Bekanntmachung

ton UebelMlNgsvtoschnsben iMac VeroMüiMg i&er Spetfejtfte tortt 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) Vom 5 SeMnSer 19M Mf GianÄ des 8 40 der Belamrtmachwtg über Sixrsefette vom 20. Juli 1916 (Rcichs-Ärsetzbl. S. 755)^rd dvs,8 1 bet) toctongi über die Errichtung eines Kncgsernchrung-amts vom 22. Min 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 402) wnd verordnet:

8 1 Ms dutu 15. Oktober 1916 finden auf ine Uebcrlaimng der in Molkereien hergestellten Butter die K10 bn> 12! d« Bec- vrdnüna über Speisefette vom 20. Julr 1916 (Retchs-G^ictzbl.

S. 755) mit der Maßgabe Amrendung, daß. bre Butter i»r 3entral- Gnkanfsgxsellschaft oder der ^nbesvertetlmtgsstttle^ kamlrch in überlassen ist, soweit im Zentral - Emtaufsgesellschaft oder dre LandesverteilungSstelle die Ucberlassung Ins zu dre,em Tage ver-

^"^Tos Verlangen Huf Ucberlassung tarnt, wenn ZMtoxtm *« gemeinsamer Verwertung der Butter »usantmengeschlossen fi^, statt an die seinzelnen Molkereien an ehre Verbände (Genoisen-

m nach den Vorschrift«: trrt § 12 « 2 g * bet ^

ordnung vom! 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S^807).

§ 2. Diese Bcrordrümg tritt m:t dem Tage der Verkimouug

in Kraft.

Berlin^ den 5. September 1916.

Der Präsident des Kriegsernahrungsamtes.

_ vonBatock i. ___

Bekanntmachung

zur Durchführung der Verordnung über Hafer.

Vom 5. Septeniber 1916. ^

In Erweiterung der Bekanntmachnng vom 19. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 939) werden dre Hasermenaen, welche tue Tier­halter in der Zeit vom 1. Septeniber bis 31. ^^emb er 1916 aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, wie folgt wtogi -

a) Halter von Einhufern: 5^/2 Zentner für reden Enchuser ,

b) Halter von Zuchtbullen: 3 Zentner für lebe* Bud)tMcn für den die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterrmg erteilt wird; ^

c) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die Arbeitsochfen 'halten: 3 Zentner für jeden Arbeitsochsen.

Ms. 2 der Bekanntniachung vom 19. August 1916 wird un­verändert auf den gleichen Zeitraum erstreckt.

Berlin, den 5. September 1916.

Der Präsident des Krregsernahrungsamts.

von Batockr. ___

Bekanntmachung

über die Anmeldung von Betrieben, die sich mit dem Dürren von Gemüse befassen.

Auf Grund von 8 4 der Verordnung des Bundesrats über die Verarbeitung von ÄeMüse vom 5. August 1916 (Reichs-Geseßbl. S 914) werden alle diejenigen, die Dürrgemüse nicht nur für den eigenen Haushalt bereits Herstellen oder Ablagen dazu :m Bau haben, deren Inbetriebnahme vor, dem 1. Oktober 1916 erfolgen wird, aufgefordert, ihre Betriebe bis längstens

20. September 1916

bei der Ktiegsgescllschast für Dörrgemüse m. b. H., Berlm Char- lottenstraße 37, anzumelden und den ihnen von dieser Gesell,chaft darauf zugehenden Fragebogen binnen 5 Tagen ordnungsgemäß

^''Äer^ die gestellten Fristen versäumt oder unrichtige oder un­vollständige Angaben macht, wird nach 8 9 Ziffer 4 der genannten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahve und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mart oder mit emer dieser Strafen bestraft und kann überdies auf Zuteilung von frischen: Gemüse und Genehmigung Mm Absatz von Törvgemüfeii nicht rechnen. Berlin, den 9. September 1916.

Reichsstelle für Gemüse und Obst.

_ Tenge. ___

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird in Ergänzung und Aenderuug der Bekanntmachung vom 2. Septeniber

1916 bestimmt: r t Y fl ,

8 1. Aepfel dürfen auch in der Zeit vom 16. Septemlur bis -um 1 Oktober in Gewerbebetrieben nicht gekeltert werden. Dabei Macht es keinen Unterschied, ob das Keltern zum Zweck der Her­stellung von Apfelwein oder alkoholfreiem Saft erfolgt.

8 2. Die Verwendung von Aepfeln, Birnen, Apfelwein und Obsttrestern in Gewerbebetrieben zur Branntweinherstellung ist ganz verboten.

