T&te der tit die Erhebung eülbGogenen Met (s Mx. ztu durchsuchen, und dke Geschäftsc «S stur Anzeige Verpflichteten nachKuprmen.
3, 4) zu vermuten iluWen und -bücher
vorsätzlich die ihnr irachi 88 5, 7 obkigende Anke nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder rvissentlich unrichtige oder Unvollständige Angaben macht, oder wer der Vorschrift des g 13 Mörder die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäfts-
S piere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem chre und mit Geldstrafe bis M zehntausend Märk oder mit einer ser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die Verschwiegen worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht, eingezogen Werden.
Wer fahrlässig die ihnr nach 88 5, 7 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
8 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung br Kraft.
Berlin, den 3. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Hel ff erich.
Bekanntmachung.
Vom 11. August 1916.
NUl Grund des 8 12 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 3. Mcgust 1916 über die Vornahme einer all- geiUeineu Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel (Reichs- Gesetztst. S. 691) werden als Gemeindebehörden und als zuständige Behörden im Sinne der Verordnung in den Städten von über 20 000 Eimvohnern die Oberbüraermeister, in den übrigen Städten die Bürgermeister und in den Landgemeiilden die Bürgermeistereien bestimmt. Mit der Durchführung der Bestandsaufnahme wird die Zentralstelle für Landesstatistik beauftragt. Sie hat ins- besvudcre die Zusammeustelluiig über die vn-mittelteu Vorräte gemäß ß 11 der Verordnung beim Kincgser ilälMMgsa«nt einsureichen Mch sind Gegenstände der in den 88 3—4 der Verordnung genannten Art, die sich mit Beginn des 1. September 1916 unterwegs befinden, von dem Empfänger unverzüglich bei ihr nach dein Empfang anzuzcigen. Ber Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern besteht jedoch diese lAuzeigepsliclst nur für Gegenstände der in 8 3 der Verordnung genannten Art.
T a r m stadt, den 11. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: Schliep hake.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir nehmen Veranlassung. Sie auf die vorstehende Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 3. August 1916 über die Vornahme einer allgemeinen Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel (R.-G.-Bl. S. 891) sowie aus die erlassene ÄusfÜhrungsbekanntmachimg hinzwveisen und empfehlen Ihnen, die sorgfältige Ausführung der Bestandsaufnahme.
Die zu der Bestandsaufnahme erforderlichen Vordrucke (An- la^e A und B) l verden Ihnen von der Großh. Zentralstelle unmittelbar zugehen. Sic sind den zur Anzeige Verpflichteten (8 5 der Verordnung» rechtzeitig zuzustellen wld sodann unmittelbar narb den« 1. September ds. Is. bei ihnen abzuholen. Bei Beginn der Zustellung sind die zur Anzeige Verpflichteten in ortsrtblicher Weise von Ihnen auf die ihnen nach 8 5 der Verordnung obliegendem Meldepflichten hinzuweisen und auszufordern für den Fall, daß ihnen die erforderlichen Vordrucke nicht zugestellt werden, diese bei Ihnen selbst rechtzeitig abholen zu lafseu.
Nach erfolgter Emsammlung haben die Großh. Bürgermeiste- reieu in den Landgemeinden die eingegangeneu Meldungen für L>ausl)altmrgen mit Woniger als 30 zu verpflegenden Haushal- tungsmitgliederm (Anlage A der Verordnung) nach Maßgabe der in Anlage 6 1 der Verordnung abgedruckten Zusammenstellung für ihre Gemeinde umgehend zusammenzustellen und die Zusammen stelluug nebst sämtlichen Anzeigen nach Anlage 6 der Verordnung 11 Ziffer 2—5 der Verordnung) an die Großh. Zentralstelle r LandeSstvtistik bis zum 4. September weiterzugeben, er Vordruck der vorerwähnten Zusammenstellung wird den Ge meindcbeHörden von der Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik «ugesandt werden. Bemerkt wird aus-driicklich, das; die ausgefüllten Vordrucke ftir die Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden HauShaltungsnritgliedern (Anlage A) nicht an die Großh. Zentralstelle einzusenden sind, es genügt vielnrehr die Einsendung der oben angeordneten Zusammenstellung nach Anlage 6 1.
In der Stadt Gießen hat der Oberbürgermeister' sämtliche eingegangeneu Meldungen nach den Vordrucken in Anlage 6 1—5 der Verordnung, die von der Zentralstelle geliefert »verden, selbst Zusammen zu stellen und diese Zusammen stell ungen — nicht die Meldungen — der Großh. Zentralstelle ftir Landesstatisttk bis 6. Scp tember einzusenden.
Soweit Nachlverisungen von Zoll- oder Steuerbehörden nach 6 der Verordnung zu erstatten sind, werden diese Unmittelbar Großh. Zentralstelle für die Landcsstatistik erstattet werden. Gießen, den 14. August 1916.
