Ausgabe 
31.8.1916
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Kreisblatt für den Kreis Metzen.

Nr. 105 31. Auailft 1916

Bekanntmachung.

Voin 27. August 1916.

Betr.: Obsthandel.

Auf Grund der Bundesratsverordnnng über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgnngsregelung vom 25. September/4. November 1915 wird hiermit das Abernten, der Transport, das Anbielen und der An- und Verkauf un­reifen Obstes, auch unreifer Wat- und Haselnüsse und Brom­beeren verboten. Ausgenom'inen von diesem Verbot ist das Fall­obst. Ferner kann das Kreisamt in besonders berücksichtigenswerten Fällen Ausnahmen gestatten.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs naten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Diese nordnung tritt sofort in Kraft.

Darmstadt, den 27. August 1916.

Grobherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Dom bergk. _

Netr. k Ten Hafer aus der Ernte 1916.

ZUM Ankauf des von dem Kommunalverband Gießen Mt erwerbenden Hafers ariL-der Ernte 1916 ist neuerdings die FirMa Vereinigte Getreidehändler" in Gießen beauftragt worden. Sie allein und ihre Unterbeauftragten, die sich als solche entsprechend Ausweisen können, haben das Recht, den für die Heeresverwaltung -U liefernden Hafer zu dem jeweilig gültigen Höchstpreis auf-

zUkau^m.

ie Bürgermeistereien werden hier au ft ra gl, vorstehendes kn geeigneter Weise Ofän"' '

den 29. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießer:.

i.:

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sin ger.

Bekanntmachung.

N e t r.: Lieferung von Milch <nt die Molkereien.

Der Kom/mjunalverband Großherzogtum Hessen für Milch- und Speisefettversorgung hat gemäß 8 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über L-peisefette vom 20. Juli 1916 angeordnet, daß diejenigen Halter von Kilhen und Händler, welche vor dem 1 August 1914 Milch in eine Molkerei des Großhet liefert habet:, alsbald, spätestens jedoch dm 1 1. Septen Are Mlchlieferungen an die Molkereien, unbeschadet des eigenen! Bedarfs, wieder aufnehmen.

Zuwiderhandlungen werden genväiß 8 35 Ziffer 4 genannter

des Großherzogtums ge- ptember ds. Js.,

Bekanntmachung bestraft.

Gießen, den 29. August Groß herzogliches

1916.

Kreisamt Gießen, r. U s i n g e r.

Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des .Kreises.

Vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen, der Befolg zu übernmchen und sind Weigerungen zur Anzeige zu bringen. (Abdruck der Bekanntmachung siehe Kreisblatt Nr. 92). Tie in Ihrer Gemeinde befindlichen Molkereien sind zu ver- ständigen.

Gießen, den 29. August 1916.

Großherzogliches Kreismut Gießen, vr. Usinger.

Bekanntmachung.

B e t r.: Gerste aus der Erirte 1916.

Trotz aller Veröffentlichungen scheint in den Kreisen der Landwirte die irrige 2Lusfasfung verbreitet zu sein, daß sie be­rechtigt sind, die Gerste aus den ihireu überlassenen 4/10 der Ernte beliebig zu verkaufen, und zwar vielfach zu Preisen, die den zulässigen Höchstpreis überschreiten.

Wir machen darauf aufmerksam, daß derartige Verkäufe nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes erfolgen dürfen, selbst auch dann, wenn die Gerste innerhalb des KomMunalverbaWesi verbleibt. Eine Ausfuhr der Gerste ist ebenfalls nur mit && nehmignng des Kommunalverbandes zulässig.

Gemäß 8 10 der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 Ziffer 2 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft, wer: unbefugt betchlagnahmte Gerstevorräte verkauft, kauft oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft Wer sie abschließt.

Indem wir ans Vorstehendes aufmerksam machen, bemerken wir', daß alle unzulässigen Kaufabschlüsse der Großherzoglichen! Staatsanwaltschaft übergeben werden müssen.

Tie Bürgermeistereien werden hiermit be­auftragt, vorstehendes in geeigneter Weise ortsüblich zu ver­öffentlichen.

Gießen, den 29. August 1916. "

Gro ßherzogliches Kreis amt Gießen, vr. U si n ger.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung der Gemeinde Münster.