8 3. Die Strafbestimmungen in 8 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 sticken auch auf Uebertretungen der Verbote in den obigen 88 1 und 2 Anwendung.

8 4. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 9. Septeniber 1916.

Reichsstelle für Gemüse und Obst.

T e n g e.

Bekanntmachung

betreffend den Uebergang der Geschäfte der Reichsprufun gsstelle für Lebensmittelpveise auf das Kriegsernährungsamt.

Vom 1. September 1916,

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Errnüchtiguug des B-undesrats zu wirtschastlrchen Maßnahmen usw. Pont 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

crlasseii. ^ ^ hex Bekanntmachung Äcr die Errichtung

von Preisprüfungsstellcn und die Versorgnngsregttimg vom 25. September 1915 (Reichsgesetzbl. S.,607) sür das Reichsgebrer errichtete Preisprüsungsstelle wird ansgehoben. JWs Aufgaben und Befugnisse gehen auf das Kriegsernährungsankt über.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1916 in Kraft

Der Reichskanzler trifft die zur Ueberleitung erforderlichen! Anordnungen.

Berlin, den 1. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich. __

Betr.: Beschlagnahme von Obst.

An den Oberbürgermeister zu Giesten, das Grosth. Polizei- amt Giesten sowie an die Grosth. Bürgermeisterelen der Landgemeinden und die Grosth. Gendarmerie des Kreises.

Die nachstehende Verordnung des stellv. Generalkommandos 18. A. K. zu Frankfurt a. M. vom 15. September lfd. Js. ist so­fort ortsüblich bekannt zu machen.

Gießen, den 18. Septeniber 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

XVIII. Armeekorps.

Stellverttetendes Generalkommando.

IIIdTgb.-Nr. 18 250/5464.

Frankfurt«. M., den lo. 9. 1916.

Betr.: Beschlagnahme von Obst.

Zur Sicherstellung des andernfalls gefährdeten Bedarfs des Heeres und der Bevölkerung an Mavnrelade Und MuS bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit, aus Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 ^unr 1851:

8 1. Tie gesamten noch uicht im Kleinhandel befindlichen) Aepfel, Zwetfckien und Pflaumen werden, auch soweit sie noch nicht geerntet siiid, beschlagnahmt. Ter^ Msatz darf nur an Personen erfolgen, die einen Mit dem , Stempel des Mregser- nährungsamts ver schieneil Ausweis mit sich siihreu.

L 2 Tie nach 8 1 beschlagnahmten Aepser, Zwetschen und Pflaumen sind bis zur Ablieferung an die in L 1 bezeichneten Personen zu verwahren und pfleglich zu behandeln. w:e Ver­arbeitung und der Verbrauch im eigenen Haushalt bleiben zn^

^8 3. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den be- stebenden Gesetzen sttcngere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu einem Jahr besttast. Beim Vorliegen mildernder Umstande kann auf Haft oder rntf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkanrtt

lücifcnr Verwaltungsbehörden (Polizeipräsidenten, Land­

räte, Kveisamter) können nach Anweisung des Kriegsernahrungs- amtes, insbesondere zur Verhinderung des Verderbens der Fruchte Ausnahmen von den Vorschriften in 8 1 zulasten.

Der Kommandierende General:

Frei Herr von Gall, General der Infanterie.

Bekanntmachung.

Betr.: Beschlagnahme von Obst; hier: Sicherung der Zwetschen- ernte im Kreise Gießen.

Aus Grund des 8 3 Msatz 2 der Verordiiiurg des stellv. Generalkommandos 18. Armeekorps vom 15. September l. ^s. wird hiermit für den Kreis Gießen veror-dnet wie folgt:

Da infolge des anhaltenden schleckten Wetters das Ver­derben der im Kreise Gießen erzeugten Zwischen zu befurchten steht, wird zur Sicherung der Zwetschencrnte von emer Beschlag­nahme der Zwetschen bis auf weiteres abgesehen.,,

Für den An- und Verkauf von Zwetschen sind im übrigen auch fernerbin die von der Landesobststclle für das Großherzog> tum Hessen erlassenen Vorschriften maßgebend.

Gießen, den 18. September 1916.

Großherzogliches Kr'eisamt Grcßen Dr. Usinger.

An den Oberbürgermeister zu Giesten, das Grsth. Polizei­amt Gießen sowie an die Grosth. Bürgermelsterewn der Landgemeinden und die Grosth. Gendarmene des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachnng ist alsbald ortsüblich bekannt zu geben.

Gießen, den 18. Septeniber 1916.

Großherzogliches Krrisamt Gießen.

Dr. U sing er.