Kreisblatt ?«r u« Kreis Gießen.
Nr. 98 18. August ___1916
Verordnung
Uber che Vornahme einer allgenveineu Bestalndsaufnahme der Wichtigsten Lebensmittel. Bvrst 3. Ajugjust 1916.
> Ms Mund der Verordnung des ÄiundesratS über Krivas- Waßjnahmen zur Sicherung der BolksevnÄhrnng vvm 22. Mn 1916 (Retchs-Gesetzbl. S. 401) wiü» folgende Verordnung erlassen!
ß 1^ Lm September 1916 findet eine allgemeine Bestands- chHnahme der wichtigsten Lebensrnittel Katt.
8 2, Die Ausnahme erstreckt sich aus:
Ü. Hains Haltungen (EinzelhaMhalruln'gen und Fannlienhaushal- Wngen mit weniger als 30 *u verpflegenden HäUshalttmgH- miÄiedern,
k. a) Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Haus- haltungsmitgliedern,
d) öffentliche Körperschaften, Konvnnnalverbände, sonstige ^ öffentlich-rechtliche Kmpcrschasten und Verbände aller Art,
e) Anstalten aller Art, Krankenanstalten, Krankenhäuser, Arrenanstalten, Erholungsheime, Pensionate, Erzietzungs-
^ an stallen aller Art, Gesanaenenanftalten aller Art,
Armen- und Unterkunftsanstalten aller Art, Volksküchen Und sonstige Anstalten,
6) Gewerben und Handelsbetriebe aller Ajrt, einschließlich der Lagerhäuser, Kühlhallen und dergleichen, MmfuNb- vereine, Genossenschaften und ühnlühe Bereinigungen, die die Versorgung ihrer Mitglieder mit .Lebensmitteln betreiben.
ß 3. Die Aufnahme in den Haushaltungen mit weniger als 90 zu verpflegenden Haushaltungsuritgliedern umfaßt Agende Wegen stände:
l. Fleischdauerwaren (Sinken, Lrpeck, Würste, Raiuhjleifch, Pökelfleisch und andere Fleischdauenvaren),
2. Meifchkonserven (reine Fkeischkonserven in Büchsen, Tvsen, Masern nsw),
3. Ueischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt in Buchsen, Dosen, Wäsern usw.,
4. Eier.
Fiir jede der Gruppen 1 bis 3 sind die vorhandenen Bestände bi einer Gesamtsumme nach vollen Pfunden anzugeben. Mengen »m weniger als 1 Pfund sind nicht anzugeden. Eier sind nach der Stückzahl anzugeben.
Die Landeszentralbehörden können die Erhebung aus andere Wogen stände aus dehnen.
§ 4. Tie Aufnahme bei den im § 2 Unter 2 Msgeführtenj Haushaltungen, Körperschaften, Anstalten und Betrieben umfaßt folgende Gegenstände:
1. Reis,
2. Reis Mehl und Reisgrieh»
3. Bohnen,
4. Erbsen,
6. Linsen,
6. Schinken,
7. Speck,
8. Würste.
9. sonstige Fleischdanerwaren lRänch^keisch, Pökelfleisch, Geitrer- steifchu. a.),
10. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven).
11. Fleischkonserven, mit Gemüse oder anderen Waren gemischt.
12. Fischkonserven,
13. aesalzene und getrocknete Fische einschließlich Heringe.
14. Geurüsekonserven,
1b. Dörrgenntse,
16. Dörrobst,
^7 Zucker,
18. Marmelade ohne Höchstpreis.
19. Marmelade mit Höchstpreis.
20. Obstmus, Obst- und Rübenkraut Und ähnliche Mn Brotaufstrich dienende.Waren,
21. Kunsthonig,
22. Kaffee, gebrannt,
23. Kaffee, ungebrannt,
24 Tee.
2b. Kakao.
2b. kondensierte Milch,
27. Milchpräparate, Trocken milchpUkber fc. K
28. Eier,
29. Speiseöle,
30. Butter,
31. Schinalz,
32. sonstige Speisefette,
33. Seife.
, Für jede der Gruppen sind die vorhandenen Bestände in eine* LÄ so int summe nach Zentnern (100 Pfund) und etwa überschießen
den vollen Pfunden anzugeben. Mengen von weniger als 1 Pfund sind nicht anzugeben. Eier sind nach der StücktzaÄ anzjugeben.
Tie Landeszentralbehördcn können die Erhebung aus andere Gegenstände ausdehnen.
8 b. Mr mit Beginn des 1. September 1916 anzeigepflichttge Vorräte in Gewahrsain hat, gleichgültig ob sie ihan gehören oder nicht, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen auf dem vorgv» schrieben«: Anzeigevordruck 9) bis zum Ablauf des 2. S^»- temiber 1916 der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte Lagern.
