Kreisblatt für den Kreis Gietzen.
Nr. 116 18. September _ 1916
Betr.: Gerste aus der Ernte 1916; hier Berechnung der Ab- lieferunOmengen.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach § 11 Abs. 3 der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 sind „Unternehmer, die weniger als 20 Doppelzentner Gnste geerntet haben, durch den Kommunalver- baud von der Ablieferungspflicht nach Absatz 1 desselben Paragraphen insoweit zu befreien, als ihnen im Falle der Lieferung weniger als 10 Doppelzentner (20 Zentner) verbleiben würden.'
Gegen das Vorjahr ist hiernach insofern eine Aenderung eingetreten, als bi Erntm bis zu 40 Zentner die Bedürfnis frage in diesem Jahre nicht zu erörtern ist. Die Reichsfuttermittelstelle in Berlin hat ferner genehmigt, daß allen Landwirten mit einer Gerstenernte von 40 bis 50 Zentner auf Antrag ebenfalls 20 Zentner zur Verwendung im eigenen Betriebe belassen loerden. Es ist nun aber bestimmt, daß die über die zulässigen Vio der Ernte hinaus sreizugebenden Mengen von dem Kommunal verband rechnungsmäßig zu erfassen und der Reichs futtermittelstelle in Anrechnung zu bringen sind.
Um die Unterlagen hierzu zu geioinnen, beauftragen wir Sie, ein genaues Verzeichnis nach dem untenstehenden Vordruck aufzn- stellen, in das wir zum besseren Verständnis mehrere Musterein- träge eingesetzt haben. Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen. Die Spalten 1—7 einschließlich sind von Ihnen, nachdem das Dreschergebnis feststeht, einzutragen. Weiter sind die Spalten 5, 6, 7, worin die Angaben stets in Zentnern zu machen sind, seitenweise anfzuaddieren und es ist alsdann am Schlüsse eine Gesamtzusammenstellung zu machen.
Zur Beseitigung von Zweifeln sei zum Schluß ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es teil Landwirten frei steht, aus den ihnen zu belassenden V*o auch Verkäufe vorznnehmen, die aber sämtlich vorher von dem Kvmmunalverband genehmigt werten müssen
Wir werden die Liste, von der eine zweite Ausfertigung bei Ihren Akten zu behalten ist, prüfen^und Ihnen das Ergebnis dieser Pri'ifung Mitteilen.' dann können Sie zu jeder Zeit den betreffenden Landwirten über ihre-AblicserlMgspsticht und ihr Zurückbehaltungsrecht einwandfrei Auskunft erteilen.
Di erbet ist folgendes zu beachten:
Ernteerträge unter 20 Zentner kommen in Spalte 7.
Bei Ernteerträgen Von 20— 5O Zentner erscheinen in Spalte 7 stets 20 Zentner, tei Ernteerträgen von über 50 Zentner erscheinen in Spalte 7 stets Vio der Ernte, also bei einer Ernte von z. B. 80 Zentnern nur 32 Zentner. Bei Ernte-Erträgnissen von 40—50 Zentnern ist die Spalte 12 die eigenhändige Namensnnterschrift des Besitzers als Antrag einzutragen.
Die Spalten 8—11 bleiben un aus gefüllt für später durch uns zu machende Einträge. Das Verzeichnis ist bis zu m 1. N ov eiw- ber s p ä t e st e n s bei uns einzu reichen. Sollten dann noch einige Landwirte mit dem Dreschen im Rückstände sein, so wollen Sie uns bas Ihnen von den Landwirten sofort anzuzeigente Ergebnis hiervon sofort nach beendigtem Ausdrusch anzeigen. Die alphabetische Reihenfolge der Liste bietet die Sicherheit, daß keine Landwirte in Vergessenheit geinten.
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Antrag auf Belastung von 20 Zentnern bei solchen Grohbesthern, di« zwischen 40—50 Zentner geerntet haben.
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7
8
9
10
11
12
1.
14.
Appel
Wilh.Fr i edr. I.
2,60
2,60
2.
62.
Auer
Georg
17,50
17,50
3
47.
Balscr
Joh. PH il. III.
10.40
—
10,40
4.
30.
Bauer
Heinrich
30,50
10,50
20,-
b.
17.
Bausch
Hch. Ludwig
21-
1 —
20,-
6.
2.
Becker
Adam I.
20,80
— *80
20,-
7.
71.
„
Joh. III.
42,70
22,70
20,-
0oh.Be6.er III.
8.
15.
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Fri rd r.Ludwig
50,—
30,-
20.-
e.
4.
Bender
August
60,40
36,24
•24,16
10
21.
Bing
Joh. Wilh. III.
51,-
30,60
20,40
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45.
Bock
Konrad II.
