Kreisblatt für den Kreis Gietzen.
Nr. 115
15. September
über bm Verkehr mit Zucker m Wein Verbesserung.
Born 9. September 1916.
Aarf Grund der Decorduung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfuugs stellen und die.Krsorgungsregelung voin 25. September/4. November 1915 (Reichs-Gel etzbl. S. 607, 728) wird folgendes bestimnck: . 01 ^
8 1 Mit der Verteilung und dem Vertrieb der von der Rerchs- zücker stelle für das Großherzogtum Hessen zur Wernoerbefferung Augen ieseuen Zuckermengen wird die Einkaufs gesell > chast tur das Großherzogtum Dessen rn.b. D. in Mcnnz OEGD.) beauftragt.
« 2. D^r Verteilung witd der bei einer Rcbanbaullackie von 12 000 Hektar in den letzten 10 Jahren erzielte durchschnittliche
Ertrag zugrunde gelegt. .
Nach dem Verhältnis dieses Ertrages zu der zngewIrenen Zückermjenge wird von dem Unterzeichneten Mmsterium dre Menge bestimmt, die als Grundmenge z-ur Verbesserung der Rottverne Und der WeihUveine und zur Herstellung des Haustruntes sur 1200 Liter (1 Stück) verteilt werden darf. ^ ^
8 3. Wer Most einlegt. sei es von eigenen oder gekauften Erzeugnissen. und zur Verbesserung Zucker benötigt, hat dies, wbald er die Menge, die er bestimmt einlegen wird, eungermatzen M«r-- sieht, spätestens aber bis zu ciuein noch zu bestimmenden Zert- puntt, auf besonderen Anmeldebogen der EGH. arrzu melden.
'Tabei ist anziugeben:
1. ob die Trauben im Großherzogtum Helsen gewachsen irnd,
2. wo der Most eingelegt wird (Ort urck Krets)
3. wie groß die Menge Most ist (rn Stnck zu 1200 Lcker), die
eingelegt iverden soll. ,,
4 wie viel Tresterwein als Haustrunk hergestellt iverden ItHl (für das Hektar 500 Liter Tresterwein gerechnet),
5. für wie viel Stück, getrennt nach Nr. 3 und 4, voraus, lchittich Zucker benötigt wird: dabei ist auch der Bedarf der Winzer mit anzugeben, die ans den zurückgelieferten Trestern ftck selbst Haustrunk bereiten.
8 4 Tie GGD. legt die Anmeldungen eurem Aus, chm, zur Nachprüfung vor, der aus je einen,. Vertreter des Hessisä)en Wern- lwAverbands, des Verbandes Rheinbessischer Wemhmidler, der Landuirtschaftskammer und der Wein- und Obstbauschule m Oppenheim besteht. „ M
Istmaß dein Ergebnis dieser Prüfung gibt sie an dw Anmelder Wein z ucker-Bezugsscheine aus. und ztvar für das Stuck WertzweiN und Tresterwein (Haustrunk- nicht mehr als zioer Drittel, für das Stück Rotwein nicht mehr als drei Viertel der Grundniengc (ß 2
^ sf 5 Wer zur Zuckerung seiner Weine mehr als diese Grund- menge benötigt. l>at bei der ». u icker Beifügung eines Unter- s u chnn g sz engni ff es der Wein- und O bst bans chnle in Opperthenn oder eines vereidigteii Handels chmckkers einen da hing elfenden Aickrag zu stellen. Ter Antrag ist deni Ausschuß (§ 4' zur ^cachprufung vorzulegen. Dieser Aussckmß entscheidet eiidgültig.
§ 6. Wird der durch Bezugsscheine zugeteilte Zucker Nicht völlig benötigt, so ist unverzüglich der EGH,. davon Kenntnis zu geben, die noch nickt ein gelösten Bezugsscheine oder Abschnitte sind rhr gleichzeitig zurückzusenden und etwa bereits bezogene Znckermengen sind zu ihrer Verfügung zu halten
§ 7. Wer Wein aus gekauften Trauben eurlegt und deni Wrnzer Trester zur Herstellung von .Haustrunk zurückliefert. hat den hierfür benötigten Zucker bei der Angabe seines eigenen Bedarfs mck anzumelden (8 3 Abs. 2 Nr. 5). ,
Er ist verpflichtet, deii ihm lnerau, zugeleckten Zucker entfpre- chend der für die Herstellung von Haustrunk festgesetzten Grund- menge an den Empfänger der Trester unter Berechnung der Selbstkosten weittwzu geben. . .
