KreisMet, D den Kreis Metzen.
Nr. 104
89. August
1916
Bekanntmachung
' ‘ betreffen- Liquidation: britischer Unternehmungen.
Vom 31. Juli 1916.
Der Bundes rat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftliche:: MvKnaylnttr Nsw. vorn 4. Ajugust 1916 Michs-Geschbl. S. S27) im Wege der Vergeltung folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Der ReickMinzler kann die LiqnidaKon solcher Untec- Nehrmmgen, deren Kapital übeiwiegerch britischen Staatsangehorr- aen zustÄ)t oder die vom britisck)en Gebiet aus geleitet oder beaus- ftchtigt ioerden oder bis zum Kriegsausvrnche geleftet oder beau.^ sichtigt rvorden sind, sowie die Liquidation der brrtisckM: Beterlgu >:g an einenr Unternehmen anord-nen. Einem Unternehmen im Simre dieser Verordnung stehen Niederlassungen eines Unternehmers, Nachilaßnrassen und Grrnrdstücke gleich.
Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Vorauchetzungen für die Anordnung der Liqrndation gegeben sind, ist cndgültrg.
§ 2. Die Liquidation ist nach den von der Landeszeittralbc-- hörde im Benehmen mit dem Reichskanzler erlassenen allgemein:«: und besonderen Wrisungen: durch einen von der Landeszen trab- behördc ertlorurteir Liquidator durchzuführen. ^ .
8 3. Der für ein Unternehnren bestellte Liquidator hat sich rn den Besitz des Unternehmens zu setzjeN. Gr ist zu allen Rechtsl>and- lungerr für d<rs Unternehmer: befugt. Er karm das Unternehmen als Ganzes veräußern. , .
Die Befugnisse d.'s I:,Habers des Unternehmens sonne die Be- fugnisse anderer Personen zu Rcckstshandl ungen für das Unternehmer: rul>en. Das gleiche gilt von den Befugnissen: aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetiageu, so bat der Liquidator die Arwrdnung der Liquidation sowie ihre Aufhebung zur Eintragung in das Handelsregister anzu melden.
Ist für die britisckrc Beteiligung ar: einen: Unternehmer! ein Liuqidator bestellt, so übt er alle Reckte des britischer: Beteiligter: aus: er ist insbefwchere auch befugt, die Beteiligung an das Unternehmen oder an Dritte zu veräußern. Handelt es sich um die Be- teilimmg an einer offenen HarrdelSgesellsckrait, Kommnnditgesell- fck)oft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so karm der Liquidator die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Frist kitndigen.
Ist das Recht der Beteiligung in einer Urkunde verbrieft, so kann, der Reickrskanzler bestimlnerr. daß das Unternehinen an Stelle der von dem Liquidator für kraftlos zu erklärenden Urkunde eine neue Urkunde über die Beteiligung ausznstcllen hat.
8 4. Der Liquidator kann ungeachtet der Vorschrift des § 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsberbot gegen England, vom 30. Septenilvr 1914 (Reick>s-Gefetzbl. S. 421) die Erfüllung vermögen s recht! iel:er Ansprüche fordern; die Stundung endet mit dein Ablauf eines Monats nach der Mlfforderung zur Leistung.
Eichet bei einem Wechsel, bei welcktz'n, durch die Stundung gemäß ß 4 der Verordnung vom 30. September 1914 die Protest- erhebung hinausgcsck-obei: ist, die Stundung aus Grund der Vor-
r t des Absatz 1, so bleiben gleichwohl die Protesterhebung und Rückgriff aus Heu: Wechsel bis ans weiteres ausgeschlossen. Diese Vorschrrft ftndet auf Schecks entsprechende Amveudung.
8 5. Für das der Liquidation unterstellende Vermöge:: gellen die in: 8 8 der VerviBnung über die A.nucldung des^im Inland beftEichen Vcrmögeich von Llngehöriacu feirchlicher Staate:: vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 638) bezeichneten Verft:g:,ngs- besck)ränktln<.wn ruckst. -^
Zwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Kvnftrrsanträge können nur mit Genehmigung der Laicheszentral- behörde erfolgen. Soweit nach dem Inkrafttreten der Verordnung von: 7. Oktober 1915 Zwangsvollstreckungen, Arreste oder cinstn^i- lige Berftlgungrn erfolgt sind, kann der Liquidator mit Genehmigung der Landeszentralbehörde die Aushebung verlangen.
8 6. Ist ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen unter Liquidation gestellt, so sind die Leiter und Angestellten verpftickstet. dem Liquidator aus Erfordern Auskunft über die Gesckmftsungelvgenheilen des Unternehmens, insbesondere über die beteiligten feinmichen Staatsangehörigen, zu geben. Dies gilt auch dann, ivenn die Besänftigung bei dem Unternehmen nach dem 30. Juli 1914 ein Ende genommen hat.
Wer die Auskunft vorsätzlich nich: ertrilt oder ,öffentlich unwahre Angabe:: macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintansendfüns- hllndert Mark oder mit Getzä^nis bis zu drei Monate:, bestraft.
8 7. Die Kosten der Liquidation sind aus dem Liquidations erlöse zu decken. Der Erlös ist, soweit er aiff britische Staats^ angehörigc entfällt, zu Hinterleger:. Die Landeszentralbel.'örde kann an in: Inland wohnende britisckn? Beteiligte die Auszahlung der für de:: Unterhalt erforderlichen Beträge gestatten.
