t für kn Kreis (Siegen.
_ 2. Septembr'r ____ 1916
Verordnung
i^tvrr Tier. Vom 12. Anssust 1916.
Ans Grund der Verordnung über Kriegsnraßnahmen zur Sicherung der Bvlksernährung von: 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 401) ivird verordnet:
I. Verteilungsstellen.
§ 1. Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist alsbald eine Landes v er teil nngs stelle für Eier zu errichten.
Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichs- verteilungsstelle errichtet, die seiner Aufsicht unter stecht.
8 2. Die Berteilungsstellen sind Behörden.
Die Landesverteilungsstellen haben für die Verteilerng der Eier in ihren: Gel-iet zu sorgen, den .Verbrauch zu überwaickien und die sich ergebenden N eberschußmen gen nach Weisung der Reichsverteilung-zstelle ab-uliesern.
Die Reichsverteilungsstelle hat die nach Absatz 1 gelieferter^ und die aus demj 4luslande eingesührten Gier zu verteilen. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen die Ueberschust- mengen zu berechnen sind und die Verteiliunig der Gier vorzu> nehmen ist.
8 3. Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebietes Unterverteilungsstellen errichten und ihnerr die Befugnisse nach § 2 Ms. 2 Satz 1 für iliren Bezirk übertragen.
8 4. Die Landesverteilungsftellen können znr geschäftlichen Durchführung ihrer Ausgalbe die zum Eierhandel zugelassenen' kPcrsonen ihres Gebietes (8 5) nach der Vorschrift im 8 15b der Verordnung znr Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zu einem Verbände zusammenschließen.
II. Verkehrs-undVerbranchsregelung.
§ 5. Wer geiverbsmäßig Gier znr Weiterveräußerung oder g eine ich liehen Verarbeitung erwerben oder den Erwerb vermitteln null, bedar-f dazu der besonderen Erlaubnis der Landesoder Unterverteilungsstellen, in deren Bezirk er seine Tätigkeit ausüben will, oder der von diesen bestimmten Stellen. Das Nähere über die Zuständigkeit regeln die Landeszentralbehörden..
Die Erlaubnis gilt für der: Bezirk der die Erlaubnis erteilen- de.n Stelle, sofern die Erlaubnis nicht auf einen engeren Bezirk beschränkt ivird.
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer ßl u s we i s ka r t e. Angestellte bedürfen einer besonderen Aus- weiskarte (Nebenausiociskarte), die auf Antrag des Geschäftsherrn ausgestellt ivird. Die Ausweiskarle ist bei Ansübnna des Geschäfts mitzuführen: sie ist auf Verlangen den Beamten der Polizei und der: mit der Ueberioachnng des Verkehrs mit Eiern beauf-i tragten Personen vorzuzeigen. Die Uebertragung der Ausweiskarte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen änderest ausgestellten Ausioeiskarte ist verboten.
8 6. H<rndel- und Geiverbe treibende, die für Zwecke ihres .Handels- oder Geiverbebetricbs Ei<w haltbar Wachen oder Eierbonserven Herstellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zir- ständigen Behörde.
Als Haltbarmachen im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behandlung der Eier anzusehen, die bezweckt, sie für einen längeren Zeitraum genieschar zu erhalten, insbesondere das Einlegen der Eier in Kalk, Wasserglas, die Behandlung mit chemisck-en Erzeugnissen, das Einbringen in Kühlanlagen, die Venvahrung in Papier, Asche, Spreu und dergleichen.
8 7. Die Erlaubnis nach den 8^ 5, 6 soll nur insvtveit erteilt iverdcn, als sie in: Interesse der Durchführung einer geregelten^ Eierversorgung gelcgen ist.
Tie Erlaubnis kann von der sie erteilenden Stelle jederzeit widerrufen ioerden. Iw Falle des Wider'rufs sind die Aus- weiskarten ein^uziehen.
Tie Landeszentralbehörden können das Verfahren regeln und Beschwerde gegen die Entscheidungen zulassen. Soweit letzteres nicht geschieht, sind die Entscheidungen endgültig.
8 8. Tie in den 8§ 5, 6 genannten Pei-sonen haben den Bet- teilungsstellen oder den von ihnen bestimmten Stellen auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie haben deren zur Durchführung dieser Verordnung ergehenden Anweisungen und Anordnungen, insbesondere über die Preise. Ankaufs- und Msatz- gebiete, Absatzstellen, Aufkaufs- und Absatzinengen, den Weiterverkauf, die Buchführung und Mzeigen über die abgeschlosseneir Geschäfte m\h haltbar gemachten Mengen Folge zu leisten.
