i
Die Trennung der Kartoffeln von anderen Felbsrüchren stehlt sich zur Erleichterimg der Feststellung der Menge nnd der Entnahme des Bedarfs.
Zu 4 Zur Durchführung ist zeitweise ine genaue Berechnung des Bedarfs vorzulegen.
Zu 5. Die Verpflichtung des Komnmnalverbands kann nur eg* füllt werden dadurch, daß der Ankauf in eine $xmb setegt morben rft. Die Vereinigten Ge-treidehändler sind vertraglich verpfttchttt, die Landler innerhalb ihres seitherigen Geschäftsbereichs gegen Provr- si on zu beschäftigen. ^ ..
Den Ländlern in der Stadt Gießen rst genaue Borjchnfl zu geben, daß jsie nur die MtvWe an die betreffende VauShal tun gs-. Vorstände liefern dürfen, zu deren Bezug diese nach der Berechnung des £ betbür g ermei sters berechtigt sind, und nur an me L-terten, die ihnen bezeichne! worden find, und nur geEr die von c^r^radt sestzu setzenden Bescheinigungen über erfolgte Lieferung. Insoweit M die für die Stadt zurzeit bestehende Regelung der Kartoffelversorgung zu ergänzen oder zu ändern.
Zu 6. Anträge auf Ausfuhr aus dem Kreise lverden wir nur für- kleine Mfcngen und nur bei besonderen Verhältnissen (z. B. de! verwcmdtschaftlichen Beziehungen der beiden Teile) genehmigen.
Die Ausfuhr aus Lessen zur Versorgung deutscher 2Aarfs- verbände geschi^t «rtsprechend der nach Verordnung des.KnegS- ernährungsamtes festgesetzten Lieserungs mengen, der daraufhin für den Kreis von der Landes kartoffelstelle bestimmten Auflage und der von uns dementsprechend aus die betreffenden Gemeinden festgesetzten Umlage. In den Gemeinden sind die Karlofselerzeuger dann von Ihnen entsprechend der in der Liste festgelegten Ernte heranZuziehen. Kartoffelerzeuger mit einer gesamten Kartofselaw, bauflache von weniger als 10 Ar bleiben vorerst von dieser Unterverteilung frei: doch sind sie in die Liste der Erzeuger aufzunehmen zur Prüfung der Fratze, ob und wann sie versorgungsberechtigt werden.
Zu 7. Die im Kreise bestehenden drei größeren Brennereien m Utphe, Hof-Gill und Neuhos bedürfen keiner Zuweisung durch den Kommunalverband, da sie selbst mit genügender Menge versehen sind. Wir gestatten den Brennereien einen selbständigen Auskauf von Kartoffeln im Kreise nicht; die betreffenden Bürgermeistereien wollen sämtliche Brennereien bedeuten.
Zu 8. Wir haben nach Möglichkeit die Vorkehrungen für Herernnahme der freiwillig angeborenen Kartoffeln getroffen. Sie wollen die Kartoffelerzeuger nicht im Zweifel lassen, daß wir nötigenfalls rücksichtslos von .unserem Enteignungsrecht Gebrauch machen werden, da wir dazu im vaterländischen Interesse gezwungen sind. Bei der Durchführung der Enteignung sind die Polizeivrgane verpflichtet, uns und unsere Beauftragten mit allen gesetzlichen Mitteln zu unterstützen.
Zu 9 und 10. Die mit der Regelung betrauten Gemeinden müssen durch die Art und die Zeitabschnitte der Belieferung Vorkehrung dahin treffen, daß die Verbraucher unbedingt mit der ihnen nach der Berechnung züstehenden Menge auskommen: spätere Nachforderungen mit der Begründung, daß die zngewiesene Menge bereits verbraucht sei, können keinesfalls berücksichtigt werden. (Bä enrprieW sich, dies durch schriftliche Erklärungen der Lazarett- Leitungen, Betriebsleiter ufw. festlegen zu lassen.
Zu 11. Aus Führung der Liste der Haushaltungsoorstände, aus der ständig der Verbrauch und der Bedarf zu ersehen ist, ist von Jahnen der größte Wert zu legen. Wir behalten uns vor, diese Listen einzufordern Binnen 8 lügen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung wollen Sie berichten, daß diese Liste ordnungsmäßig angelegt ist. Die Anrechnung der eignen Ernte (insbesondere auch in der Gemarcknng Gießen) hat auf's Genaueste zu erfolgen. Die Belieferung der Haushaltungen hat in möglichst kurzen Fristen zu geschehen.
Zu 12. Die durch Sie aus zu stellenden Bezugsscheine können die einfachste 'Form haben; wir beabsichtigen, ein Forntular drucken zu lassen Der Bezugsschein ist kostenlos auszustellen und mit Amtsftempel zu versehen. Wir empfehlen, sogleich dieser Regelung Ihre größte Sorgfalt zuzuwenden, da Sie nur einen Ueberblick über die Vorräte in ihrer Gemeinde behalten können, ivenn von! Anfang an der Bezug und die Abgabe von Kartoffeln überwacht stirb.
