Ausgabe 
1.9.1916
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Bekanntmachung

Aber den Verkehr mit Süßstoff (Saccharin) Ämt 2H. August 191«.

Aus Grund der Berocknung des Bundesrats über d:e Erruy- ß»mg von Pretsprüfungsstellen und die VersorgrulLstegelima vom 8b September/4. November 1915 (Reicks-Gesell. S. 607, 728- und

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Bekanntmachung des Reichskanzlers Wer den Verkehr mit f vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 533) wrrd fol- bestimmt: ^ __ __ . .

§ 1. Der Bezug und die Verteilung von Süßstoff erfolat für daS Gwßherzogtum Hessen durch die Einkaufs gesell scha ft für das Groß he r zog tum Hessen Ur.b.H. in Mainz MGH).

ß 2. Süßstoff darf an Verbraucher sowie an Wirtschafts- Betriebe (Wirtschaften jeder Art, Speisebetriebe, Gasthäuser, Kaffee­häuser, Konditoreien, Bäckereien, Pensionen, Kantinen usw.) nur Stegen Süßstoffkarlen abgegeben werden.

§ 3. Di!e Süßstoffkarten werden von der E G H. ausgegeben Und den Kommunalverbänden entsprechend dem von ihnen fest ge­stellten Bedarf (§§ 7, 8) zugeteilt. u .

Für Hmishaltungen sind Süßstoffkarten nr blauer Farbe, für 8Virtsck>aftsbietriebe solche in gelber Farbe bestimmt.

§4. Die Süßstoffkarten sind nicht übertragbar.

Sie bestehen aus einer Stanmrkarte, einem Bezugs«lisivstzs Und inehreren Lieserungsabschnitten. '

Die Stammkarte gilt als Jnhabevausweis; der Haushaltungs- Vorstand bezw. der Gewerbebetreibende hat mrf demselben seinen) Namell einzutragen. . u

Der Bezugscmstoeis dient zur Anmeldung bei der Sützstofs- abgabestelle (§ 11), von welcher der Inhaber regelmäßig fernen» Süßstoff zu beziehen wünscht.

Me Lieferungsabschnitte berechtigen zur regelmäßigen Ent- nahnrc von Süßstoff bei der Abgabestelle, bei der die Anmeldung erfolgt ist. . . _ . ^

8 5. Die Lieferungsabschnrtte tragen laufeirde Nummern. Der' Kommunalverband gibt bekannt, wann und für welcheZeit gegen einen Abschnitt Süßstoff bezogen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Abschnitt seine Gültigkeit.

§,6. Gegen einen Abschnitt der Haushaltungskarte darf nicht mehr als ein Briefchen Süßstoff (sogenannte 8-Packung) mit dem Inhalt von 17* Gramm Kristall-Süßstoff und einer Süßkraft von etwa 500 Gramm Zucker, gegen einen Abschnitt der Wirtschasts- hetriebskarte nicht mehr als eine Scixichtal mftt dem Inhalt von! 500 Süßstoff-Täfelchen (sogenannte 6-Packung) mit einem Süß- lvert von etwa 3 3 / 4 Kilogramm Zucker abgegeben werden.

8 7. Die Kommunalverbände fordern die Haushaltun­gen und Wirtschaftsbetriebe durch ortsübliche Bekanntnrachung aus, bei ihnen anzumelden, ob sie an dein Bezug von Süßstoff betelligt sein ivollen. Haushaltungen und Betriebe, die dieser Aufforderung nicht innerhalb einer bestinrmten Frist Nachkommen, haben keinen! Anspruch auf Aushändigung von Süßstoffkarten in demselben Mo­nat. Verspätete Meldungen gellen erst für den folgenden Monat.

§ 8. Ans den einzelner: Haushalt enffälll nicht mehr als eine Karte; auf Haushaltungen von me ln als 5 Köpfen können auf be­sonderen Antrag 2 Karten ausgegeben werden. Untermieter erhal­ten keine besonderen Karten, sondern gelten als Mitglieder des be­treffenden Haushalts.

Bei der Abgabe von Karten an Wirtschastsbetriebe rst von der Menge der zugeieilten Zuckerkarten auszugehen. Die Abgabe hat nur Nach Erbringung des Nachweises über das Bor'Händen sein eines dringender: Bedarfs und etwa in: Verhältnis von 1 zu10 bt§ bisherigen Zuckerbedarfs zu erfolgen.

An Wirtschastsbetriebe, die Süßstoffkarten erhalten, dürfen Vuckermengen oder- Zuckerkarten bis auf weiteres nicht ausgegeben) werden. . t _ c _

8 9 Die Kommunalverbände melden den so festgo- stellten Bedarf getrennt nach Haushaltungs- und Wirtschaftsbe­triebs-Karten der EGH. an. Nachmeldungen haben spätestens bis zum 15. eines jeden Monats für den folgenden Monat zu erfolgen.

8 10. Die Verbraucher haben ihre Karte nebst Bezugsaus­weis der Süßstofsabgabestelle (8 11), von der sie regelmäßig Süß­stoff beziehen »vollen, vorzulegen.'

