Ausgabe 
8.9.1916
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Bekanntmachung |!ur Durchführung der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916.

Vom 25. August 1916.

. Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung §nes Wriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird als die nach § 19 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.811) zuständige Stelle die ReichsfulLermittelstelle bestimmt.

B er l i n, den 25. August 1916. «r r

Ter Präsident des Kriegsernährungsamts.

von Batocki.

Bekanntmachung ,

ahn die Errichtung einer ReichsverteitungssteNe für Eier. Vom 25. August 1916.

Auf Gruird der Bekanntmachung.Der die Errichttmg eines Duegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 402) wird bestimmt:

Für das Reichsgebiet wird in Ausführung des § 1 Absatz 2 der Vewrdnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl.

9-7) m Berlin eineReichsverteilungsstelle für Eier" er-' richtet.

Berlin, den 25. August 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts, v. B a t o ck i.

Bekanntmachung.

Betr.? Richtpreise für Federwild und Hasen.

Nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für die Provinz Ober Hessen werden unter Aufhebung der Bekanntniachung vom 30. 8.1 6 (Kreisblatt Nr. 106) folgende Richtpreise festgesetzt:

1. Feldhühner.

Einkaufspreis vom Jäger:

Ar gute, junge.das Stück 1, Mk.. bis 1,20 Mk

" «ly . . . . 0,80 7,

kleine. Nicht ausgewachsene 0,50 0,60

V e r k a u f s p r e i s des Händlers an die Verbraucher: für gute, junge Feldhühner, ge­rupft und bratfertig, . . das Stück 1,50 Mk. bis 1.70 Mk.

alte Feldhühner, gerupft

imd bratfertig. 1,20 77 1,30

2. Fasanen.

Einkaufspreis:

für Hahne mit>ern ... das Stück 2,50 Mk.

7, Heimen . . . 1,80 bis 2 Mk.

m c x- Verkaufspreis:

mr Hahne fertig gerupft.das Stück 3 50 Mk

' vennm .7, 2,50

3. Hasen.

. Einkaufspreis vom Jäger:

für Lwsen mit Fell . ^.das Stück bis zu 4 Mk

Verkaufsprers vom Händler an die Verbraucher:

für Hasen 0 hne Fell.das Stück bis zu 4,50 Mk

7, zerlegt.. 7i 5 __

ziemer (bratfertig) . . . ' " t " " 2 "

s, rag out (Hasenklein mit Kopf und Läufen) zusammen

ms zu. 1_ Mx

Gießen, den 3. September 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

Vetr- Die Feier des Geburtstages Ihrer Königlichen Hvbei« der Großherzogin.

An die Schulvorstände des Kreises.

Da die obenbezeichnete Feier diesmal auf einen Sonntag fällt, BF ^erUnterricht am vorhergehenden Tage, also am 16. Septem­ber l. Js., auszufallen.

Gießen, den 5. September 1916.

Großherzogliche KreisschulkomMission Gießen, vr. U sing er.

An die Schulvorstälche der Landgemeinden des Kreises. Vetr.: Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben.

der Mwerblich tätigen Kinder sind Eober Ihierher einzureichen.

ÄSrr k dieser Verzeichnisse wird er-

R' A Aufftellung giLruckte Formulare, die bei Wilhelm " ^ iL *** Gießen zu haben sind, zu bemitzen Wir erwarten pünktliche Einsendung.

Gießen, den 2. September 1916.

> Großherzogliche KreisschulkonlMission Gießen.

I. V.: L a n g er ma n n.

Betr.: Tie Fortbildungsschule.

An die Schulvorstände des Kreises

Wir ersuchen Sie, die Verzeichnisse derjenigen Schüler, die im kommenden Winter die Fortbildungsschule zu besuchen haben, alsbald in doppelten Exemplaren aufzustellen: ein Exemplar ist bei ^hren Akten zu behalten.und das andere uns bis s p n t e st e n s den 15. Oktober!. Js. zwp Prüfung einzusenden. Wir wer-? den dieses nur zurückaeben, wenn sich Beanstan­dungen ergeben. Erfolgt keine Rückgabe, so ist das Ver­zeichnis als genehmigt anzusehen.

In die Liste sind alle Schulpflichtigen einzUtragcn. Bei deil von auswärts eintretenden Schülern ist die Gemeinde anzu­geben, aus der sie Kimmen.

Solche Schüler, die aus'ihrer Gemeinde in andere Gemeinden übertreten, sind gesondert anzugeben, und es ist bei ihnen 51t bescheinigen, daß die Schulvorstände der Gemeinden, in welche sie übertreten, entsprechende Mittei­lungerhalten haben.

<w r §. Tl ^ )ei1 ^tsten ist bei den außerhalb arbeitenden Schülern Arbeitsort urw Arbeitgeber anzu führen. Dies hat auch bei jeder Ueberwmftmg zu geschehen. Solche Schüler, die überwiesen sein wollen, haben. dies schon jetzt zu erklären, damit die Ueöer- weisung rechtzeitig erfolgen kann.

Ueberweisimgen vom Wohnort nach dem Beschäftigungsort erscheinen nur dann rätlich, wenn die zu Ueberwei senden die Fort­bildungsschule m ihrem Beschäftigungsart voraussichtlich l ä n g e r e o e 11 besuchen werden.

Gießen, den 2. September 1916.

Großherzogliche KreisschulkomMission Gießen.

Dt. 11 s i n g er.

Bekanntmachmrg

Nr. W. III. 1/8.16. K. R. A.,

bsireffend Höchstpreise für Bastfaser-

absäüe.

Vom 8. Sevteniber 1916.

^ Tw nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes Wer den Belagermrgztzustand vom 4. Juni 1851, in Baven, auf Grund des Bayiwisck^ii Gesetzes über den Kriegszustand vom 5 No- venrber 1912 m Verbindung mit der Merhöchstcn Verordnung vom /w^^'^Lbsetzes betreffeich tzochstpreise, vom 4. August ^014 E^chs-Gesetzlst. 339) in der ^asiung voni 17 Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl S. 516) und der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl % ^-^Vtember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom

^16 (Reichs-GeseMatt Seite 183), zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemeicken, daß Zuloiderhandlnngen gemäß den m der Anmerftmg * * ) abgedruckten Bestimmungen beitraft werden, joserm nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann die Schließung des öetriebev geniaß der Bekanntmachiing zur Feruhaltung unzuver- lassiger slZersonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reicks Gesetzbl. S. 603) an geordnet werden. i

*) Mir Gefängnis bis zu einem Jahre und nrii LÄdstrafc bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder' sich su ctnent solchen Vertrage erbietet:

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (<$ 2, und 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) Betroffen ist/bci- seiteschafft, beschädigt oder zerstört;

4. wer der Aufforderung der zuständigeil Behörde zuw Ver­kauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dex, zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht:

6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er- lasseneii Ausfühiungsbestimmungen zuwiderhandett.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr 1 und 2 ist die Geldstrafe nnndestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten tvorden ist oder in den Fällen der Nr 2 überschritten tverden sollte: übersteigt-der Mindestbetrag zetzittausend Märk, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Um,lande kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte dcs Mindestbetrages errnäßigt werden.

Irr den FäUen der Numrster 1 und 3 kann neben der Strafe angeordnet werderi. daß die Verurteilung auf Küsten des Schul­digen öffentlich bekanntzuniack-en ist; auch kann neben Gefängnis' strafe auf Verstlist der bürgerlichen Ehreureckste erkannt lverdm