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Bekanntmachurtg
des Stellvertreters des Reichskanzlers über Gumnusauger.
Vom 3. Angust 1916.
Der Buirdesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes' über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
ei * a ^ 1. Grunmisauger, die geeignet sind, als .Mnr^stücke stir Zktndcrsauaflaschen Verwendung zu finden, und aus den: Ausland einacführt werden, sind an die Handelsgese-lftchaft Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin zu, liefern. ..
8 2. Der Reichskmrzler kann die nähern ^drngungen für die Liefermrg festsetzen und erläßt die erforderllchen Msfuhrungs- bestimmungen. Er kam: bestimmen, daß Zuwsdechandlungei: m:t Gefängnis bis zu secl>s Vionaten pder nut Geldstrafe brs zu fünfzehnhundert Mark bestraft, und daß dre Gummisauger, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sre dem ^äter gehören oder nicht, eingezogen werden.
8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen Massen. ,
§ 4. Tie Verordnung'tritt mit dem Tage der Verkunduilg m Kraft. Der Reichskanzler bestimurt den Zeitpunkt des Mßerkvaft^ tretens.
Berlin, den 3. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers vr. Hel ff er ich
Aussührungsbeftimmungen
des Stellvertreters des Reichskanzlers zur Verordnung des BundeK- vats über Gummisauger. Vom 3. August 1916.
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Btmdesrats über GummisaUger vom 3. August 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 879) wird
bestimmt.^r GEmisaUger, die geeignet sind, als Mundstücke für Kiudcrsaugflasclien Verwendung zu ftlideir, aus dem Ausland erführt, ist verpflichtet, der Handelsgesellschaft Deutscher dlpotheker m b. D. in Berlin den Eingairg der Ware unter Angabe dcL Menge, des bezahlten Einkaufspreises Und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch emgeschrrebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ern von der Gesellschaft^vorzuschreibendes Formtilar zu benutzen. Als Einführender rm LükUiS dieser Bestimmmig gilt, wer nach Eingang der Ware zu Verfügung über sie ßir eigene oder ftemde Rechnung berechtigt ist.
,Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an feine Stelle der Empfänger. . .
§ 2. Tie tzaiidelsgesellschast Deutscher ^lpotheker soll sich nach Empfang der Anzeige von der 'Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vvrgeiwmmc:,: wird, nM der.Besichtigung Unverzüglich erklären, vb sie die Ware überMMen will.
8 3. Ter Einführende hat die Ware bis zur dlbnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise ;u versichern, auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmende:: Orte zur Besichtigung zu stellen, auf Abruf zu verladen und an die Gesellschaft zu liefern.
§ 4. Tie Gesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Ue.be ruabmepreis zu zahlen.
8 5. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Auf-, Lewahrung und Versicherung ergeben. ,
8 6. Tie Landeszentralbehörden bestinnnen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anznsehen ist.
8 7. Tie Gesellschaft hat die übernommene Ware nach den an sic ergehenden Ylnweisungei: durch die Apotheken beu Verbrauchern! zuzuführen. An Entbindungsanstalten, Wöchnerinnen-, Säuglingsheime und ähnlick>e Betriebe darf sie Unmittelbar liefern.
8 8. Mit Gefängnis bis m sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der 88 1 und 3 zuwiderhandelt.
Bei ZrUvidephqndlung gegen die Anzeige- und Lieserungs- pfticht können die Gummisauger, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 9. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung, die Vorschriften dies § 8 am 9. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 3. August 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 6 der Aussühruugsbestimmimgeu des Reichst Kanzlers zur Verordnung des Bundesrats über Gummisauger Yvnt 3. August 1916 (R.-Bl. S. 380) wird als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von 8 5 der Provii^ialausschuß bestimmt.
T a r m st a d t, den 1. Septenrber 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: Hölzinger.
Bekanntmachung
Wer die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen.
Vom 7. September 1916. ,
Der Buirdesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dre Ermächtimrng des Bundesrats zu rmrtsckwftlichen- Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Ge>etzbl. S. 327) folgende Verordnung
^^^8^1. Walnüsse und Haselnüsse, die aus dem Ausland eingo- führt werderr, sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und Nerv- sche Oele und Fette, G>.nil.b.H., in Berlin zu liefen:
8 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestrmmungen zur Ansftihrrmg dieser Verordnung zu erlassen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Gnind vorstehender Grmach- tigrrng erlassenen Bestimmungen Mrt ^sangn:v b:v zu seck 'Mona ten oder- Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werdenMowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Fruchte erkannt Werder kamr, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulafsen Er kann Vorschrifteri über die Durchfuhr von Wialnüssen und Haselnüssen erlassen. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere zur Oelgewinnung geeignete Früchte ausdehnen.
8 4. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das
besetzte^Gebret. ^^rdnuug tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Llußerkraft- tretens.
Berlin, den 7. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. ____
Bekanntmachung
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordirung über dre Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 999). Vom 7. September 1916.
,Auf Grund der 88 2, 3 der Verordnung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 999) wird bestimmt:
8 1. Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haielnüjse eru- führt, ist verpflichtet, den Eingang dieser Früchte im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und nette, G. m b H. in Berlin unter Angabe der Menge des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Tie Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt mi seine Stelle der
Empfänger^^ ^ ^m Auslande Walnüsse oder Haselnüsse eiu- führt, hat sie dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und Fette zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns pfleglich zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verlade::. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsaus-, schusses an einem! von diesem zu bestimrüenden Orte zur Besichtigung z:: stellen.
8 3. Der Kviegsausschuß hat die Walnüsse und Haselnüsse, die ihm nach 8 2 zu liefern sind, abzunehmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen.
Hst der Verkäufer mit dem vom Kr:egsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die für den Ort, von den: aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verivaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Lieferungspslichtige hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepre:ses zu liefern, der Kriegsans schuß den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
8 4. Der Kriegsausschuß hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der Besichtigung die Uebernahme zu erklären. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegsausschuß über, in dem die Uebernahmcerklärung den: Einführenden oder den; Inhaber des Gewahrsanis zugeht.
8 5. Die Zahlung dies Kaufpreises erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dein die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsai:sschusse zugeht.
8 6. Der Kriegsausschuß hat dafür zu sorgen, daß die übernommenen Walnüsse und Haselnüsse alsbald auf Oel verarbeitet werden. .
§ 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Möiraten oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer die im' 8 1 vorg^ fchriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben ntacht. Rebe:: der Strafe kann auf Einziehung der Früchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 8. Die Bestimmungei: treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7) Septenrber 1916.
Der Stellvertreter des ReicWkanzlers. Dr. Helfferich.