Gvoßherzogli.ches Kreis amt Gießen. I)r. U sin-er.
Bekanntmachung
betreffend Haus Wachtun gen.
Unter Nufhebllng der Ziffer I unserer Bekanntmachung üb« Fleischversorgung vom 6. Mai l. I. (Regierungsblatt S. 68) fo* stimmen tvir auf Grund des § 14 der Bundesratsverordnung üb« oie Fleischversorglmg vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl<m S. 199) und des 8 15 Ms. 3 der Bundesratsverordnung Über die Errichtung von Preisprüfnngsstellen und die Versorgungsregelun- vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) das Nachfteherlde:
I. Haus schlachtun gen werden unter nachstehenden Bedbrgiungen wieder zugelassen:
1. Die zur Hausschlachtung gelangerrden Tiere müssen vom Besitzer mindestens 6 Wochen in seiner eigenen Wirtschaft gehalten sein.
2. Halls schlachtun gen sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Kreisamts gestattet. Tic Genehmigung ist zu versagen, nenn nach Prüfung der vorhandenen Vorräte und im Verhältnis zur Kopfzahl der Familie ein Bedürfnis nicht oft* erkannt werden kann.
3. 9lls Grundsatz der Aufrechnung ist bei Selbstversorgern rtnr Wochenüopfmengc vou 350 Gramm anzunehmen. Dabei! klonrmen von der durch« Hausschlachtting getvonnenen Fleisch* menge drei Fünfteile des Schtachtge,vichts in Ansatz.
II. Wex eine Hau s schlachtun g vornehmen oder vornehm«^ lassen null, bat es bei der zuständigen Bürgermeisterei, Oberbür- germeister, Bürgermeister schriftlich zu bcantragerr und dabe, folgende Angabeil zu machen:
1. Name des Antragstellers.
2. Zahl der zu seinem Haushalt gehörigeil Personen, einschließlich. des ständigen Dienstpersonals,
n) über 5 Jahre, b) unter 5 Jahren;
3. das Lebendgewicht des zu schlachtenden Stückes Vieh ( Rindvieh oder Schwein);
4. die Angabe, ob seit 1. Januar 1916 bereits für den Bev* brallch im eigenen Haushalt Vieh geschlachtet worden ift, welck)es und von welchem Lebendgewicht;
5. Name deS Metzgers, der die Schtachtullg vollziehen soll.
Niemand darf eine Hausschlachtung vornehmell, bevor ihm.
die erforderliche Genehmigung erteilt ist oder ihm vorgelegt ,vird.
III. Das bei Hausschlachtnngen geivonncne Fleisch soivie WUrst- und Dauettvaren aller Art dürfen nur an die zum Haus- halt des Viehhalters gehörenden Personell irnd an bfifcn Bedienstete, im übrigen aber nur Ullentgelttich abgegeben werdni.
IV. Zmvrderhandlungen gegen die Vorschriften in I bis III »verden mit Gefngnäis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in der „Darmstädter Zeitung" in Kraft.
T a r m st a d t, den 14. August 1916.
Großherzoglicl-es Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vvrstehellde Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentliche» und bei Einreichung der Allträge zu beachten. Tie Bekannt maä«iNtz ist am 14. l. Mts. in der „Darmstädter Zeitung" vervsfentftÄt ivorden.
Gießen, den 15. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
._ Dr. U s in g er.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Obst. Vom 14. Angnst 1916. Unsere Bekum t»n ach ingen vom 32. und 27. Juni 1916 (Danw- stäidter Zeitung Nr. 145 und Nr. 149) werden ausgehoben.
Ta r nl stadt, den 14. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o »n b e r g k.
Betr: Wie oben. -
An Großh. Potizliarnt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden mtö die Grvßh. Gendarmerie des Kreises.
Bon vorstehender Bekanntmachung, durch die die für das Groß- herzogtum festgesetzten Höchstpreise usw. aufgehoben werden, wottvl Sie Kenntnis nehmen. Die Grvßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden »verden beallftragt, die Bekanntmachung ortsüblich $u veröffentlichen.
Gießen, den 16. August 1916.
_ Qiooßhcrzoglick'es Krnsamt Gic»>n. Dr. ttsinger. _
Bekanntmachung.
Betr.Gesuck)e um Zurückstellmlg rwn» Heeresdienst.
Es wich »vicherbcstt darauf hingeUnesen, daß Gesucle um Zurückftellnug vom Heeresdienst rechtzeitig bei dem Untcr- zcickuleten ein gereicht nn'rben müssen.
Den Gesucken, die noch ZustcUting dl'S G^ß^lnngsbesebts eingeroicht »lxnd^'n, kann künftig mrftf urehr stattgege-ben wertem. Gießen, bm 16. August 1916.
Der Zirnlvvrsitzeilde der Ersaiüonluussion des Kreises G.eteu.
I. V.: Hem werde.