Die Abgabestelle versieht das Mittelstück ui:d den Bezugsaus­weis mit ihren: Firmenstempel oder ihrem Nameriu trennt den! Bezngsaustocis ab und sendet die innerhalb einer Woche gesam­melten Bezugsausweise unverzüglich der EGH. oder den von ihr bestimmte»: Stellen ein.

Die Abgabestellc erhält alsdann von dieser Stelle den emge- sandten Bcz-ugsausweisen entsprechend Süßstoff geliefert.

8 11. Als Mgabeßelle von Süßstoff werden die Apotheken und die Drogcnhandlungcm bestimmt, die nach der Verordnung, den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken betr., vom 20. März 1905 (Rcgierungsbl. S. 125) polizeilich angemeldet sind. Die Konimunalverbändc habe:: die Drogenhandlungen zur Stel­lung von Anträgen auf Zulassung zum Vertrieb von Süßstoff auf- Lnfordern :md ein Verzeichnis der zugelassenen Drogenhandlungen' der EGH. mitzuteilen.

Ueber die Zickassung als Abgabestelle entscheidet der Kommu- nolverband endgültig.

8 12. Die Abgabestellen dürfen Süßstoff nur gegen Vorige der Kurten und nur an diejenigen abgeoen, die sich durch Ein- lieserung der Bestellabschnitte zum regelmäßigen Bezug von Süß­stoff bei ihnen angemeldet haben. Dabei ist der Lteferungs- abschnitt abzutrenncn und sorgfältig auszubewahren.

Me Lieferungsabschnitte sind spätestens bis zum 30. eines jeden Monats der GGH. oder den v<bn dieser bestimmt«: Stellen m Päckchen von je 25 Stück einzusenden. Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat Ausschluß von weiteren Lieferungen zur Fotzv.

8 Io. Me WH. trifft die zur Regelung des Verkehrs mit den Süßstoffabgabestellen erforderlichen Bestimmungen.

8 14. Ms Ko m m u n a l v e r b a n b im Sinne dieser Be­kanntmachung ist anzusehen der Kreis. Den Kreisen stehen Mg' Gemeinden gleich, denen gemäß 8 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) die Regelung deS Zuckev- Verbrauchs für ihren'Bezirk übertragen ist.

Die den Kommunalverbänden und Gemeinden überttMenen Befugnisse iverden anstatt durch die Kommunalverbände und Ge­meinden durch deren Vorstand wahrgenommen.

Ms Vorstand des Kommunalverbandes ist anzusehen der Kreisrat, alS Gemeindevorstand in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, in den übrigen Städten det Bürgermeister.

8 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be­kanntmachung werden gemäß § 17 Nr. 2 der Verordnung deS Bundesrats vom 25. Sevtember 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldsttafe vis zu 1500 Mark bestraft.

A 16. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün- I in Kraft.

armstadt, den 25. August 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.

An oen Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meistereien des Kreises, Großh. Polizemmt Gießen und die Großh. Gendarmerien des Kreises.

Bor stehe)c Bekanntnrachung ist ortsüblich bekannt zu geben und ihr Befolg zu überwachen.

Gemäß 8 7 sind in den Landgemeinden durch ortsübliche Bekanntmachung die Haushaltungen anfzusordern, ihre AnmeldurH zum Bezug von Süßswss binnen 3 Tagen auch nach ergangener Aufforderung bei der Bürgermeisterei anzumelden. Me zusammen^- gestalten Anmeldungen sind unß biS zum 10. Septembost 1916 zu übersenden.

Gießen, den 31. August 1916.

Gwßherzoaliches Kveisantt Gießen, vr. Using er.

Betr.: Den Verkehr mit Obst.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Me nachstehenden Bekanntmachungen werden hiermit ver­öffentlicht und such in geeignet scheinender Weise ortsüblich bv- kannt zu machen.

Gießen, den 31. August 1916.

Gwßherzoaliches Kreis amt Gießen.

vr. Usinger. ' .

Bekanntmachung.

Vom 30. August 1916.

Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 87. AuKuü 1916 wird auf Gruno der BnndesratSverordnung Über die Errichtung

len oder oib sie gepflückt werden, alö Fallobst behandelt werdet.

Der dem Emeuger zu zahlende Verkaufspreis für Fall- üpsel darf 5 Mark für den Zentner (50 Kilogramm) nicht über­schreiten.

Darmstadt, den 30. August. 1916.

Großherzogliches Ministerium deS Innern.

v. H o m b e r g k. ' *

Bekanntmachung

betreffend Regelung des Verkehrs mit Zwetschen.

Vom 30. August 1916.

Me Ausfuhr von Zwetschen wird aus Grnrü) der Bmwes- ratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsregelüng vom 25. September / 4. dtvvernber 1915 fiitc die Zeit vom 31. August bis aus weiteres verboten.

jZinviderhandlungen werden nach Maßgabe des § 17 der an­gezogenen Bundesratsverordlumg mit Gefängnis bis zu 6 Mo­naten oder n:it Geldstrafe bis zu 1500 Vdark bestraft.

Dar mI a d 1, den 30. August 1916.

Großherzogliches Ministerium deS Innern, v. H o m b e r g k.

Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-Bu«h- und Steindruckeret. R. Lange, Gieße».