Ausgabe 
8.9.1916
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Kreisblatt für re» Kreis Eichen.

Nr. ui _ 8. September _ _ 1916

Bekanntmachung

flfcer bk fcntelbamg von Wertpapieren. Vom 23. August 1916.

Ter Bundesrat hat ans Grund des ß 3 des Geseps über die Ermächtigung des Bundes rars zu wirtschaftlichen Maß­nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt D. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften sind anznuvelden: ,

1. die Wertpapiere, die sich im Ausland besuchen,- soweit s:e natürlichen oder juristischen Personen gehören, die im Inland ihren Wohchitz oder dauernden Slufenthalt oder chren Sitz haben:

3. die im Inland beEndlichen Wertpapiere, aus denen ein im Ausland ansässiger Schuldner haftet oder durch die eure Beteiligung cm einem im.Ausland ansässigen Urtter- nehmen verbrieft wird, einschließlich der Zeugnisse über Beteiligungen au ausländischen Aktiengesellschaften.

§ 2 9luf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Ent- geaennahine der Anmeldungen beauftragten Stell«: ist i-ekep* Mann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle festzn- setzerchen Frist eine Erklärung darüber abzugebeu, ob bei ihm die Voraussetzungen der Aruneldepfticht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Aüskünftg Ku ergänzen. , . .

ß 3. Tie Mit der Entgegeunähme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung tzu ihrer Kenntnis gelangten Verhält­nisse Verschwiegenheit zu beobachten.

§ 4. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor­schriften dieser Vewvdmmg zulasse::.

8 5. Mit Geldstrafe bis zu einlausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:

1. wer vorsätzlich de:: gemäß 8 1 ergehenden Anordnungen des Reichskanzlers über die Anmeldung oder einer ge­mäß 8 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innere halb der vvrgeschriebeuen Frist nachtommt;

2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 ab zu- gebei:den Erklärung oder dluskunft wissentlich unvollstän­dige oder imrichtige Angaben Macht:

3. wer den Vorschriften des 8 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.

In dein: Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf An­trag ein.

8 6. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ftr Kraft.

Berlin, den 23. August 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

r- Bekanntmachung

über die Aiuneldung von Wertpapieren. Vom 23. August 1916.

«luf Grund des § 1 der Beiordnung über die Anmeldung Von Wertpapieren vom 23. August 1916 'Reichs-Gesetzbl. S. 952) wi^> chlgendes bestftniint:

Artikel 1. Unter den im §1 der Bevo:dm:ng bezeich netcn Voraussetzungen sind anzumelden:

1. Aktien, Kuxe, Interiinsscheine und andere LSertpapiere, durch die:e Beteiligung an einem Unternehmen ver^ brieft nnrd, einschließlich der Zeugnisse über die Beteili- gu,rg an ausländischen Slktieugesellschaften:

2. aus den Inhaber lautende oder durch Jrchossamertt über­tragbare Schuldverschreibungen oder vertretbare andere Wertpapiere.

Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind: Erneuerungs- scheine (Talons), Zins- nnd GcwrnnanteÜscheine. Banknoten und Papiergeld, Wechsel und Schecks.

Nicht anzumelden sind feriwr Wertpapiere, die einer ans Grnnd des Tarlehnskaffengesetzes von: 4. August (Reichs-Gesetzbl. S. 340. errichteten Darlehenskasse verpfändet sind.

i>l r t i k e l 2. Z:rr Anmeldung ve:-pftichtet ist, sofvrn die Wertpapiere einem inländische,: Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes oder einer inländischen Sparkasse oder Kredit­anstalt unverschlossen zur Verumhrnug oder als Pfand über­geben sind, derjenüie, der sie im (^ivahrsam hat oder zuu^ Zwecke der Venvabrnng oder Berpsändut:g ins Ausland ,veiler- gegel>en lwi, in: übrigen der Eigentümer od.n in dessen Verhinde­rung sein Vertreter.

Tie dlumeldung kann unterbleiben, luam fest steht, daß das Wertpapier einein Auslände:- gehört, der nicht Angehöriger eines! feiift>lichen Staates ist.