Die Landes-^ntralbehörden werden ermächtigt. die Frist für größere Gemeinden erforderlichenfalls zu verlängern.
Zur Anzeige verpflichtet ist für Haushalttingr'n der Haushal- tungsvorstand oder sein Vertreter, für Güverbe- und Handelsbetriebe der Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder deren Vertreter. für die übrigen im § 2 Nr 2 Genannten deren Vorstand».
Für Haushaltungen nrit weniger als 30 zu verpflegenden! Haushal tun gsmilgli oder n ist, falls anzeigepflichtige Vorräte nicht vorhanden sind, unter Benutzung des Vordrucks eine Fehlanzeige zu erstatten.
§6. Vorräte, die sich mit Beginn des I. September 1916 in den unter Zoll- oder Steueraufsicht stehenden öffentlichen Niederlagen befinden, tverden von den Zoll- oder Stenerdelsordett nachgewiesen, dagegen sind Vorräte, die sich zu diesem ZeiMmkk in den unter Zoll- oder Steue rauf sicht stehenden Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschkust u. a. oder in Zolkaus- schküssen oder Freibezirken befinden, von den Lagerhaltern an- Mzeigen und gleichzeitig mit den im freien Verkehr befindkrcheu Vorräten in einer rs-unnne auzrrgeben (§ 5).
§ 7. Gegenstände, der in den §8 3, 4 genannter ^krt, die sich mit Beginn des 1. September 1916 unterwegs befinden, find von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang ohne Benutzung eines Vordrucks anzuzeigen.
Bei Haushaltungen mit weniger als' 30 zu verpflegender? Haushaltungsmitglüchern besteht diese Anzeigepflicht nur für Gegenstände der im § 3 genannten Art.
§ 8. Tie Mzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum des Reichs, der Bundesstaaten oder Ei säst-Lothringens, insbesondere der Heeresvettvalkungen oder der Marineverivakknng solche der unter Aufsicht des Reichs stehenden Kriegswirtschofts- organifationen stehen oder von ihnen zur Ausführung fester Liefe- rungsVerträge nbettchesen sind.
8 9. Tie Erhebung erfolgt geineindeweise. Tie Amtsführung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Lande szentralbehürüen werden ermächtigt, andere Behörden nrit der Ausführung zu beauftrage».
Für die Erhebung sind Auzoigevordrncke zu verivendeu, und z»var für die Erhebring in den 5>ntsHaltungen mit weniger als 30 ziu verpflegenden Haushalungsmiglicdtetrn eine.Haus hak tungs- liste nach dem in Anlage A*) beis^efügteu Muster, inr übrigen, einschließlich der Fälle des § 6, eine Liste nach dem in Anlage B *) beigesügten Muster. Für die Anmeldung der unterwegs be- findlick/en Waren ist ein Vordruck nicht zu verwenden.
Für die Ausführung der Erhebung ist der Inhalt der Vordrucke um ß gebend.
§ 10. Tie Herstellung und Versendung der für die Erhebung erforderlichen Drucksachen erfolgt durch die Landeszeutrakbehörden.,
Tie durch die Herstellung und Versendung der Trucklarl-ettz entstandenen Kosten werden den Landeszenlralbehörden ersetzt.
§ 11. Die Landeszentralbehördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden haben nach den in den Anlagen CI bis 5 bei- vefügten Mustern*) Znsalmnenstellnngeu überdje erimttetlen Vorräte, nach kleineren Verwaltungsbezirken getrennt, bis zum 25. September 1916 beim Kricgscrnährungsaint ein-Ureichen, und zwar je eine besondere Zusmirrnenstellung
1. für Haushaltungen mit tveniger als 30 zu verp-ftegende-tz Haus ha l kim g smitgt iede rn,
2. für Haushaltungen nrit 30 oder mehr zu verpflegend«- Hm k s ha l tu n gsmi t gl iederi i,
3. für öffentliche Körperschaften,
4. für Anstalten.
5. für Gewerbe- und Handelsbetriebe.
Für che gemäst § 6 feftzUstellenden Vorräte und für die nntev- Wegs befindlichen Mengen (§ 7) sind besondere Zusammen stellt«« gen rinziureichcn.
8 12. Tie Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung erforderlichen Anordnungen. Sie bestimmen insbesondere, wer als Gemikindebehörde und zuständige Behörde im Sinne dieser Ber?' ordnung anznsel-en ist.
§ 13. Tie zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Airgabeu Borrvts- vnd Betriebsräuuw oder sonstige A.ufbeivahruugsorte, wo Vvr^
*) Tie Au lagen spid hier nicht abgedruckt.


