ck :::ci>c «mSuwhlen zu lassen. Die hierüber ausgestellten interi- vri irischen Mahl scheine, die nach § 6 Ziffer a der BrmdesratS- Verordnung vom 29. Juni 1916 selbstversmrrdlich nur auf 9 Kilogramm Brotgetreide für den Kopf lauten durften, hatten nur eimnalige GAtigkeit und zwar nur für den Bedarf eines Monats. Ta iXK- neue trrntejahr, nicht wie bisher mit dem 15. August, sondern mit dem 15. September 1917 ablauft, ist in den neuen Mahl scheinen, \m Gegensatz zu den allen, nicht eine Laufzeit von 11 Monaten, sondern eine Höchstlaufzeit von 12 Monaten vor-, gesehen taomil selbstverständlich nicht gesagt sein sott, daß ein .Antragsteller mir seinen Vorräten nun auch 12 Monate reichen muß Zn dieser Beziehung bleibt es für die Anerkennung eüuH Antragstellers als Selbstversorger bei den Vorschriften des abgelaufenen Jahres froI>e insbesondere unsere Bekanntmachung Mm 12. August 1915; Kreisblatt Nr. 72 oeite 1) mit der Maßgabe, daß auch für die Zeit nach dem 15. <^eptember 1916 nicht mehr nne 9 Kilogranim auf den Kopf und Monat freigegeben werden dürren. Im übrigen können die Selbstversorger, um am 16. Sep- taitlkT I. Zs rechtzeitig im Besitz der für sie erforderlichen weiterest Mehlvorräte zu sein, frühestens vom 1. September ab und nachdem ihnen der vorgeschriebene Mahlschein von Ihnen ausgestellt morden ist, weiteres Brotgetreide ausnAhlen lassen.
2. Tie in den KZ 3—5 der Bekanntmachung erwähnten Formulare werden Ihnen, für jeden lairdwirtschaftlichen Betriebs- Unternehmer, der Selbstversorger ist, aus einem Bogen vereinigt, in Kürze zugehen. Sofort nach Empfang der Formulare wollen Sic diejenigen, die das Recht auf 'Selbstversorgung mich weiterhin in Anspruch nehmen wollen, in geeigneter Weife auffordern lassen, möglichst alsbald entsvreüMlden Antrag bet Ihnen ßu stellen Es wird im eigensten Interesse der Selbstversorgers liegen, hierin nicht säumig zu sein, da ohne gestellten Antrag von Ihnen kein Mahlsckein verabfolgt werden darf und Selbstversorger, die zu spät Antrag auf Ausstellung des Mahlscheines stellen, Gefahr laufen, daß sie am 16. f. Mts. nicht im Besitze von Mehl sind. Selbstversorger, die bis zum 10. k. Mts. Antrag nicht gestellt haben, such als solche nicf# mehr anzuerkennen; sie haben Keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Mahlscheines.
3. Welche Angaben vom Selbstversorger bei der Antrags- fiellung von Ihnen geordert werden müssen, ergibt sich aus 8 3 der Bekanntmachung.
4. Bei der nach § 4 der Bekanntmachung vorzmre Hinenden Prüfung der gestellten Anträge und bei Ihrer daraufhin zu fassenden Entschließung ist mit der größten Sorgfalt vorzugehen, insbesondere ist an Haüd der auf dem Formularbuch aufgedruckt«: Tabelle genau festzustellen, wie lange der Selbstversorger mit seinen nachgewiesener- oder sestgestelltermaßen verfügbaren Brvt- gerreidemeugen ausreichen kann und demzufolge auch ausreichest Mus. Selbstverständlich darr in Fällen, wo die vorhandenen Vorräte eines Selbstversorgers größer sind als der Bedarf des Selbstversorgers zu seiner und der Artgehörigen seiner Wirtschaft Ernährung für tae Zeit bis zum 15. September 1917, nur diejenige Getreidemenge zum Vermahlen frei* «geben narben, die unter Berücksichtigung der zu versorgenden! Kopfzahl bis MM 15, September 1917 erforderlich ist. Bei Selbstversorgern, die mit ihren Vorräten nicht bis dahin, sondern irur, für kürzere Zeit ausreichen, ist die zum Vernrahlen freizugebendö Brotaetreidemenge unter allen Umständen so festzusetzen, daß die Selbstversorgung mit Schluß eines Kalendermonats aurhört. Es ist also hiernach beispielsweise Selbstversorgern» die an sich bis Mitte Nvvenrber 1916 reichen würden, die Selbstversorgung nur bis Ende Oktober 1916 zu gestatten und dementsprechend Brotgetreide zum Vermahlen freizugeben.
5. Die Einhaltung der Vorschriften in ß 9 ist mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu sichern. Es muß sich in allen in Betracht wurmenden Fällen ermöglichen lassen, daß die LuM Vermählen freigegebenen Getreidemengen, das.Saatgut, sowie der etwaige Ueberschuß des betretenden Selbstversorgers an Brot- getreche entweder in vollständig getrennten Räumen, oder wo dies nach Lage der Verhältnisse niöjtt nwglich sein sollte, wenigstens in getrennten, nötigenfalls hierfür besonders anzulegenden Ge- lassen (Verschlagen^ aufbewahrt werden. Die Selbstversorger sind zur getrennten Lagerung verpflichtet. Eine diesbezügliches Kontrolle wird auch von hier aus erfolgen.
