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Bekanntmachung
über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze.
VvM9. September 1916.
_ Ans Grund der Verordnung Mer Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung! vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzblatt S. 402) wird verordnet:
,8 1. Ter Preis für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gersteir- grütze darf bei der Veräußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Bestimmung ipr § 2, neunundvierzig Mark 20 Pfennig ftir hundert Kilogramm brutto nicht übersteigen. Tie Lieferung zu diesem Preise hat frachtfrei Eisenbahnstation des Empfängers ein- schließlich Sack zu erfolgen.
, § 2. Gerstengraupen (Rollgierste) Und Gerstengrütze dürfen im Kleinverkaufe zu keinem höheren Preise als zu 30 Pfennig das Pfund verkauft werden. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf au den Verbraucher in Mengen von zehn Pfund und weniger.
Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift fort § 1, der Preis unter dem Kleinverkaufspreise bleiben.
8 3. Tie Kommunalverbände und Gemeinden können für Verkäufe, die bis zum 30. Septenrber 1916 stattfinden, Ausnahmen! von den Klemverkaufspreisen für die Mengen von Gerftengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze zutassen, die nachweislich vor dem Jnkraftreten dieser Verordnung zu einem höheren als dem im 8 1 festgesetzten Preise erworben sind.
8 4- Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mft Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft :
1. wer den in den 8Z 1, 2 bestimmten oder einen aus Grund des 8 3 zu gelassenen Preis überschreitet:
2 . wer einen anderen zum Llbschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Tater gehören oder nicht, eingezogen loerden.
8 5. Tie Landeszentralbehörden bestintmen, wer als KomMN- ualverband und Gemeinde anzu sehen ist. Sie können anordnen, daß die Zulassung von Ausnahmen nach 8 3 anstatt durch die Kommunalverbände und die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgt.
.. , § Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften tn-eser Verordnung zulassen.
8 7. Tiefe Verordnung tritt am 15. September 1916 in Kraft.
Berlin, den 9. September 1916.
Ter Präsident des Kriegsernährungsamts I. V.: Edler von Braun.
Bekanntmachung
über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rvllgerste) und Gerstengn'ltze. Vom 16. September 1916.
Auf Grund von § 5 der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über Höchstpreise ftir Gerftengraupen (Rolt- gerste) und Gerstengrütze von: 9. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1010 und 1011) wird das Nachstehende bestimmt: 8 1. Im Sinne der Verordnung ist anzusehen:
a) als Kommunalverband der Kreis,
b) als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 1 der Städte- und Landgemeindeordnnng gebildete Verband,
e) als Vorstand des Kommunalverbandes der Gr. Kreisrat d) als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die Gr Burgerinersterer, m Städten her Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
^ VAusnahmen nach § 3 der Verordnung dvm 9. «cvtcmbcr 1915 erft-Igt anstatt dltrch drc Komimmalver- bände und Genrernden durch deren Vorstand Darmstadt, den 16. September 1916.
Großherzoglichcs Ministerium des Innern.
_ v. Hombergk. _^_
~" Bekanntmachung^ 77
Bctr.: Walnüsse.
btt Befanntmackung Gv°V>. Ministeriums des 2™?"* Wattiüssc, vom 14. September 1916 ist bwil b« SattbeSfettdelft tn Tarmstadt die Firma Heinrich Keller Sohn als chrqeni-le Stelle bestellt morden, bei welcher ^,,-Ä^^hmden Walnüsse aus der Pwbinz Oberhessen ab- ZLiliesernftnd. Von dieser Frrma werden Aufkäufer bestimmt welche nnt von der Lan^sfettstelle beglaubigten Auslveiskarten versehen ftnd. Nur an diese Mftänfer dürfen Nüsse abgegeben 5Su*?' fragen sind ausschließlich an die gebrannte Firma,
zu^richten^^^ Mrntsterrum des JUnern oder die Landesfettstelle
^^.Hinsichtlich der Behandlung' und der Mlieferung der Nüsse
macbilna^oüsdÄÄm^ .^rrd auf die genannte Bekannt-
druckt 7n< Gicht-,icr An-
Greßen, den 20. September 1916
Großperzogliches Kreisamt Gießen Dr. U sing er.
Bekanntmachung.
Betr.: Beschlagnahm>e von Obst.
Nach Verfügung Großh. Ministeriums des Junevn von heute ist die Versteigerung der Beschlagnahmten, im Staats-, K'reis- und Gemeindeeigentum befindlichen .Wirtschaftsäpfel Und Zwetschen ungesetzlich.
