Ausgabe 
22.9.1916
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Ureisblatt für den Kreis Gietzen.

Nr. 118 22. September 1916

Verordnung

Mer die Bovausverwendung von '.Malz in den Bierbrauereien.

Vom 3. Septen:ber 1916.

Der Bundesrat hat ans Grimd des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasse:::

Artikel I. Die Bierbrauereien dürfen im September 1916

r Herstellung von Bier außer der für das dritte Kalenderviertel- jahr 1916 festgesetzten Malzmenge im voraus bis zu einem Drittel der Malzmenge verwenden, die ihnen nach Z 1 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbraue­reien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) in Verbür- dung mit Z 1 der Verordnung iiber die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) im! vierten Kalendervierteljahr 1916 zusteht.

Artikel II. Die!se Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Mast.

Berlin, den 8. September 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich. __

Bekanntmachung

über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungsbe-

stintnlungen vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 71).

Voin 11. September 1916.

Auf Grund des 8 4 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 67) bestimme ich:

Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdüng r. vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) und die dazu erlassenen Ausführungsbe­stimmungen von: 31. Januar 1916 (Reick>s-Gesetzbl. S. 71) werden ausgedehnt auf:

getrocknete 0)an:eleu (Krabben),

Garnelen schrot,

Seesterne,

Seesternschrot,

Muschel schrot.

Die Bekamrtmach-rrng tritt mit dem Tage der Verkündung, die Ausdehnung der Strafbestimmungen mit dem 16. September 1916 in Kraft.

Berlin, den 11. September 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Gruud des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Roh­stoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Vcrlveudung gelangen, bringe ich nach­stehendes zur öffentlichen. Kenntnis:

In der Bekanntmachung von: 22. August 1916 (Reichsanzeiger Nummer 198) erhält der Abschnitt II folgende Fassung:

II. Die Bekanntmachung vom 27. April 1916 (Reichsanzeiger Nunnner 99) < betreffend die Ans- und Durchfuhr von Waren des fünften Abschnitts des Zolltarifs, wird folgendermaßen geändert:

1. In der Freiliste der Ziffer II, Unterabschnitts, ist der hinter der Nummer 401 eiugeklaiumerte Satz zu streichen: hinter Num'- mer 405a bi^ d und 408 ist die Klammer einzuschaltenKartusch- beutelzeug (Pulvertuch), Ausbrenn-(Netz-)stoff dieser Nunkmer sind verboten."

2. In der Freiliste der Ziffer II. Unterabschnitts und 0 sind neu ausznnehmen: bunte Jacquard-Wäscheborten, Grätenstiche und Barmer Bögen aus Baumwolle auch mit künstlicher Seide.

3. In der.Ziffer II, Unterabschnitt H sind unter die aus- und durchfuhrfrei gelassenen Waren auszunehmen:

a) genähte Gegenstände der Nummer 518 bis 520 aus solchen Stoffen, u eiche üach Ziffer II denr Aus- und Durchfulwverbot unter Ziffer 1 nicht unterliege::,

d) Putzwaren der Nunnner 519g aus undichten Geweben, des­gleichen Perltaschen, Perl- (Lanrpeu usw.) Fransen m:s Glas­perle:: und Bamuwolle.

4. Die Ziffer VII ist zu streichen.

Berlin, de:: 8. Septenrber 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Müller.

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirt- u:rd Strickwacen für die bürgerliche Bevölkerung. Von: 9. September 1916.

Auf Grund des 8 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und (Z-tvickwaren für die bürger­liche Bevölkerung! vom 10. Jum 1-916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:

In das Verzeichnis der Gegenstcoü>e nach der Bekanntmachung vom 10. Jüni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 468», auf welche die Vor­schriften der Bekanntmachung' über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die birrgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 mit Ausnahme des § 7, § 8 Abs. 6, der §§ 10, 14, 15 und 20 keine Ahnvendimg finden, sind aufzlmehmen:

36. Spielware:: aus Web-, Wirk- und Strickwaren, soweit dte dazu erforderlichen Stoffe bereits am 2. September 1916 zu- geschnitten loa tunt.

Berlin, den 9. Septeinber 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung

über die Preise für Teichfische. Vom 9. September 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bu:ü>esrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) in Verbindung mit 8 1 der Bekannt­machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:

I. Auf den Absatz von Karpfen und Sehlcien aus inlä:ttnsck-en Teichwirtschafte!:, deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitot, sowie von Karpfen und Schloten aus inländischen Wildgewässern finden die auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Fischpreise von^ 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) festgesetzten Höchstpreise keine Anwendung, sofern der Absatz mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichsischverwertung m. b. H. in Berlin erfolgt.

II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 9. Septeinber 1916.

Der Präsident des KricgseruähruugsantteS. vonBatocki.

Berichtigte Bekanntmachung.

Auf Griund der Verord:nmg vom 5. August 1916 geben wir hierdurch bekannt, daß der Handel Mit Obstwein aller Art bis auf weiteres, also auch bis über den 15. September hinaus, frei gegeben worden ist.

Berlin SW. 68, den 11. September 1916.

Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung G. M. b. H.

H ä r tel.

Bekanntmachung.

Auf Anweisung des Bevollnrüchtigten des Reichskanzlers (8 6 der Verordnung von: 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse) vom heutigen Tage wird bestimmt:

Der Absatz von Gemüsekonserven und Faß­bohnen durch Hersteller und Händler ist bis avs weiteres verboten.

Bra unschweig, den 9. Septe:ubcr 1916.

Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Hafttmg.

Dr. Kanter.

Betr.: Nachprüfung der Erntevorschätzung im Jahre 1916.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Bezugnehmend auf die Bekanntmachung Großh. Ministe­riums des Innern obigen Betreffs vom 6. September ds. Js. (Kreisblatt Nr. 113 Seite 3 und 4) teilen wir Ihnen folgen­des mit:

Tie für die Erhebung uotlvendigen Vordrucke ::ach Muster I, II und III der Buudesratsverorduuug vom 27. August ds. Js. (Reichs-Gesetzbl. S. 975) werden wir Ihnen in den nächsten Tage:: Allsende::. Vor der Abgabe loerdeu von uns die Vordrucke für jede einzelne Gemeinde derart vorbereitet, daß in der dritten Spalte des Musters III der bei der Erntevorschätzung geschätzte Ertrag eingjesetzt wird. Die Ausfüllung der letzten Spalten des Mu­sters II ist Ihnen dadurch möglich, da Ihnen die Fragebogen mit den Angaben über die Hektarcrträgnisse der Gctreidearten bei Ge- legen heit der Erntevorschätzung in der Zeit vom 20. Septembetr bis 5. Oktober ds. Js. vorliegeu. Die ausgefüllten Vordrucke sind ßpätestens am 9. Oktober an :ms einzusenden.

Gießen, den 18. September 1916. ^

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.