64 des Gesetzes betr.: die fmtcrc Ber- Kreise und der Provinzen vom P Beschluß des Gemeinderats nach Ver­nehmung der Lokal-Polizeibehörde uird Anhörung des Kreisans- schusses mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 23. August 1916 zu Nr. M. d. I. II. 4248 für den. Friedhof der Gemeinde Münster folgender Nachtrag zu der Fried- hvfsordnung vom 16. Juni 1906 erlassen:

8 1. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnis- Platzes erteilt der Gemdinderat. In dem diesbezüglicher: Gesuche nt die Größe des Geländes oder die Zähl der beanspruchten. Einzel grabstätten anzugeben.

F"r jede einzelne Begräbnisstätte ist der Betrag von 75 Mark an dte GeMeindekasse zu entrichten.

Tie Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach hlung des Kaufpreises durch Eiuhändiaung einer, von dev raernteisterei auszusteltenden Errverbsurvunde.

Ter für die Erbbegräbnisse bestimmte Teil des Friedhofs wird in einzelne Begräbnisstätten eingeteilt und solche der Reihm folge nach abgegeben. Nach Ablauf von 50

Jahren

Ingebrauchnahme der gekauften Begräbnisstätten.

:en nach nicht erfolgter fallen diese an

die GeiNeiude zurück, Gnnen aber bei nochmäliger Zahlung von 76 Mark für jede einzelne Begräbnisstätte für weitere 50 Jahre überlassen weiden.

8 2. Durch die Ueberweisung des ErbbegrWnisplatzes erwirbt der Käufer nicht das .Eigentum!, sondern rare das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu weiden: er erwirbt ferner unbeschadet des in S 4 geroiss«: Per­sonen eingeräUmten Rechtes dass Recht, allein über die Benutzt! trg beS Erbbegräbnisses U: Beerdigungen zu verftigen, das Erbbegräb­nis gärtnerisch anKulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen Und Tenkm!äler nsw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungs­mäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer Verpflichtet. Teilimg der Erbbegräbnisstätte ist verboten.

8 3. Die Verfügmrg über ein Erbbegräbnisplatz durch Rvchts- chaft unter Lebenden bedarf der schriftlichen ForM, sowie der ehmigung des Gemeindeoats.

8 4. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise

Erbbegräbnisplatz ichq in

der Weise, daß dem Mannes stamm der Vorzug eingeräumt ist, im' Falle des Bewerbes Mehrerer gewährt das höhere Lebensalter

Unter Lebenden, oder von Todes wegen über den zju verfüget:, so folgt ihm in seinem Rechte der Zutesta kerbe. Zwischen Gleichtmhen entscheidet das

n Vorzug. Für den zuletzt verstorbenen Ehegatten besteht das Begräbnis Platz dos Verstorbenen veerdic ebenso steht d«: Kindern das Recht zu, auf den: Erbbegräbtnshlatz

igt zu iverden,

eines jeder: Elterntells beerdigt zu werdet:.

Ist die Familie gänzlich ausgestorben oder künutiert sich niemand Mehr uNr die Instandhaltung der Erbbegräbnisstätte, so steht der Bürgermeisterei das Recht zu, nach Mlauf vot: 30 Jahr«: nach der letztet: darauf gesehenen Beerdigung zUr Gelten du tächuug von Rechten auf den Erbbegräbnis Platz tmb zu dessen Instand­setzung und Unterhaltung durch eine int Kreisblatt zn veröffent­lichende Bekannttnachuttg auftnfordert:, mit dein Reelftsnacksteil, daß, tvenn binnen drei Monaten berechttgte Ansprüche nicht «ltend gemacht werden und die Vernachlässigung fortdauert, die Gemeinde zur Einziehung des Platzes uttb Weitervergebimg des^ selben schreiten werde. Nach fruchtlosen: Verlauf der Frist ist die Gem'einde beftrgt, anderweit über den Platz zu verftigen.

8 5. Tie Erbbegräbtnsplätze unterliegen in bezUg auf Lei­chen bestattttng sän6liehen für Reihengräber aetroffeiten Bestim­mungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und aller: sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insotveit dieselben tücht ausdrüclliicb ans Reihengräber beschränkt sitrd.

Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, bei nochaualiger Zahlung von 75 Mark geinäß 8 !4 Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zr: beerdigen, tvenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegette rwch vorschriftsmäßig tief liegt.

8 6. Tiefer Nachtrag tritt am 15. Sevtencher 1916 in Kraft.

Gießen, den 28. dkngUst 1916.

Grobherzogliches Kreisamt Gießet:, vr. Usinger.

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