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Bekanntmachung
betreffend Ergänzung der AüsführimgsbestimmLuigen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifeupulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Julr 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 766), Vom 28. Migiust 1916.
Auf Grund des ^ 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifeupulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:
Artikel I. Iw 8 3 Nr. II der Bekanntmachung, betreffend Mlsfühnmgsbestimmungen zur Verordnung über bert Verkehr mit Seife, Seifen Pulver und anderen fetthaltigen Waschmittel n- vom 21. Jirli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 766) wird hinter den Worten:
, „und für Schornsteinfeger" eingefngt: „sowie für Land- und Schi sfs kesselreii liger"
Ä!rt ikel II. Die Bestimmung tritt Mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Ajugjust 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
_ Pr. Helfferich. _
AusführirngHbestimmurrgen
äitr Verordnung des Bundesrats voM 18. Llpril 1916 über die Einfuhr von Eiern. Vom 16. August 1916.
, lT v ^ S.^und des § 3 Satz 1 der Verordnung des Bnndesrats! Über die Einfuhr von Eiern vom 18. dÜprll 1916 (Reichs-Gesetzbl. >L>. 299) bestimme ich:
% Berocbmmg über die Einfuhr von Eiern vom 18. April 1916 findet auf die Einfuhr von Eiern aus den besetzten Gebieten . Anwendung.
Berlin den 18. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v , Pr. Helfferich.
Bekanntmachung
über Eier. Vom 1. September 1916.
^ ^graphisck>er Mitteilung des Kriegsernährungsamtes
vom 30. v Mts. innrd das Inkrafttreten der §§ 6, 6, 10 und 11 Über Eier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 9^.7) auf dcu 18. September 1916 hinausgerückt Darmstadt, den 1. September 1916.
Großherzoglichcs Ministerium des Innern v. Hombergk.
Bekanntmachung.
gl N. Kaiserlichen Vevordnnnaen vom
31 ^uli 1914 betreffend das Verbot der Llusfuhr nnb Durch- von 1. Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, so- w;e von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegend x Verstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen; 2. Rohstoffen, drc bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfes zur Verwendung gelangen, bringe ich naMehendcs ^ur öffentlichen Kenntnis:
I. Es ist verboten die Allsfuhr und Durchfuhr von: eisernen L>chlosstwn, Schlostteilen Und Schlüsseln aller
Arten, sonne von Verschlüssen ftir Geldschränke Nr. 633 des Volltarifes.
l dnc Anwendung auf solche Sendungen, dw^bis einschließlich 2. September 1916 zur Versendung gebracht
II. In der Bekanntmachung vom 3. Juli 1916. Reüüs-
Nr. 155 bom 4. Juli 1916, betreffeud Aus- unb Durch- SfÄÄ. usw., ist unter II hinter J
richtwen " b § Buchstabens „a'* der Buchstabe „b" zu be-
Berlin, den 29. August 1916.
Ter Reichskanzler
' _ Im Aufträge: Müller _
m Bekanntmachung.
Betr.: Huhnerloerchfutter.
«n den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großb. Bürger- Landgemeinden des Kreises.
»n Dvrmstadt, hat
Knvchenschrot. Kleie. Lrd>mßNeie, Rnssuttermehl Tier,
®rtf”wbfähe! 8< ' IhWmC51 ' unb . KanarimsaatschDot.
«''s M k. 19.- den Zentner O D ? «Ä-n ^ack zuzüglich Un.schlagskosten stellt.
Ver^eiEaast 7 l^u^a"brhLlt 7 sind durch die örtlichen re l,<ungs stellen für Futtermittel bei der
tasaisirs;*
£S e'ÄI?“ &ammi
^'etzen, den 4. Sepstemlber 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Pr. U sing er.
Bekanntmachung
^ ^der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. In ui 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846). Vorn 30. August 1916.
Auf Grund der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) und des § 1 der Bekanntmachung Mer die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
^ rLikel I. Die Bewirtschaftung der Hülsen fruchte nach Maßgabe der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) wird in Abänderung der Bekanntmachun'g vom 25 Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 832) der Reichshülsen- frnchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin übertragen.
nrr- dl r t i k e l II. Dem Besitzer von HAlsensrüchten sind nach § 4 Ab,. 2 zu belassen:
a) zu Saatzivecken bis zu 2 Doppelzentnern für den Hektar der Anbaufläche des Erntejahrs 1916;
b) zu seiner Ernährung und zur Ernährung ^>er Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sechs Kilogramm für iede in Betracht kommende Person. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Natnralbereckstigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben.
c -lrt.rkellll. Die Reichshülsenfruchtftelle kann das Verlangen auf käufliche Ueberlastnng der Hülsenfrüchte nach § 4 Abs. 1 Satz 1' durch eingeschriebenen Brief an den einzelnen Besitzer, dilrch Veröffentlichung in den aintlichen Blättern eines Bezirkes an die Besitzer des Bezirkes oder durch Veröffentlichung im Reichsanzciger an alle Besitzer im Inland richten.
. .. % t ^ 3D £tt, ei * u "0' durch die rin Besitzer eine Frist zur Wnahmie M !ß \ 1 ©all 2), hat durch eingeschriebenen Brief an di«
Adresse der Rerchshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung m Berlin zii erfolgen.
f f dl*t ikel IV. Für die Bewertung der Hülsenftückste gelten folgende Grundsätze:
') die im § 11 festgesetzten höchsten Preise sind nur für beste, rerne, gefünde, trockene und gutkochende Hülsenfrüchte zu zach- l e o-<JH r kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 58 Mark zu zahlen;
b) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu für den
, Doppelzentner
ftir gelbe und grüne Vittoriaerbsen sowie große
graue Erbsen . . . .. 55 Mark-
wr kleine gelbe, grüne und graue Erbsen ... 53
mr weiße, gelbe und braune Bohnen . 65
für Linsen. ' 70 "
c) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entspreckerch weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und maden- haltigen Hulsenfruchien smd außer dem Minderwerte wegen der abfallendim Beschaffenheit die durch künstliche Trocknung und, Bearbeftung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu
j9ltl e rL V . D« zur Lieferung an die ReichsMsenfruchtstelle ^pflichlete hat die .Hülsenfrüchte bis zu der Verladestelle des Ortes, von bdm die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird zu ^lelhst einznladen. Die Reickishülsensrnchtstelle'hat Ms angemessene Frist zu setzen, die nickst weniger
l eme Woche betragMi darf; aleMertüf ist die Verladestelle an-
we?de^ schl^ ^ bte ^ m - dahn vder zu Wasser versandt
Kommt der Verpflickstete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige M-
'^A^^/^^"^stelle die Verladung mit dps landwirtsckxlftlichen oder kaufmännischen BetrrÄs
des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Uebemahmepreise zu kürzen.
. Bestimmungen im! Abs. 1 und 2 gelten auch ftir den Fall
der Enteignung aemäß § 7 Abs. 2. 7 m ^ aU
CA-rr c Soweit die Lieferung und Abnahme der
S e W e Nicht durch die Bestimürungen in den Artikeln II bis V LMblt ist. gelten die Geschäftsbedingungen der ReickfsHülsenfrucht- stelle die der Genehmigung des Reichskanzlers bedürfen.
SSWeasfSÄÄ 26 ‘ 1915
Berlin, den 30. August 1916.
Der Präsident des KriegsernährnngsänM'. v. Batocki.
w or. c . Bekanntmachung
treffend Aüsführnngder Bnndestatsverordnung über Speisefette Vom 31. August 1916.
fei«« äs
DarÄlstadt, bat 31. Augvft 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern v. H o m b e r g k.


