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§ 1 .
Inkrafttreten der Anordnungen der Bekanntmachung.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit dem 15. September 1916 in Kraft. Mt ihrem Inkrafttreten werden die bisher ergangenen EinzelVerfügungen über Beschränkungen des Handels mit Werkzeugrnasckiinen ungültig.
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Aufsichtsstelle.
Zur Durchführung und Ueberwachung der Anordnungen dieser Bekanntmachung ist der Königlich Preußischen Feldzeugmcisterei die Aufsichtsstelle für den Handel mit Werkzeugmaschinen, Berlin W. 15, Lietzenburger Straße 18—20, angegliedert worden.
An die Äiftichtsstelle sind alle Anfragen zu richten, welche die Auslegung und Ausführung der Anordnungen dieser Bekannt- nmchung betreffen.
§ 3.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon der Bekanntmachung betroffen sind die nachfolgenden Gegen stände aller Art: Drehbänke und Mstcchbänke für ^aftbetriebj, Rev-olverbänke, Automaten, Fräsmaschinen, Hobel- und' Sbaping- Maschinen, Bohrwerke und Bohrmaschinen zum Bohren von Löchern Über 30 mm, Kaltsägen, Pressen, Stanzen und Schleiftnasännen.
8 4.
Beschlagnahme.
Die im 8 3 gekennzeichneten Gegenstände.sind beschlagnahmt mit folgender Wirkung-:
Eine Uebertragung des Eigentunis (z.B. auf Grund von Kauf, Werkvertrag, Tausch, Sicherungsübereignung usw.) oder eine Uebertragung des Gewahrsants auf den Nichteigentümer (z. B. Bermie- tung, Verpfändung, Vertan fskommission usw.), ausgenommen eine Uebertragung des Gewahrsams lediglich zur Beförderung oder Ausbesserung des beschlagnahmten Gegenstandes, ferner jedwede die Ber- pfliclftung zu solchen Uebertragungen begründende Vereinbarung ist verboten, nichtig und strafbar, sofern nicht die Uebertragung
a) vom Erzeuger unmittelbar auf den Händler oder Selbstverwender oder f
b) vom ^Händler oder sonstigen Nichterzeuger unmittelbar auf den Selbstverwender oder
o) auf Grund eines allgemeinen oder besonderen Erlaubnisscheines
erfolgt oder zu erfolgen hat. Die Antrasge auf Erteilung eines Erlaubnisschnnes sind an die Aufsicht s stelle (§ 2) zu richten.
©mc Veräußerung von Rechten und eine Uebertragung von Pflichten aus Vereinbarungen der im Ms. 2 gekennzeichneteil Art ist ohne besonderen Erlaubnisschein verboten und nichtig.
_ Erzeuger im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur der Selbst- Hersteller der im 8 3 bezeichneten Gegenstände und mit mit Bezug auf seine eigenen Erzeugnisse.
Händler inr Sinne dieser Bekamt tmachung ist nur derjenige, der den Handel mit den im § 3 bezeichneten Gegenständen gewerbsmäßig betreibt. Es kann einem Großhändler die Rechtsstellung eines Erzeugers mit Bezug auf den Betrieb von Erzeugnissen be- symmter Werkstätten gewährt werden. Gesuche um Gewährung sind an die Aufsichtsstelle zu ricAen.
, <oelbstvertvender im Sinne dieser Bekanntmachung ist nur denenige Gewerbetreibende, der die im H 3 bezeichneten Gegenstände rm eigenen Werkstüttenbetriebe verwendet.
Erzeuger und Händler haben ein Lagerbuch zu führen, aus dem lebe Aenderung des Vorratsbestandes an den im 8 3 bezeichneten Gegenständeii nach Herkunft und Verbleib ersichtlich ist.
§ 5.
Meldepflicht.
«m JZr'L § K gekennzeichnete Rechtsgeschäft ist binnen zwei Wochen von dem das Eigentum oder den Gewahrsam Uebertra- Obnoe n (z. B. Lieferer) oder dem zur Uebertragung Verpflichteten
3. wer, um den Preis ftär Gegenstände der unter Nr 1 bezeichn netem Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder von Dandcl mit ihnm einschränkt, oder andere unlautere Miawenschaften vorninimt:
4. wer an eitler Verabredung oder Verbindung teilnimtnt, die
£Äf Unff &er m ^ 1 3 bezeichneten Art zum
5. wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auf- tordert, anreizt oder sich zu Handlungen solcmr Art erbietet ioroett nicht nach, den bestehenden Gesehen eine höhere Strafe vertvirkl ist.
r . .Del vorsätzlichen Zunnderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geld- strase mindestens auf das Doppelte des übermäßigen Gewinns zu «* lc!t ^ri>en ist ober erzielt werben sollte; übersteigt der Mnbeitbe rag zeyntausenb Mark, so ist auf ihn zu erkennen
^ Ö l r M f l. Umftä5tbe ^nn die Geldstrafe bis auf Me Halste des Mindestbetrags ermäßigt werden.