Die genannten Obstsorten müssen vielmehr nach der Aberntung pfleglich behandelt nud der Landesvbststelle '.Geschäftsabteilvng- M Tarmstadt, an geboten werden.
Gießen, ihm 21. September 1916.
Großherzogliches Kreisamt.
Dt. Usinger.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir Sie auf den Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung, soweit int Gomerndeeigentnm stehendes und davon be- troffenes Obst in Betracht kommt, hiermit Hinweisen, bemerken wir für Erläuterung folgendes:
I. W i r t s ch a f t s ä p f e l. >
1. Als solche dürften die unter Gruppe 5 der Veröffentlichung der Landesvbststelle (abgedruckt int Kreisblatt Nr. 110 vom 7. September 1. Js) aufgesührten Sortm, nämlich:
Jakob L.ebel, Rambonr-Pappelau, Herrnapfel, Grüner Fürstenapfel, Schafnase und Großer Rheinischer Bohn- apfel,
anzUsehcn sein, sdtvie alle sonstigen 2lpfelsortm, die weniger gut rnt Geschtnack sind und nach dem landläuft gen Begriff nicht als Roheßäpfel, sondern nur zuni Kochen oder sonstwie Verwendung finden.
2. Bersteigernngen von Wirtschastsäpfeln, die beim Erscheinen der vorsteheiiden Bekanntmachung noch nicht stattgeftmden hdben, Mülsen abgesetzt werden.
Mit dein' Obst ist Ihrerseits, entsprechend dem in der BeöamUmachung hierüber Angeordneten, zu Verfahren.
II. Zwetschen. Eine weitere Versteigerung von Zwetschen darf nach der in der obigen Bekamrtmachimrg erwähnten Miuisteriäl- verftlgUng grundsätzlich nicht mehr erfolgen.
. in denjenigen Genreinden, in denen für dm
Fall der Nftchtversteigeruna der Zwetschen derm Verderb zu befürchten steht, der zuständigen Bürgermeisterei überlassen bleiben, sich ans sckmellftent Wege nnmittelbar an die Landesobst- steue (Geschäftsabteilung) Darinstadt zu wenden und deren Eiufchetdung darüber einzutzolrn, tvas mit der Zwetschenerntei geschehen soll.
III. Die Durchführung des Keltervcrbvtcs ist von Ihnen Zu über- loachen.
Die gleiche Verpflichtung wird hiermit der Großh. Gendarmerie auferlegt.
Gießen, den 21. September 1916.
Großherzogliches Kreisamt.
Dr. Using er.
'ü e t x .: Beschlagnahme von Obst.
An den Oberbürgermeister zu Giehe» sowie an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf MvrdMmg der Landesobststcllc von heute dürfen die der Beschlagnahme unterliegenden Wirtschaftsäfffel, Falläpfel, Kelterapfel und Zwetschen nur von den von der Landesobststelle znae- laffeneu Auftäufern aufgeikauft werden.
Auf Anordnung der gleichen Stelle von hrnte wird hiermit bls auf werteres die Llusstellung rwn Bezugssck-einen ftir die be- sck-lagnahmten Objtsortrn durch die hirnzu von der Landesobststelle erinachtkgtrn Bürgernreistercien untersagt.
Wir beauftragen Sie, sich hiernach zU benressen.
Gießen, den 21. <^ptember 1916.
Großherzogliches Kreisamt. -
_ vr. Using er.
Hycii£[)T nnr sjDit; wer ^dstversteiLerungen.
dl« den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürner- melsterelen der Lnndgemeiilden des Kreises.
Wir haben erfahren, daß Landivirte neuerdings den Ertrag rhrer Obstbcurme versteigern, um dadurch höhere Preise zu erzreleu als ber dem Verkauf 'des Obstes an die von der Landes- vbstMlle für das Großherzogtnnr Hessen bevollmächtigten Auf-
r ^ Dei ^ en hrn, daß alle Obstversteigernngen —
auch solche von Pnvaten — rechtzeitig vorl>er der Landesobststelle zu Tarmstadt anzuzergen sind, daß alle Versteigerungen nur nach den hrenunter folgenden, von der Landesobststelle erlassenen Be- struimnngen. erfolgrn dürfen. Und daß endlich die Landesvbststelle bereaftigt rst, die Vcrstergerungscrgebnisse einzufordern, um dieselben nachprufrn zu können.
Wir- beauftragen Sie, dies alsbald auf ortsübliche Weise be- ranntmachen und alle in Ihrer Genreinde erfolgenden Obstoer- steigernngrn — auch solche von Privatbesitzern — daraufhin über-
• a ^5 n c die nachstehenden Bestimmungen der Landers- obststelle enigehaltcn lverden.