Artikel 3. Tie Anmeldung hat nach Maßgabe des An­meldebogens bei der Reichsbankhauptstelle. Reichsbankstelle oder Reichsbanknebenstelle, in deren Bezirk der Anuveldepflick)tige seinein Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder Sitz stat, in Berlii: bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zu erfolge::.

Artikel 4. Maßgebend für die Annkldung ist der Stand an: 30. September 1916.

Artikel 5. Die Aiüneldung hat bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgen: dem Anmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle eine Nachfrist gewährt werden

Artikel 6. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Berlin, den 23. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. L elfferich.

Bekanntmachung

betreffend die Ueberwachung und zwangsweise Verwaltung aus­ländischer Unternehmungen. Vom 24. August 1916

Der Bundesrat hat Luf Gmnd des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlich«! Maßnahme!! Usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327 folgende Verordnung erlassen:

8 1. Zwangsvollstrockungeu, Arreste, einstrveilige Verfügungen und Konkursanträge gegen das Vermögen, das einer staatlichen Aufsicht oder Verwaltung nach Maßgabe der Verordnungen vom

4. September und 26. Mvember 1914, sowie vom 10. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 397, 4L?: 1916 S. 89) untersteht, könne:: nur mit Genehmigung der Lcrndeszeutralbehörde erfolgen. Soweit nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die An­meldung des im Julande befindlichen Vermögens von Angehörigen feiMicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) Zwangsvollstreckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen er­folgt falb, kann die Aufsichtsperson oder der Verwalter mit Geneh- nehmigung der Landeszentralbehörde die Aufhebung verlangen.

8 2. Ist Vermögen nach Maßgabe der Verordnungen vom 26. November 1914 und vom 10. F^ruar 1916 unter Verwaltung gestellt, so kann der Verwalter ungeachtet der Vorschrift des § 2 der Berovdmmg, betreffend Zahlnngsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 4211 die Erfüllung ver- mögensrechtlicher Arffprüche fordern: die Stundung endet mit dem Abbiuf eines illhvnats nach der Aufforderung zur Leistung.

Endet bei eiuem Wechsel, bei ivelchern durch die Stundung ge­mäß 8 4 der Verordnung vom JW. September 1914 die Protesterhe bung hinausgeschoben ist, die ^rttuchung ans Grnnd der Vorschrift des Abs. 1, so bleiben gleichwohl die Protesterliebung und der Rück­griff aus dem Wechsel bis auf weiteres ausgeschloffen. Diese Vor­schrift ftndet auf Schecks entsprechende Anweisung.

8 3. Die Berordnurp; tritt urit dein Tage der Verkündung tu. Kraft. Der Reichskanzler bestimntt den Zeitpunkt des Außer» kvafttreteus.

Berlin, den 24. August 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. H elfferich

Bekanntmachung

über Druckpapier vom 22. August 1916.

Auf Grtlnd der Verordnung des Bundes cats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reickisges.-Blatt S. 306 :vird folgendes be-

stiurmt:

Verleger und Drucker vou Zeinuigen, dre aus masckm^uglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckt werde::, sowie alle sonstign Per­sonen, die unbedrncktes Papier der' genamtten Art im Betrieb ihres Getverbes beziehen, dürfen im Monat September 1916 solchsj Papier nur in den Meiuren beziel^n, die rür sie von der Kriegst ivirtschaftsstelle ftir 4>as Deutsche Zeitnngsgeivcrbe in Berlin fest­gesetzt werden. Tie Festsetzung geschkb: nach dem Grundsatz, daß die Hälfte derftemgen Memp-n bezogen toerden darf, deinen Bckzibg auf Grund des 8 1 der BeLinntniacimug über Druckpapie: t*on: 20. Juni 1916 Reichs-Hksetzbl. S. 534- in der Zeit v»n 1. Juli bis zum 31 August 1916 gestattet war. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekannt mackmnq über Dr,nkpaprere vom 20. fami 4916 (ReicksGesetzbl. S. 534^ u,n»ermä>ert m Kraft.

Berlin, den 22. August 1916

Der Stellvertreter deZ Reichskanzler-.

Dr. Helfferich.