Die Bezugsscheine sind gesammelt aufzuheben
Zu 13. Die in unseren! Auftrag tätigen Personen, insbesondere die Bereinigten Getreide Händler, wollen Sie in jeder Hinsicht in ihrer Tätig'kcit unterstützen.
Zu 14. Anerkannte Kartoffel saatgutwirtschaften sind entsprechend zu bedeuten Besondere Verordnungen über den Handel mit Saatkartosseln stelwn bevor. In den Gemeinden, insbesondere brr Stadt Gießen, ist Vorsorge zu treffen und zu überwachen, daß Saatkartosfeln nicht als Speisekartosfeln verkauft werden. Bei Anforderung von Kartoffeln sind die anerkannten Saatgutwirtschaften zu schonen.
Gießen, den 14. September 1916.
Großheczogliches Kreisamt Gießen.
I. V : Langermann.
Bet?«; Kartosfelversorgung; hier: Karwsfelhe-u,gsschovrL,
An den Oberbürgermeister zu Gießen und dir Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die von uns eingeführtzen Kartoffelbezugsscherne sind in der Buchdruckern I. Wernerl, Gießen, Neuen we« 9, «um Pvnse vou 7 Mark für 1000 Stück und 0,80 Mark für 100 Stück zu habm» und belieben Sie alsbald die voraussichtlich nötige Zahl |M&* ziehen, damit in der Ka rtoffelversorgung keine Stockung emtru» und btt betreffenden Haushaltungen alsbald in die Lage kommen^ chre Kartoffeln unmittelbar vom Erzeuger zu beziehen.
Gießen, den 15. September 1916.
Grvßherzogttches Kreisamt Gießen. _ Z. P.; Langermann. _
Bekanntmachung
«ut Ergänzung der Verordnung über die Einfuhr von pslanztechen und tierischen Selen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 19Ir» (Reichs-Gesetzbl. S. 148). Vom 7. September 191b.
Der Bundes rat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über tue Ermächtigung des Bundes r als zu wirtschaftlichen Dlaßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
^^rtikel 1. § 1 der Verordnung über die Einsuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie öetTOi ^m
4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) erhält folgenden Absatz 2;
Als tierische Fette im Sinne dieser Verordnung gellen auch Speck von Fischen und Seesäugetieren sowie Abfälle von diesen
Artikel 2. Die Bewrdirung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H el ff e rich. __
Bekanntmachung.
Betr.: Rein Hallen der Straßen. .
Seit längerer Zeit ist die Unsitte eingerrssen, Papier, Früchts Obstreste und sonstige M fälle aus Bürgersteige und Fahrbahn zu werfen. Hierdurch werden nicht nur die Straßen verunrerniat, sondern auch Gefahren für Passanten hervor gerufen, dre durch Ansgleiten auf Obstresten und dergleichen zu Falle kommen uno stch erheblich verletzen können. Wir erwarten, daß es nur tnefaö Hm- weistS bedarf, um dem Uebelstand abznstellen, widrigenfalls me Schutzmanns chaft mit Strafanzeigen Vorgehen müßte.
G i e ß e n , den 13. September 1916.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hemmerde. _
Betr.: Abänderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser
aus dem Wasserwerk Grüningen.
Nachtrag
zu der Ortsatzung über den Bezug von Wasser aus den: Wasserwerk der Gemeinde Grüningen.
Ans Grund des Artikel 15 der Lairdgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußs- rung des Gr. Bürgermeisters und des Kreisäusschusses mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern vom 9. August 1916 zu Nr. M. d.J. 14 551 das Nachstehende angcordnet:
§ i. Ter § 12 der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Grüningen erhält in Absatz 1 v folgende Fassung:
Es werden berechnete
1. Für jede Abzweigung von der Ge- meindewasserleitung eineGrundtaxe von
Hierzu kommen:
2. Für jede im gleiäsen Haushalt wohnende
Familie, wenn angeschlossen, Zuschlag von .
3 Für jede im Hause wohnende Person, groß wie klein ..
4. Für Wirtschaften und gewerbliche Betriebe, Zuschlag von.
5. Für ein Stück Großvieh, Zuschlag von
6. Für ein Stück Kleinvieh, Zuschlag von 0,60
7. Für einen Abort mit Wasserspülung,
Zuschlag von.
8. Für Hlartenanlagen, je nachdem das Wasser durch Kannen oder Zapfstellen enttrommen wird, Zuschlag von . . .
9.
10 .
Kraft.
tr Bauzwecke, Anschlag von .
Für die Entnahme von Wasser zu öffentlichen Ztvecken leistet die Gemeinde einen Zuschuh von jährlich . .
rün in gen, den 6. Septembc'r 1916.
Großherzogliche Bürgermeisterei Grümngen. Bingel.
10-
m
3-
rl
1,50 bis
2 —
Ir
5, „
15-
fl
2- „
2,50
tl
0,60 „
0,80
tr
3- ff
5-
~rt
1.-
7-
ff
2, — „
20,—
ff
400 „
600
1. Oktober 1916 in
Rotationsdruck der Brühl'jchen Unto^Buch- mrd Strindruckeret. R. Lange, Gieße»u


