Ausgabe 
22.9.1916
Seite
2
 
Einzelbild herunterladen

2

Bekanntmachung

5?r. Bst. I. 100/9. 16. K. R. A.,

betrefferid

Bestandserhebung für Schmierrnrttel.

Vom 22. Septeniber 1916.

Nachstehende Bekanntmacknmg wird hiermit zur allgemeines Kenntnis gebracht mit den: Bemerken, daß, soweit nicht nach« all­gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwider­handlung nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen! vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vorn 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 664) bestraft wird*). Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung uuzuver-i lässiger Personen vour Handel (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 603) an- geordnet worden.

8 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. Alle Mineralöle und Mimnalölerzeugnisse, die als SchMier- öl oder als Spindelöl für sich allein oder in Mischungen ver­wendet werden kölmeir, mid ztvar lvcrden sie sowohl für sich allein als auch in Mischungen betroffen.

Insbesondere sind somit auch betroffen: alle im vor­hergehenden Absatz bezeichn eben Oele, die zum Schmieren! von Maschinenteilen, zn Härtungs- oder Kühlzwecken, oder hei der Herstellung von Textilien, bei der Herstellung oder Eil-altung von Leder, zur Herstellung von Starrschmieren ^konsistenten Fetten), von »oasserlöslichen Oeleir (Bohröl Usw.), von Vaseline, von Putzmitteln (auch Schuhcreme) ge­braucht iverden können.

2. Alle Mineralölrückstände (Goudrou, Pech), die zu Schmier- ztoecken verwendet werben können, oder aus denen Schmieröle oder Schmiermittel gewonnen werden können.

3. Nie der Steinkohle, der Brannkolste mrd dem bituminösen Schiefer entstandenen Oele, die zu Schnri er zwecken ver­wendet 'werden können.

4. Nle Starrschmieren (konsistenten Fette).

5. Laternenöle (Mineralmischöte).

8 2 .

Von der Bekanntmachung betroffene Personen.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natüv- lrckwn oder inrrsttschen Personen, gelverbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffeiitlick>-reckstliche Körperschaften oder Verbände die ineldepslichtiae Gegenstände (8 1) in Gewahrsam habeil oder bei denen sich solche unter ZoNaussicht befinden. Vorräte, Dte srch am Stichtag mtterwegs befinden, sind imch ihrem Wttrcffelr vom Enipsänger zn weiden.

Mlorpflicht und Stichtag.

Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind wn den im 8 2 be- zercyneten Personen oder Betrieben zn melden.

Meldung ist für die bei Beginn des 22. September 1316 (Stichtag) vorhandenen Vorräte, bis znm 12. Oktober 1916 -Ivette Meldung ist für die bei Beginn des !^^vember 1916 (Kirchtag) vorl-andenen Vorräte bis zum ^^^lgeudeu Meldungen für die mit Beginn 2« Agenden Monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte

vis^um 10. Tage dev betreffenden Monats zu erstatten.

l Wer vorsätzlich die Auskuirst, zu der er auf Grund dieser verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unvollständige Angaben miacht, wird riiSüs fft Monaten oder mit Geldstrafe bis zuj

lind ^können Vorräte, die verschloiegen'

verfallen erklärt werden. Ebenso aunVwl aWv T* vorsätzlich du vorgMriebenen Lagerbücher ein-, ; i Z c t f v Wer fahrlässig die Auskunft,

r *** 2 mi l ® x ^u> dieser Verordnung verpflichtet ist nickst iu> lLi?orteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gabe macht, wird mit Geldsttafe bis zu drertauseiid oder ^ Unverniogensfalle init Gefängnis bis zn sechs M>nattn bEaff Ebenso wrrd besttaft lver fahrlässig die vorgeschriebenen Lager- bilcher^nzurichteri oder zu führen rmterläßt. 9

m. Y 1 ^ FUf dw Bekanntmachung

JCX. tist.L 1894/8. 16. K. R. A., betreffend Beschlaana bMe

x irc* e tu, vom 7. September 1916 verösseut- licht^n Deutschen Reichs-und Staatsanzeiger Nr. 211 sowie in ? * 0n mm' backen und SBfirttaifea »cm

^»ucke von der Beschlagirahmc-Verordnung kön-

S S |Z|&KWSÄÄSSS S , s

§ 4.

Meldescheine.

Anskinkftsberechtigt ist das zuständige Kriegs Ministerium.

Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen^ die von der

K r ie gs schmierö l G. m. b. H>, Abteilung für Beschlagnahme, Berlin W. 8, Kanonierstr. 29/30, unverzüglich a n z U. f o r d e r n sind. Die Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen, die mit deutlicher Unterschrift und genauer Wresse versehen ist. Die Meldescheine sind sorg­fältig ausgefüllt portofrei an die Kriegs schmierö l G. im b. H., AbteilungfürBeschlagnahme,inBerlin W.8> Kanonier st r. 29/30, e i n z n s e n d e n. Der Briefumschlag ist mit dem VermerkBetrifft Bestandsaufnahme" zu versehen und darf außer dem Meldeschein keinen weiteren Inhalt haben.

Tie Meldescheine dürfen zu anderer Mitteilung als den auf ihnen geforderten nicht benutzt werden. Von der erstatteten Mel-, düng ist eine Abschrift (Turchschlag) zurückzubehalten und anf- zubeHahren.

§ 5.

Ausnahmen.

Sofern die Gesauttmeuge der von der Bekanntmachung bs- ttoffenen Gegenstände (§ 1) bei einer der von der Verorderung be­troffener! Personen (§ 2) an dem betreffenden Sttchtag (8 3) ge­ringer ist als 500 Ic§ (Mindestmtenge) aller von der Bekannte machung betroffenen Gegenstände (§1) insgesamt, besieht eine Pstrckst zur Meldung nicht.

Verringern sich die Bestände eines Meldepflichttgen nachk- tragt ich unter die im> vorhergehenden Wsatz angegebene Mindest- Meugc, so ist die Meldung für den solgenderr Stichtag trotzdem zu erstatten, darf aber, sofern nicht durch die Kriegsschmieröl MM b H eine besondere Llufforderuirrg zur Meldurig ergeht, oanackl so lange unterbleiben, bis die Bestände lviedcr die Mindest­menge erreicht oder überschritten haben.

^ ^ Lagerduch', Äuskunftspflicht.

^ V^er MeLepflichtige (§2) hat ein Lagerbuch zu führen, aus deuichede Veränderung m bcn Vorrats men gen und ihre Verwendung ersichtlich sem muß. Solvcit der MeldeMich'tige bereits ein der-r artiges Lagerbuch ffchrt, braucht ein besonderes Lager buch nicht eingerichtet zu werden.

Beauftragten Beamten der Milttä-r- oder Polizeibehörden ist me Prüfung des Lagerbnches swvie die Besichtigung der Räume zu gestatteii, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind

8 7.

. ^Anfragen und Anträge.

Anfragen und Antragi', die die Meldepflicht Und die Meldungen mtreffen, sind an die Kriegsschmier'öl G. m. b. H., Wteilung für Beschlagiiahme Berlin W. 8. Kanonierstraße 29/30, zu richten Ter Kvpf der Zuschrift ist mit bcn WortenBetrifft Mcldepflicb^ vou SchmrerlUitteln" Kn versehen.

irr- r cd t s Inkrafttreten,

in Kraft ^anntmachung tritt mit trfn 22. September 1916

F-rankfUrt (Main), den 22. September 1916.

_Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorns.

Bekanntmachung.

^etr.: Bestandserhebung für Schmiernrittel

An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden _ ^ . des Kreises.

Zudem wrr auf die Bekauutmachung des stellvertretenden neralkoinu:a,rdvs des 18. Arnieekorps von heute Venveisen beauf­tragen wir Sie folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlick)en:

Das stellvertretende Gen-eralbonimando des 18. Arnttekorvs iend^^^' ^opteniber ds Js. eine Bekanntmachung betref­fend. Beltandserhebung für Schmierniittel erlassen. Diese Be- kanutmachung enthält Bestiuimungen über von der Bckannt- umchung betroffene Gegenstände, von der Bekanntinachung be- ^eue Personen, dNeldcpflickst und Stichtag, Meldescheine, Aus- nahmen. Lagerbuch, Auskunftspflicht, Anfragen und Anträge so- Bekanntmachung ist int Gießener Wn* werden Ulti kann auf unserer Amtsstube eingesehen

ist Ä?^ X fler, der obige Bekanntmachung enthält,

ist Ion EJHnen auf Wunsch den Znteresseitten vorzuleaen letzteren eingehciide Auskunft zu geben.

Gießen, den 32. September 1916

Großherzogliches .Kreisamt Gießen.

___ Dr. Using er. _

Betr.: Die fünfte Kriegsanleihe. -----

An die Schulvorstände des Kreises Sie wollen die Vorstände von Sparkassen daraus fli.Wi-ft'rtnr mS#?' daß dre für Schülerzeichinungdir benötigten Mocks bei Gr Ministerium des Innern einzuforderrr sind.

^^e ß en den 15. September 1916

Großhcrzvgliche KreisschulkomMission Gießen.

Or. Using er.