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43,2
2,88
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usw.
Gießen, den 9. September 1916.
* Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. U s in g e r.
Bekanntmachung.
Aus Grund der Verordnung vom 5. August geben >vir hierdurch bekannt, daß der H a n o e l nt i t Obst w e t u aller Art mit Ausnahme von O b st b r a n n t w e i n bis aus weiteres, also Luch bis über den 15. September hinaus, freigegeben worden ist.
Berlin SW. 68, den 4. September 1916.
Kriegs gesellschaft für Weinobst, Einkaut und Verteilung G. m. b. H.
Härtel. __
Bekanntmachung.
Tie Landwirte, nvlche in diesem Jahre Flackp angebant haben und diesen u u ge röstet abliefern, wollen wir darauf Hinweisen, daß derselbe an die Firma:
Hessische Flachsbercitungs-Gesellschaft m. b. H., in Hünfeld abzuliefern ist. — Als amtlicher Aufkäufer ist
Herr Karl Döring, in Fickda, Frankfurter Straße 2 a von der Düegs-Flachsbau-Gesellschast m. b. H., Berlin, bestellt wvrden. —
Nach teil Vorschriften der Kr re gs-Flachsbau-Ge sells chift muß der Flachs lufttrocken abgeliefert werten. Dazu ist nötig, daß er ähnlich wie andere Feldfrüchte im Freien aufgestellt wird, bis er genügend trocken ist. Um imnötige Reisen der amtlich ernannten FlachsMifkäufer zu vermeiden, müssen sich die Flachsanbauer einer oder mehrerer Gemeinden nach vorheriger Verständigmig mit deni Aufkäufer über einen Mnahmetermin einigen, darnit die Ladimgsm öglick'^eitcn der Eisenbalmwagen voll ausgenutzt uxrden. Jeder Flachslieferant ist verpflick-tet, den Flachs selbst oder mir eigenen Arbeitskräften in den Eisenbahnwagen zu laden.
Der lufttrockene Flachs ist mit Garbenbändern oder mir eigenem Flachsstroh einznbinten und verladefertig anzuliefern. Bei nassem iWetter muß d^'halb der Flachs auf den Fuhrwerken gut Z'ngedeckt und gegen Nässe geschützt werden. Falls in einer Gemeinde von mehreren Besitzern abgeliefert wird, empfiehlt es sich, die einzelnen; Partien ans der G-emeintewage amtlich zu verwiegen und kann dann der Betrag gegen dreien amtlick)en Wiegeschein bezahlt werden. —
Gießen, den 12. September 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Lan g ermann.
Rn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Von obiger Bekanntniachung wollen Sie die etwa slackis- bauenden Landwirte Ihrer Genieinten in Kemrtnis zu setzen. Gießen, den 12. September 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann. _
Betr.: Einführung der Sommerzeit.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgenneistcreien der Landgemeinden des Kreises.
Das nachstehende Schreiben des Reichskanzlers (Rcichsamt des Innern) vom 6. lfd. Mts., tellen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und geeigneten weiteren Veranlassung mit. Insbesondere, ist für,die richtige Umstellung der Uhren an den öffentlichen Gebäuden Sorge zu tragen.
Gienen, den 14. September 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n.
Zur Vermeidung von Störmtgen im öffentlichen Verkehr und von .Zweifeln im öffentlichen Dienste, z. B. bei der Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen, erscheint es geboten, daß die
Stunde, die der 30. September 1916 nach der Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden vom 6. April 1916 — R.-G.-Bl. S. 243 — l>aben wird, von allen öffentlichen Behörden einheitlich bezeichnet wird und die erforderliche Zurückstellung der Uhr in der Nacht vom 30. September znm 1. Oktober 1916 nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
Nach einer Mitteilung des Kgl. Preuß. Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten hat sich die Stuttgarter Fahrplaukonseren;, bei der alle deutschen Bundesstaaten Mit Eisenbahn lufitz, Oester- ^eich-Ungarn und die ScbSveiz, vortreten war-en. mit der Aime- legenheit besckstiftigt und folgende Regelung für die zweckmäßige befunden:
Die Uhren werden in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1916 um 1 Uhr- auf 12 zurückgestellt. Die Stunde 12 bis 1 erscheint also in dieser Nackt zweimal. Sie muß so bezeichnet werden, daß keine Verwechslungen entstehen. Es empfiehlt sich, die erste Stunde 12 bis 1, die noch zum 30. September geliört, als 12 A, 12 A 1 Min. usw. bis 12 A 59 Min . und die Stunde 12 bis 1. mit der der 1. Oktober beginnt, als 12 8, 12 8 1 Min. usw. bis 12 8 59 Min. zu bezeichnen.
RotatiMteu^ ^er Brühl'sche» Untv-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


