmächtigten durch Vorlage der MgleitpaPiere unverzüglich Auskunft über die vom Anslaiid eintvesfeudrn Gennls-e- und Odst- sendimgen zu erteilen. - , . '
8 3 Waren der im 8 1 genannten Art, dre nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften in das deutsche Reichsgebiet eingefulut werden, dürfen nur durch die Neichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin, oder mit deren Ge- nehmigung in Verkehr gebracht werden. Auf deren Belangen find solche Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Gefchaftv- abteilung, G. m. b. fr. in Berlin? oder eine von ihr be,timmte Stelle zu verkaufen und zu kiefern.
8 4 Wer Waren der im 8 1 genannten Art m das Reichsgebiet einführt, hat sie bis zur Abnahme nnt der' ^rgfali eiii^ ordentlichen Kaufmanns zu bel)and.'ln, ui l-andelvüblrcher Weife zu versichern und auf Abriif zu verladen.
S 5 Die Reichsstelle für Gemüse urrd Obst, Geschaftsabterlung, G. m. b. fr. in Berlin, oder ihr BevolLmächtigter: (§ 1) hat unverzüglich wach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob und wie jcher die Warn; verfügt wird. Es genügt erne Erklärung gegenüber dem Frachtführer mit der Verfügung, wohin die Waren gesandt
^^^Falls^die Reichsstelle für Geinüse iivd Obst, Geschäftsabteilung, G m. b. fr. in Berlin, oder ihr Bevollmächtigter (8 1 den Verkauf und die Lieferung an die Reichsstelle verlangt § 3), geht da^ Eigeiitum an den Waren auf die Neichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H., in Berlin, mit dein Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Gewahr-
sam_änhabe^ z^^Eclle für Gemüse und Ölst, Geschäftsabteilung, G m b. H. in Berlin, setzt im Falle des 8 5 Abs. 2 den Ue,cr- nahmcpreis nach Entladung an dein von ihr oder rl)rem Bevollmächtigten festgesetzten L^stinnnungsort der Waren endgrutlg fest.
'Tie Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Bestrmrmrngsorte, spätestens jedoch acht Tage danach.
8 7 Streitigkeiten, die sich zimichen den Beteiligteii aus der Anwendung der vorstehenden Vorschriften ergebm, iverden endgültig von der läheren B-rwaltungsbedörde des Pen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteftung, G m. b. 5). m Berlin, oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsortes der
Waren entschieden. ^ .. ... m ,
8 8 Ausgenommen von den Borschryten dieser Verordnung sind gk'inaiügigc M-N--N, die als Rnscvroviant oder IIN Grriu« verktzhr aus dem Ausland Angeführt iverden, soferrr die Einfuhr nicht zu .BändelZwecken erfolgt. . . , . .
Weitere Ausnahmen kann der Reichskanzler auordnen.
§9. Die Landeszentralbehvrden bestimmen, iver als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 10. ' Mit Gefäiignrs bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. iver die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nickst, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstattet; . .
2. wer entgegen der Vorschrift in § 3 Ware n rn den Verkehr bringt oder die Lieferung der Ware verweigert;
3. tver den Vorschriften im § 4 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich ne strafbar?. .Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob fte bon Tater gehören oder nicht, ein gezogen rverden. ^
8 11. Der Präsident des Kriegsernahrnngsamts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Berlin, den 13. September 1916.
Der Stellvertreter des NcichskanzlerH.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Bekanntmacknmg über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom'IB. Sept. 1916. Vom 20. Sept. 1916.
Tie Bekanntmachung über die Einftrlw von Gemüse und Obst vom 13. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1015) tritt mit dem 27. September 1916 in Kraft.
Berlin, den 20. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts, von Batocki.
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Gemüse und Obst. Vom 25. Sept. 1.916.
Höhere Verwaltrmgsbe Hörde im Sinne der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 13. September 1910 (Rcichs-Gesctzbl. S. 1015> ist der Proviuzialausschuß.
Darmstadt, den 25. Septenibcr 1916.
Großherzogliches Würisterium des Innern.
v. H o m b e r g k. __
Bekanntmachung.
5Vn Abänderrmg unserer BeÄmuttnachurrg vom 5. Oktober 1915 über die Errichtung von PrmspküstmgSstekten und die Berfc»i> aurmsreaeluirg wird auf Grund der 88 6 Lhbsatzi 5 und 21 der Ver- orderng des Bundesrats über die Errichtung von PrcrspruNmgs- stellen und die Bersoraungsregelluvg vom 25. September 191v (Reichs-Gstetzbl. S.. 607, folgendes ^stimmt:
8 1. Jmi 8 1 der Ausführnugsbekanntmachung vom 5. Oktober 1915 tritt an'Stelle von .
a) Absatz 1 folgende Vorschrift: „Komnmnalvetbände sind die
Provinzen und die Kreise." .
b) Absatz 4 „Vorstand des Kommunal Verbandes rst, insoweit
eine Provinz in Frage kommt, der Prvvrnzialdirektor oder dessen Stellvertreter, im übriger der KUeisrab oder dessen. Stellvertreter." ^ , ,
8 2. 8 2 Absatz 2 der Ausführungs-Bekanntmachung vom 5. Oktober 1915 wird ab geändert, wie folgt: v .. .
Vor Berufung der unter Ziffer 1 gencurnten Mrtglreder siiw die Lautwirtschaftskaminer, Handtvcrkskammer und zuständigen Handelskammern, vor BecuNrng der unter Ziffer - . gen annten Mitglieder sind, falls ein Kommunalverbrud bei Errichtung rer Preisprüwngsstelle in Vetrackst kdntmt, der beteiligte Kreis- obor Provinzialausschuß, andernfalls die beteiligten <5>tadt- und Ge- mcindcvertrelungen zu hören. Sbrd mehrere Kommunalverbande l>eteiligt, so sind die beteiligten Ktris- imd Provinz-ialausichufte zu
hören. 3 . cinc Preisprüftmgsftelle für eine Provinz beim
Inkrafttreten dieser Bekaimtrnackmng mit unserer Genehmigung bereits errichtet ist, behält es bei den für ihre Errichtung getroffene« Entschließungen und Anordnungen sein Bewenden.
D a r m st a d t, den 18. September 1916
Großhcrzogliches Ministerium des Innern.
v. Homberg k. _
Dekan utm§ chnug.
Betr.: Brhindlung von ZurückstellungS-, VcrsctzungS- und Beurlanbni'gS'^s lchen.
C-ä H ufen fick in letzter Zeit die Fälle, daß beim stellvertretende i Gener: kommordo 18. Armeekorps und btt den Ersütztruppentttlen ZurückstellunffS-, BerretznngS- uns VeurlüubvtNgsgefllche eingelstn, die nicht entsprechend den er- lasskncn Vorschriften bearbeitet sing. , , ....
ES wird hiermit erneut d-rauf hingewiescn, dag die Gesuche bei dem Unter,eichnrten ei:'-.»reichen sind.
G i e h c n, den 26. Septemb-r 191«. ^ ^
Der Zivitvorsigende d r Erserkommission Ycs Kreises Gießen.
I.V.: Öemmerde.