Ter Reichskanzler oder die Reichsverteilu n gsstelle kann Bestimmungen über dre oberen Grenzen erlassen, die bei de:: Preis- anordnungen nach Ms. 1, sowie bei Festsetzung von Höchstpreisen nicht überschritten werden dürfen.
8 9. Tie Kvmmunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von Eiern in ihrem Bezirke zu regeln. Sie können! insbesondere anordnen, daß Eier an Verbraucher uur gegen Eierkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solch' erworben werden dürfen.
Die Regelung bezieht sich n ichtanfden Verbrauchder Selbstversorger: als Selbstversorger im Sinne dieser Vorschrift gelten die Geflügelhalter, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, sowie ferner Nattnalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen haben.
Die Komnrunalvcrbände können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Ein- ivohner hatten, können die Uebertragung verbeugen. Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die KvmMunalverbLnde und Gemeinden znr Regelung anbalten; sie können sie für die Zwecke der Regelnng vereinigen. Sie können ferner die Regelung für chren Bezirk oder Teile ihres Bezirks selbst vornehmen. Soiveit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk ersvlgi, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirk gehörenden Stellen.
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann Grundsätze aufstellen, nach denen die Regelung zu erfolgen hat. Soweit hiervon fein Gebrauch gemacht wird, haben die Landes- zentrolbehörden die gleiche Befugnis.
8 10. Wer Eier mit der Eiseirbahn oder Post versendet, hat die Sendung in deutlich sichtbarer Weise als Eiersendung zu kennzeichnen.
8 11. Eier dürfen zur Versendung mit der Eisenbahn oder Post nur ausgegeben werden, wenn der Versender sich durch seine A n s w e i s k a r t e (§ 5) anstveist oder eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Verteilungsstelle oder unteren Verwaltungsbehörde beifügt. tÄß die Beförderung gestattet ist.
Tie untere Verwaltungsbehörde (Ms. 1) darf die Beschin:- gung nur ausstellen, wenn der Versand nachweislich an eine Person erfolgt, die sich im Besitze einer Aus vciskarte befindet, oder wenn die zuständige Behörde des Wohnortes des Empfängers bezeugt, daß dieser nach Maßgabe der flir ihu gültigen Bcrbrauchs- regelung zum Bezüge der Eier berechtigt ist.
8 12. Tie Beanrten der Polizei und die Beauftragten der mit der.Eierversorgung befaßten Stellen sftrd befugt, in die Raume, in denen Eier aufbewahrt, feilgehalten oder verarbeit^ werden, jederzeit ein zutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehn:en und Ge- schästsaufzeickpiungen einzusehen.
Sic sind vorbehaltlich der dienstlichen Berncherstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über dre Einrichtungen und Gesck.äftsverhältuisse, die dabci zu ihrer Kenntnrsi kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. .
8 13. Tie zuständige Behörde kann Betriebe chließen, deren Unternehmen: oder Leiter sich in Bofolgunoj ..r Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder dre dazu erlassenen Ausführnngsbestimnnmgen auserlegt »verden, unzuoer- läflia zeigten. Ose gen die Verfügung ist Beschiverde zulässig. Ueber die Beschiverde entscheidet die höhere Bmwalttmgsbehörde endgültig. Tie Beschwerde bcivirkt keinen Auffckmb.
III. S ch l n ß b e ft i m m u n g e n.
8 14.
Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bc,!immungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen daß die dem Kvmmunalverbanden übertragenen Anordnungen durch deren Borstand erfolgen. Sie bestimmen insdesond-ere. wer als !>wmmu- nalverband, als deren Vorstand, als zitständige Behörde.^als höhere und als untere Verwaltungsbehördr im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist. , .. . ,
Die Landes Zentralbehörden oder die von ihnen doitimmten stellen können ferner bestimmen, daß
1. die Geflügelhalter die Eier, die sie zum Verkaufe brmgm, nu.r an bestimmte S a m m e l ft e l l e n , Genossenschaften oder Händler oder niir an bestimmten Orten absetzen dürfen;
2. nur b e st i m m t e P e r s on e n zum Aufkauf der Eier bei den Geflügel halten: befugt sind:
3. die g e w c r b s m ä ß i g e A b g a b e von Eiern in rohem oder
zubereitetem Zustand der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. ^ , ..
8 15. Die Landes Zentralbehörden können ft>r den Verkehr mit Bruteiern besondere Bcstimniungen erlassen. Der Reick^skanzler kann Grundsätze ftir die Regelung aufstellen.
8 16. Der Reichskanzler und die von ibm bezeichneten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 17. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit OKldftrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen ivird bestraft
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