Ausgabe 
15.9.1916
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

Bekanntmachung.

Betr. r KartoffelVersorgung.

Gemäß 8 4 der Bekanntrnachung Gvoßh. Ministeriums des In­nern vom 1.9. Jüli 1916 (Kreisblatt N?v. 85) wird auf Grund 8 2 der Bundesralsv-evordmmg vom 26. Juni.1916 über Kar- tvffelderforgung und der Bekanntmachung des Präsidenterr des Kriegsernährungsamtes vom 2. August 1916 über dre Verpflich­tung der Kommunalverbände und der Kartoffel erzeuger zur Sick-er- ftellung und Abgabe von Karwffeln mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vonr 11. September 1916 zu Nr. M . d.

I. III. 17291 folgendes bestimmt:

1. Jeder Kartoffelerzeuger hat sich in seiner Gemeinde bei der für ihn zuständigen Bürgermeisterei (in Stadt und Gemarkung: Gießen beim Oberbürgermeisters zum Eintrag in eine Liste zu melden, welche seinen Namen, Lage des Grundstückes und dessen Größe zu enthalten hat. Tie Äberntung hat er vorher der Bürger­meisterei (Oberbürgermeister), ebenso ihre.Beendigung anzuzeigen und in jeder Weise zur Feststellung des Ergebnisses der Ernte» beizntragen.

2. Das Gesamtergebnis der Ernte bei einem Erzeuger ist nach Feststellung einzutragen und vom Erzeuger unterschriftlich anzu­erkennen. Weigert ein Erzeuger die Unterschrift, so erfolgt Fest­stellung der Ernte durch Beauftragte des Kommunalverbandes und ist dann deren Festsetzung maßgebend. Bei Feststellung der Ernte ist zugleich die dem Erzeuger zustehende Menge (Tageskopfsatz 2 Pfund vom 16. August 1916 bis 15. August 1917) festzustellen (Ziffer 3 der Grundsätze der Reichskartoffelstelle). Die andere Ernte gilt als für den Kommunalverband beschlagnahmt, soweit dieser nach den Bestimmungen der Landeskartoffelstelle zur Sicherstel­lung verpflichtet ist.

3. Der Kartvsfelerzeuger ist verpftichtet, die Vorräte pfleglich zu behandeln. Er darf mehr als ihm zusteht, nicht verbrauchen. Ueber die bei ihm ftcherge stellte Menge des Kommunalverbandes kann er durch Rechtsgeschäfte nicht verfügen.

Das Einlagern und Einmieten der Kartoffeln hat mit der nötigen Sorgfalt und an geeigneten Orten zu geschehen. Bei der Einkellerung sind die Kartoffeln nröglichst von anderen Feld- fr,' icbten ^getrennt zu lagern; ein Einmieten mit anderen Feld­früchten (wie Dickwurz) zNsammen, ist verboten.

Ter Kartoffelerzeuger ist verpftichtet, den Beauftragten des Konimunalverbandes jede gewünschte Auskunft zu gebeir, sämtliche Räume und Behältnisse mit Kartoffeln zu öffnen und zur Fest­stellung des Vorrats beizutragen.

4. Die Belieferung der Bedarfsgemeinden erfolgt durch den Konnnnnalverband und zwar in Zeiträumen von etwa einem' Monat.

5. Für den Komnrunalverband Kartoffeln anzukaufen, ist allein die Firma Vereinigte Getreidehändler in Gießen berechtigt. (Kreisblatt Nr. 93.)

Die Kartoffelerzeuger dürfen mir an diese Firma als nuferen Kommissionär und an deren mit Llusweiskarten versehene llnter- kvmnüfsvonäre oder geaen amtlich ausgestellte Bezugsscheine oder auf Grurid von uns oder der Landeskartoffelstelle Tarmstadt er­teilter Aussuhr genehmigungen Kartoffeln verkaufen wob liefern^ Ein Wochenmarktverkauf findet nicht mehr statt.

Tie zugelassenen Unterhändler dürfen nur diejenige Menae anfkaufen, zu der sie Auftrag haben, und auch nur an den für sie bestimmten Steller,; sie haben über Ankauf und Abgabe genau Buch zu führen.

Fremde Händler sind nicht zugelassen.

6. Die Ausfuhr von Kartoffeln in einen anderen hessischen Kommunalverband ist ohne rmscre Genehmigung verboten: die Ausfuhr aus tem Großherzogtum Hessen bedarf der Genehmigung der Landeskartoffelstelle Tarmstadt.

7. Tie Zuweisung von Kartoffeln an Brerrnereien geschieht nach Ziffer 7 und 8 der Grundsätze der Reichskartoffelstellc durch uns, falls diese nicht selbst genügend Kartoffeln haben; diese Be­lieferung geschieht im Aufträge der Reichskartoffelstelle.

8. Bei der Deckung des Bedarfs des Kommnnalverbandes zur Versorgung der eigenen Bedarfsgemeindeu und zur Erledigung der ihm aüferlegten Lieferungsaufiräge wird in erster Linie' von dem freiwilligen Angebot Gebrauch gemacht, nötigenfalls wird zur Enteignung geschritten. In letzterem Falle stellt sich der Preis auf 30 Mark für die Tonne niedriger.

9. Die Regelung der Versorgung wird der Stadt Gießen und folgerten Landgemeinden des Kreises mit Lazaretten und größeren Betrieben mit Kriegsgefangenen für ihren Bezirk übertragen:

Lich, Hungen, Grünberg, Lollar, Großen-Vuseck, Mainzlar und Ltockhaulen.