§ 8. Die Wein zu ckerBezugsscheiue bestehen aus einem Mck- telstück. sechs Abschnitten zu je 25 Kilogramm und einem Bezugs- ausn-eis. Tor Bezugsaus-weis dient zur Anmeldung des Bezuges bei einer der ZuckergroßHandelsfirmen (ß 9). der er alsbald nach Zustellung des Bezugsscheines zur Anmeldung einzusenden ist.
Gegen Vorlage der Bezugsausweise cki Mengen von mindestens 5000 Kilogramm weist die EGH. diesen Firmen Zucker an, der von diesen alsbald zu beziehen und zur Verfügung des Bezugsberechtigten zu halten ist.
9. Als Großliandelsfinnen im Sinne dieser Bekanntmachung kommen diejenigen in Betracht, die genräß 8 11 unserer Bekanntmachung vom 18 .Mick 1916 über den Verkehr mit Berbrauckis- zucker zur Vorlage von Oandesbezugssckmnen bei der EGH. be- reästigt sind.
10. Wer den Bestinunungen dieser Bekanntmachung oder den denigeinäß erlaffsenen Anordnungen ziUviderbaudelt und wer den ihm für die Weinverbefferuug zugewiesenen Zucker für andere Zlvecke verlmndet. wird gemäß 8 17 Nr. 2 der Verordnung des B>indesrats vom 25 Septeniber 1915 (Reicks-Gesetzbl. S. 607)
mit Gefängnis bis -u 6 1500 Mark bestraft.
1916
Mjonaten oder mit Geldstrafe bis zu
©armftabt, den 9. September 1916.
Grvßherzogliches Ministerium des Innern _ I. V.: Schliepstake. __
Bekanntmachung
(Nr. 350/7. 16. L 5) y
betreffend Regelung des Handels mit Werkzeugmaschinen durch Beschlagnahme, Meldepflicht und Preisüberwachung.
Vom 15. September 1916.
Tie nachstehende Bekanntmachung wird hiermit z'ur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß rede liefe* tvetmig, worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt, sowie jedes Anreizen zur U-ebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find, nach § 9 Ziffer 5 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1651 und 8 1 des Gesetzes, betreffend Wanderung des Gesetzes über den BelagernngsMltand vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) 1 > oder Artikel 4 Ziffer 2*) des Bayerischen Petzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 m Verbindung mck der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 und dem Bayerischen Gesetz vom 4. Dezember 1915, betreffend Aenderung des Gesetzes über den Kriegszustand.
bestraft wird. .. . -
Auf die Verordnmrg über che Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzch. S. 3571 in Verbindung nnt den Ergäuzungsbekannttuachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 645) und 25. 97oveniber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) ^), auf die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Jutt 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Ergänzungs- bekcurnttnast'Ang vom 23. Ädärz 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 184- 4 ), so wie auf die Verordnung zur Ifenhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReickB^Gesetzbl. S. 603), wird besonders hingewieien
0 Wer in entern in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein lxi Erklärung des Belagerungszusixrndes oder während desselben vom ZMitärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherlsti.1 erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Ueber- ttetung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere F-reiheitsstrafe bcsckmmen. mit Gefängnis bis zu einem Jahre besttait werden. . .
st^ach 8 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) kann beim Vvrliegen mckdr^rndcr Umstände auf 5)aft oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt rverden.
-) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke ein bei der Verhängung des Kriegszustaiides oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärl>efeh1shaber zur Erhal- ttlng der öffentlichen Sicherheit eclaffene Vorschrift Übertritt oder zur Uebertretung ^auffordert oder wrreizt. wird, ivemr nicht die Gesetze eine fchoerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. ' . ^ t _ . r .
3 ) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mck Geldstraie bis zu zehntausend Mark wird, sofern nickst nach allgemeinen Sttafge- setzen höhere Sttafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beifeiteschasft,
beschädigt oder zerstött, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes VeräußerungS- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt: -
3. wer der Verpflichtung, die l>esclstagnahncken Gegenstände zu verwabreu und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. Wer den nach § 5 erlassenen A«ssührungsbestintmungen zu- widerhandelt.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und nckt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und F-uttermittel aller Art. für rode Natur erzaugicksse. Heiz- und Leuchtstoffe, sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksickingung der' gesamten Verhältnisse, insbesondere der Markttage, einen übermäßigen Gewinn entl>alten, oder wer solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt.
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichueteu Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder ettvorben sind, zurückhÄt, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewmn zu. erziÄen.