Neben der StAe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlmrg bezieht, ohne Unter- ^l^' ab ne dem Verurteilten gehören oder nicht. Nebeii Gefäng- wer^? Eamr aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
schwiu anzuzeigen. Ter Inhalt des Meldescheins hat den bei der Aufsichtsstelle erhältlicheii Vorlagen genau zu entsprechen.
§ 6 .
Preisbildung und Zurückhaltung.
Tie Aufsichtsstelle (§ 2) ist .insbesondere befugt, Preisausschreitungen, Zurückhaltungen und unlautere Verschiebungen in der Ansführung von Mfträgen mit Bezug auf die dieser Bekanntmachung unterworfenen Gegenstände zu ermitteln und gegebenenfalls den zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen.
Frankfurt (Main), 15. September 1916.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
XVIII. Armeekorps.
Abt. III d Nr. 5333.
Frankfurt a. M., den 8. September 1916.
B e t r. : Pferdeausfuhr-Verbot.
Auf Grund des 8 9 d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Einvernchnien mit dem Gouverneur der Festung Mainz:
Die Ausfuhr von Pferdenaus den Stadien Frankfurt, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt, Offenbach, Wornis, Hanau? Gießen, Fulda und Märburg ist ohne die in jedem einzelnen Falle einzuholende Sonder-Ge nehürigung des Generalkommandos bis auf weiteres verboten.
Nicht unter das ^Verbot fällt es, lvenn Pferde zu Arbeitszwecken, aus den genannten Städtm l)erausgeführt werden, sofern ihre Zui- rückbringung innerhalb 24 Stunden erfolgt.
Zrnviderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einein Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit .Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
Mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des JlmerN vom 30. August 1916 zu M. d. I. 1-1375 wird bestimmt:
1. Mlen im 1 Kteift Gießen auf beit Forst- und Jagdschutz verpflichteten Personen wird die Besugtnis erteilt, in säintlichen G^emarkungen des Kreises Gießen Schwarzwild auf dem Anstand oder Pürschgang zu erlegen.
2. Tic Jagdberechtigten der in erster Linie bedrohten Ge- tnarftmgen werden aufgesordert, weitere geeignete Personen naM- haft zu.machen, denen durch stein pel freien Ausweis des >tteis- amts die Beftlgnis erteilt wird, ans einem in dein Mlstveis' namhaft zu niachenden engeren Bezirke Schwarznüld auf denr Anstand oüer Pürschgang zu erlegen.
3. Für die hauptsächlich gefährdeten Teile des Kreises iverden wir an weitere geeignet: Per'onen die Erlaubnis ztmil.Abschuß! von Schwarzwild auf d>em Anstand oder Pürschgang erteilen) w^nn sich die in Ziffer 1 und 2 dieser Anordnung geschilderten! Maßnahinen als unzureichend erweisen sollten.
4. Für jedes erlegte, an bie zuständige Oberförsterei alsbald abzuliefernde, ein- oder mehrjährige Strick Schwarzwild ward eine Prämie von 15 March für jeden Frischling eine Prämie von o Mark an den Erleger ans der Polizeikasse der Provinz Oberhessen bezahlt. (Das erlegte Wild gehört deni Jagdberechtigten).
5. Das Recht und die in Art. 13 Abs. 2 des Jagdgesetzes vorn 26. Juli 1848 ausdrücklich ausgesprochene Pflicht des Jagd- bereck.it igten, einerseits für die Vertilgung des Schwarzwildes' überall außer in den geschlossenen Wildgärten zu sorgen, werden durch diese Anordnung nicht berührt.
Gießen, den 14. September 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: L a n g e r m a n n.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ueber dos Vorkommen von Schwarzwild ist uns sogleich Bericht zu erstatten: die Jagdberechtigten Und das Forstschutz. Personal sind entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 14. September 1916.
Groscherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel: friert die Viehhändler Jakob Kay und Nathan Grünebanm von Holzheim.
Durch Beschluß des Käeisausschusses vom 6. ds. Ms sind nach Ablauf von 5 Monaten die Viehhändler Jakob K a tz und Nathan Grüne bäum von Holzheim zum Handel mit Vieh wieder zugc- lassen worden.
Gießen, den 7. September 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
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