10. Der .Tageskopfsatz für die Zeit vom 16. August 1916 bis 15. August 1917 ist zurzeit füi Verbraucher auf ly 2 Pfuud für Kriegsgefangene bis IVr Kilogramm imb für Wachmannschaften brs 1 Kilogramm festgesetzt; ein Mehrverbrauch ist nicht gestattet.

11. In den Gemeinden ist eine Liste der Haushaltungen von den Bürgermeistereien (Oberbürgerrneister) zu führen und auf dem Laufenden zu halten, nach welcher der Bedarf der Familie überwacht und angefordert wird. Fm Besitze des Ha,^Haltungs- Vorstandes oder der Mitglieder des Haushaltes befindliche Kar- toffelvorräte sind Qizurechnen. Jeder Haushalttingsvorstand ist -Ur Anmeldung und zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet

12. Alle Verbraucher, die ihren Bedarf auf längere Zeit decken können rnrd geeignete Räume zur Verfügung haben, sollen sich selbst eindecken und haben hierzu binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) um Ausstellung von Bezugsscheiiien nachqusruhen, die von dieser Behörde auszu­stellen sind.

Der Bezugsschein hat anzugeben Name und Wohnort, Menge der zu beziehenden Kartoffeln, soweit sie der Betreffende erwerben! darf, unter Angabe der ihr zugrunde liegenden Berechnung nebst Angabe etwaiger eigner Vorräte unter Einbeziehung in die Be­rechnung.

Ter Bezugsschein ist nicht übertragbar. Ein Recht auf Aus­stellung des Bezugsscheines besteht nicht.

Tie erfolgte Lieferung ist auf dem Bezugsschein durch den Empfänger zu bescheinigen, von dem liefenrden Kartoffclerzeuger ist dann alsbald der Bezugsschein der Bürgermeisterei seiner Ge­meinde (Oberblirgermeister) zu übergeben, welche den Erzeuger in öer Liste der Kartoffelerzeuger um die gelieferte Menge zu ent­lasten hat.

Oeffenckiche Anstalten. Gastwirtschaften, Bäckereien und ionsttge Großverbrauckier erhalten Bezugsscheine für eine Menge, die der durchschnittlichen Zahl der von ilpren zu verpflegenden Personen oder dkm Bedarf des Gewerbebetriebs entspricht; im Besitze be­findliche Vorräte sind aufzurechnen.

Ter Bezug aus einem anderen Kvmmunalverband ist von dessen Genehmigung abhängig.

13. Eine Berfütterung der durch den Kommnnalverbaiü) ge­lieferten oder auf Bezugsscheine geworbenen Kartoffeln ist ver­boten.

Eine Ueberwachung der eingekellerten Vorräte beim Verbrau­cher findet durch Beauftragte des Kommunalverbandes statt.

Ter Besitzer von Kartoffeln ist verpflichtet, sämtliche Räume und Behältnisse mit Kartoffeln zwecks Feststellung und Ueber­wachung der Vorräte zu öffnen und jede gewünschte Auskunft zu geben. 1

14. Tie Ausfuhr von Saatkartoffeln Q,s dem Kreise Gießen ohne unsere Genehmigung ist verboten.

15. Zuwiderhandlungen werden genräß § 12 der Bundesrats- verordnung vom 26. Juni 1916 über die Kartoffelversorgung imd des 8 6 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernäh- rungsamtes vom 2. 9lugust 1916 über die Verpflichtung der Kom- munalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Neben der Strafe können die Vorrät-e, auf die sich die straf­bare .Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht.

16. Tie Bcsttmmungen treten mit dem Tage der Veröffent­lichung in Kraft.

Gießen, den 14. September 1916.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Lang ermann.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizciamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen und ihr Befolg zu überwachen.

Im einzelnen bemerken wir zu den erlassenen Bestimmungen:

Zu 1. Die Liste der Kartoffelerzeuger ist nach der bereits ein- gereichten Liste der Grundstücke und der gelegentlich der Ernte­vorschätzung vom 1. bis 25. September 1916 aufgestellten Liste zu fertigen und Qlf dem Laufenden zu erhalten. Sie ist wichttg zur Beurteilung der Ernte, des eigenen Bedarfs und der abzuliefernden: Menge.

Zn 2. Bei Feststellung der Ernte werden zweckmäßig die ge­legentlich der Feststellung der Getreideernte ernannten Wiegemeister verwendet, eb^rso die in den Gemeinden bestehenden Kommissionen: wir behalten uns Nachprüfung durch unsere Bevollmächttgten vor. Die Feststellung der Ermte hat möglichst noch auf dem Acker zu erfolgen.

Der Gesamtertrag nach beendigter Ernte ist von Ihnen in einer Ziffer der Zentralstelle für Landesstatistik in Darmstadt bis späte st ens 10. November 1916 mitzuteilen: zugleich ist uns eine Abschrift z u z u s e n d e n.

Die Festsetzung der dem Erzeuger zustehenden Kartoffelmcnge erfolgt nach Ziffer 3 der Umlagegrnndsätze der Reichskartosfelstekle mit 2 Pfund täglich mif den Kops vom 16. August 1916 bis 15. August 1917.

Diejenigen Genieinden, denen die Versorgungsregelnng über­tragen ist (siehe Ziffer 9 der Bekanntmachung! insbesondere die Stadt Gießen haben möglichst den Bi.Harf für die kalte Zeit vom 1. November 1916 bis 1. März 1917 einznmieten oder zu lagern. Das Einmieten und die Einkellerung ist unter Zuziehung von 3ariv verständigen vorzunehmen, deren Name,: wir bekanntgebcn weiten. Ein Flugblatt der Landwirtsck«ftskammer darüber rnollen Sie be­stellen und für seine Verbreitung sorgen.