6. Um im übrigen die erforderlich" Beaufsichtigung der Selbstversorger wirksam durch^uführen, tvollen Sie sich geeigneter Persönlichkeiten innerhalb oer Gemeinde versichern, die Aie hierinj unterstützen können.
7. Die in 17 Abs. 1 der Bekanntmachung vorgeschriebenen bitweisen Revisionen der Mahlscheine haben, ohne daß es einet« zeweitigen Anregung von hier aus hierzu bedarf, in den vorgesehenen Zeiträumen zu erfolgen. Es empfiehlt sich, einen, ins größeren Gemnnden zw-i Tage hierfür rechtzeitig vorher zu bestimmen und die Verpflichtung der Selbstversorger zum Erscheinen in diesen Terminen mit dem Anfügen ortsüblich bekanntmackenj -Kl lassen, daß Smlmige oder Nichterscheinende Gefahr laufen, ihrer Rechte als Selbstversorger verlustig zu gehen. Für die Kontrolle der Mühlen ko»nmen außer den Bürgermeistereien und
dem Polizei- und Gendarmeriepersonal auch die hierfür seinerzeit besonders bestellten Sachverständigen in Betracht.
8. Tie vorstehenden Erläuterungen sind nicht erschöpfend. Was zur Ueberwachung des Besolgs der erlassenen Vorschriften Ihrerseits noch rveiter zu geschehen hat, ergibt sich aus diesen Vorschriften von selbst. Wir erwarten Ihre weitgehendste Unterstützung.
Gießen, den 14. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr: Wie oben. -
An die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Wir beauftragen Sie, auch Ihrerseits den Befolg der erlassenen Vorschriften strengstens zu beaufsichtigen und Zuwiderhandlungen zu unserer Kenntnis zu bring«:.
Gießen, den 14. August 1916.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger _
Betr.: Verpflichtung der Wiegemeister.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Laitdgemeinden des Kreises.
Wir ersuchen Sie, ortsüblich beLlnnt machen zu lassen, welche Personen als Wiegemeister für Ihre Gemeinde verpflichtet sind, diese in jeder Weise in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen die Dienstanweisung (Kreisblatt Nr. 69) zu behändigen. Auf verschiedene Anfragen hin weisen wir zur Bedeutung der Wiegemeister darauf hin. daß diese genau zu wiegen haben und nicht berechttgt sind, späteren Schwund usw. zu berücksichtigen; dies geschieht durch uns. Weiter ist für genügende Bezahlung der Wiegemeister Sorge zu tragen: Meinungsverschiedenheiten darüber sind uns kurz mit- zuteileu, damit wir den Lohn festsetzeu. Insbesondere ist auch jedes Dreschen sz. B. das Ausklöppeln), das nicht in der Kontrolle der Wiegemeister und durch die Dreschmaschine erfolgt, zu überwachen und gegebenenfalls eineb eso itdere Nachprüf ungderge- droschenen Getreidevorräte des betreffenden Lankvirts anzuordnen und durchführen zu lassen: das letztere gilt auch für alle Landwirte, die sich irgendwie der Feststellung entziehen oder sie erschweren: die Landwirte sind vielmehr insbesondere auch verpflichtet, den Wiegemeistern die nötigen Handreichungen zu leisten. Gießen, den 14. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. 11 singer.
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Abschuß von Eichhörnchen und Eichelhähern.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie an die alsbaldige Erledigung unserer Verfügung vom 8. August 1916 (Gießener Anzeiger vom 9. August 1916 Nr. 185).
Gießen, den 15. August 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Z V.: fcemmerbe. _
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 1. bis 15. August wurden tu hiesiger Stadt Gefunden: 2 Broschen, 1 Damenrock inrd Schürze, 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Unterjacke, 1 Schere, 1 Handbeutel! mit Inhalt.
Verloren: 1 Paar Schuhe, 1 Handbeutel mit Inhalt,
1 schwarze Ledertasche (Inhalt: Schlüssel und Ausweis- - Papiere), 2 Portemonnaies mit Inhalt 1 schwarzer Damen- schirm, 1 Kneifer mit schrvarzer Einfassung, 2 Zwanzigmarkscheine, 1 Rucksack mit Inhalt, 1 Trauring gez. I. S. 12 409, 1 goldene Brosche mit dunklem Stein und 1 silberne Brosche. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag tarn 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei Unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.
G i e ß e n, den 15. August 1916.
Großherzogltches Polizeiamt Gießen. _ Hemmerde. _
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Allendors an d. Lda.
In der Zeit vom 30. August bis einschließlich 12. September l. Zs. liegt auf Großh. Bürgermeisterei Alleiworf a d. Lda.
der Beschluß der Vollzugskonttnission vom 27. Juli l. Zs. über den vorzeitigen Ausbau verschiedener Entwässerungsgräben nebst zugehörigem Lageplan zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der Ossenleaungszeit bei Großh. Bürgermeisterei Allen- darf a. d. Lda. schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 9. August 1916.
Ter Großherzogliche FeldbereinigungSkoinmissär: Schntttspahn, Regierungsrat.
Rotationsdruck der Brühl'jchen Univ-Buch- und Stemdruckeret. R. Lange, Gießen.