8 8. Wer vorsätzlich einen: geinäß, dieser Berorduinng bestell!ei: Liquidator (Gegenstände ganz oder teiftveise entzieht, ucked mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
8 9. Auf VersickMungsnnternehmnngen, die dem Aussichts
amte für Privatversicherung mtterstehen, ftnden die BoischrÄte:: dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, bei? die Durctz Mhrung der Liquidation nach den vom Reick^skanzlcr erlaffeneir Anordnungen erfolgt.
8 10. Wege,: der v«: dem Liquidator in Ausübung oder ui Veranlassung der Ausübung seiner Obliegenheiten vorgenommcn,m Handlungen oder Unterlaffungru können Schadenersatzansprirchc de's Inhabers des Unter::ehn:ei^ oder eines an dem Unternehmen Be teiligten rmr mit Genehmigung der Landes Zentralbehörde geltend aenracht werden. Die Genehrnigung ist zu erteilen, wenn rinc schuld- yafte Pflichtverletzung vorlie-gt Solvrit die Ge:rehnrigung nickst erteilt ist. ist der Rechtsweg unzulässig.
8 11. Der Reichskanzler kann die ihm nach dieser Verordnung zustehenden Beftigniffe ganz oder- teilweise einem Reichskvnimiffar Übertragen.
§ 12. Als britisches Gebiet im Seime dieser ^rordnung gelten Großbritannie:: und Jria:ck> sowie, mit Auswihine Kanadas und der Südafrikanischer Union, die britischen Kolonien und ausn>ärt:gcn Besitzungen: als britische Staats«»gehörige gelten die Angehörigen diese:- Lander sowie Äe imch britischen, Rechte begründeten jnristi- schen Personen
Der Rsichskcmzler kann im Wege her Vergeltung die Bo, schcif- Len dieser Verordnung mich aus andere feindliche Ädwer für <vn#* wendbar erklären.
§ 18. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Veikrlndn:^ in Kraft.
B e r l i n . den 31. Juli 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. He lff erich. _
Arrssiihrttngsbcstimmung III der Reichs-Sackfteke.
Aus Grinid der durch §8 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vmn 27 . Juli 1916 (ReichS-Äesetzb?. « 834) erteilten Ermächtigdmg wird mlgeiides bestvn'nck:
Artikel 1. Der 8 3 der Aussührungsbestimmung I. der Reicks-Sackstelle vom 27. Ins: 1916 (Zentratblatt für das Deutsche Reich S. 199, Deutscher Reithsanzeiget Nr. 17v von: 28. Juli 1916) erhält nachstehende Fassung:
Veräußerung leerer Säcke.
Ter Verkauf leerer Sach' durch Sackhändler und an Gack Händler ist durch besondere Bersügnrm geie'wlt.
Tie Genehmiglmg der Reichs-Sackstrile zur Veräußerung ist nicht erfvrderld' wenn leere Säcke von einen: Verbraucher an etntn anderen Verbraucher in Menge:: bis zu 100 Stück abgesetzt rverden.
Artikel II. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. August 1916.
Reichs Sackstelle.
P e d e l l.
ffatzes und der Pnrise
Bekanntmachung.
e t r.: Regelung der B^sckMftmg, des Abs von kebaitdern Mob.
Mit GenotnmgrlUg Größt). Ministeriums des Innern vorn . Llugnst 1916 roird unsere Bekanntmachung dom 2. Mai 19 16 (KreiMatt Nr. 50) im 8 1 A )oie folgt Qrihibnrt: A. für Rindvieh.
1. Klasse: Bol!fleischige und austft'mästete Ochsen. Brtllcn,
Kn de und Rindiw 100 MI.
2. „ Bollfleischige Ochsen, Bullen, Müe und Rinder 60 „
3. „ Mittclnväßig genährte Ocksten, Butten, Kühe und
Rinder ' 60 M
4. „ Ülering genährte Ochsen, Butten, Kühe und
Rircher 40 „
Die übrimw Bestimn:mmen des ß 1 unserer Bekanntnmchsg^l dorn 12. Mai 1916 behalten ,hre Gültigkeit.
Vorstehende Bekagntrnackstlng tritt mit deN: 1. Septeml<vdH. Js. in Kraft.
Gießen , den 28. August 1916.
Gioßherzogliche Pwvinzialdirektivn Oberhessen.
Vr. U s: n g e r.
Betr.: Regelnrrg der- Beschaffung, des Absatzes nrck d<u Pnlse von lci>eutb^iii Vieh.
An den Obnbttrgermciftfr zu Giebcn. dn< Großh Pvlizcu:mt Gießen, die Grvhh. Bürgenneistrrrirn drr Landgemeinden und die Größt). Geudanncne des .Kreises.
Vorstehende Beüinntwackmng ist in oitsüdiickxr Weife zu irr- öffentlichen. Znwidcchandlungen g g?n die se g s.lUn: Stallbeckül preise smd nach 8 6 unserer Bickanntmachung vorn 22. 1916
unimckisichtlich zur Anzeige zu bringen.
G i c ß e n . den 26. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Herum erde.


