Ausgabe 
17.8.1916
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fWften zu ihrer und der AngeWrigen ihrer Wirtschaft Ernährung Verbrauchen dürfen.

Z 6. Müller, die gleichzeitig Selbstversorger sind, unter­liegen den für die Selbstversorger allgemein grilligen Vorschriften. Sie dürfen hiernach! das ihrren .als Selbstversorger zustehendg Brotgetreide nur dann auswahlen oder durch Dritte ausmahlen lassen, wenn sie iw Besitze eines" Mahlscheins sind.

§ 9. Lmrdwirtschastliche Betriebsunternehmer, die als Selbst­versorger anerkannt sind und dewgemäß einen Mahlschein erhalten) ^rben, sirrd verpflichtet, die im' Mahl schein freigegebene Menge an Brotgetreide sofort von ihren übrigen Vorräten a b z u s o n * de rn und getrennt von diesen ^aufzube wahren.. Gleichfalls getrennt von den sonstigen Vorräten sowie getrennt von der zum Vermahlen.freigegebenen Brolgetveidemenge ist das, zur Feldbestellung vorhandene oder etwa noch zugehende Saatgut (Saatgetrcide) auszubewahren.

Z 10. Bon der im Mahlschein freigegebenen Bvotgetreideinenge ^8 5 Abs. 1 Nr. 3) darf für den Verbrauch vom 16. Lept. ab leweilig nur s o v i e '{ ausigemahlen werden, als dem Bedarf des Selbstversorgers zu seiner und der Angehörigen seiner Wirtschaft Ernährung für 2 Monate entspricht-

Nur dann, wenn es sich inn! den Rest der Vorratsmenge eines Selbstversorgers handelt Uno dieser Rest w e n i g er als ein Zentner oder zwar mehr als einen Zentner, jedoch weniger, tute die dem Selbstversorger für 2 Monate ztcstehenoe Menge beträgt, darf die Zeit von 2 Monaten entsprechend über- oder unterschritten« Werden.

Das Vermischen.von Roggen und Gerste vor dem Vermahlen ist verboten. Gerste ist getrennt zur Mühle zu liefern und für sich zU vermahlen.

Innerhalb 5 Tagen nach, erfolgter Vermahlung der zuw Vermahlen frei gegebenen Ges a mtbrotgetreid emenge ist der Mahl schein der zuständigen Bürgcrweisterei zurü ckz ul iefern, die ihn ber den über den betrefferrden. Selbstversorger erwachsenes Vorverhandlungen >aufznbewahren hat.

8 11. Die Mühlen dürfen kein Brotgetreide zuM Vermahlen übernehmen, wenn ihnen nicht gleichzeitig mit der Uebernabme des Mahlguts der Mahl sch ein aus gehändigt wird. Sie haben den Mahlschiein dem! Inhaber desselben jedesmal bei Ab- . liefe rung des ermählenen Mehls, mit den ewsprech^nden Einträgen', (8 16) versehen, Mrückzugeben.

Mühlen dürfen Brotgetreide für Personen, die nicht als Selbstversorger anerkannt sind, nicht ansmahlen, da diese Per­sonen Brotkarten erhalten,

8 12. Der Mahl lohn für die von den Selbstversorgern tu Mühlen gegebenen Brotgetrcidemengen ist bis auf weiteres der freien Vereinbarung zwischen deM Müller und seinen Auftrags gebern Vorbehalten. Ter Mahllohn ist in bar z-u entrichten. Die Vereinbarung eines Ma Wo hn es in der Art, daß als Entgelt für das Mahlen statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teiles , des zur Verarbeitung übergebenen Getreides oder der daraus gewon­nenen Müllereierzeugnisse festgesetzt wird, ist verboten. Das Mahl- gut MUß. zu dem vvrgcschriebenen Prozentsatz cnisgemahlen wer­den. Ms Verstaubung dürfen höchstens 3 Prozent angenoullncn werden. - Tie Kleie gehört grundsätzlich dem Selbstversorger.

Es bleibt den Selbstversorgern unbenommen, ihr Brotgetreide zu einem höheren Prozentsatz, wie dem zu gelassenen Mindestsatz, ansmahlen zu lassen.

8 13. Mehl, das aus der zu höchstens 3 Prozent angenom­menen Verstaubung der: MM lern etwa aufallen soNte, gilt zugun­sten des' Kommunalverbandes als beschlagnahmt. Die Müller haben die ihnen hieraus etwa anfallenden Mehlineugen sofort dem Köm- MUnalvcrband wegen Uebernahnre durch denselben anznzeigeu.

8 14. Kleie, auf deren Rückgabe ein Selbstversorger ver­achten sollte^ haben die Müller der Bezugshereinigung der deut­schen Landlmrte G. m. b. H. zu Berlin zur Verfügung zu stellen.

8 15. Die Müller sind verpflichtet:

1. das ihnen von einem Selbstversorger zugeführte Brotgetreide vor der Abncchure auf einer geeichten Wäge in Gegenwart des Llbliefer irden ru wiegen;

2. nur soviel Getreide von einem Selbstversorger zum Ver­mahlen anMrchmen, wie dieser nach den Vorschriften des § 10 auf einmal vermahlen lassen darf:

A. die Annahme von Getreide zu verweigern, wenn nicht ans den Säcken oder ans an diesen angebrachten Anhängezetteln der Name des Selbstversorgers angegeben ist;

& das.aus dem ihnen übergebenen Getreide ermaMene Mehl dowre die angefall-ene Kleie vor Mxgabe an den Eigentümer auf einer geeicht«! Wäge zu wiegen und das^ ernrittelte Ge­wicht ans den Säcken oder auf an diesen angebrachten An­hängezetteln unter Beifügung des Namens des Eigentümers sowie des Millers oder der Firma der Mühle, die ausae- mahlen hat, anzugeben.

.8 *6- Züm Zweck der Nebertvachung des Befolgs der in den ss 1015 erlassenen Vorschriften haben die Müller:

I. vor Rückgabe des MjaUscheirls an den JNlmber desselben nach !eder Vermahlung den hierftir in dem MaU-

Mein vorgesehenen Bordr-.rck pflichtgemäß auszufüllen (8 11).

II. Mr die Dauer der Gültigkeit der Bundestatsvcrordnnng vom 28. Juni 1915, betreffend: den Verkehr mit Brotgetreide

und Mehl, Buch Mer alle Zugänge an Brotgetreide und Wer alle Ausgänge an Mjehl und Meie nach folgendem Muster zu führen.

Des Einlieferers

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IN diesen: Buch sind inrter der RubrikM'ehl" auch Mcieutaen Mehlmengeli, die den Müllern aus der Verstaubung angesatten sind, ivivm unter der RrrbrrkKleie" diejenigen Kleremengeu ein- zntvagen, auf deren Rückgabe ein Selbstversorger verzichtet haben ollte (88 13 und 14). Als Empfänger hat sich in solchen Fällen der Müller einzutragen.

Die Müller find verpflichtet, auf Erfordern deu Großh. Bürgermeistereien sowie der Unterzeichneten Behörde Auszüge aus dem Mahlregister zu liefern, sowie jede gewünscht werdende Aus­kunft, die sich auf die Registerführung bezieht, zu erteilen.

§ 17- Die zuständige Bürgermeisterei hat sich in Zeiträumen von 23 Monaten sämtliche, innerhalb ihres Dienstbezirks aus- ge;teilten Mahlscheine vorlegen zu lassen und hierbei zu priisen, ob dre Vorschriften der §§ 10, 12, 15 Nr. 2, 8 161, von den Selbstversorgern und den Müllern eingehalten worden sind. Das Ergebnis der Prüfung ist, sofern sich dabei Anstände ergeben haben, zu Protokoll zu nehmen, das der Unterzeichneten Stelle ungesäumt vorzulegen ist.

_. zuständigen Bürgermeistereien, das Polizeipersvnal, die

Großh. GeWarmerie, sowie die besonders bestellten Sachverständigen haben ferner darüber zu wachen, daß alten sonstigen Vorschriften! Dreier Verordnung, insbesondere auch denjenigen in 89 von seiten der Selbstversorger entsprochen daß das von den Müllern nach 9 1 ü 11 zu führende Verzeichnis ordnungsgemäß geführt wird und daß vorhandene Mehl- oder .Kleiebestände entsprechend den Vor- jchriften dfw §§13 unb 14 den zu ihrem Bezug berechtigten Stellen namhaft gemacht werden.

n . Are Vertreter dev Bürgermeistereien, die Polizeibeamten. die Großh. Gendarmerie, sowie die besonders bestellten Sachverständigen haben zur Erftillung der ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Anf- ?obendas Recht.die Wohn-, Geschäfts- und Lagerräume landwirt­schaftlicher^ Betriebsuuternehmer oder Müller zu betreten, die Raume auf das Vorhandensein von Brotgetreide oder Mehl in den­selben zu durchjNchen, eine Nachprüfung der Bestände vorzunehnrcn, sowie dre Buchführung der Miller zu priisen.

Fest^stellte Zuwiderhandlungen, Verfehlungen oder Nnrcgel- m.aßtgkeitcn sind der Unterzeichneten Stelle sofort berichtlich an- zuzeigen. Pei'sonen, die der an ste gemäß Llbs. 1 ergehenden Auf- sordernng nicht oder nicht rechtzeitig nachkomnren, kanll das Recht der Selbstversorgung von der imterzeichueten Behörde «rtzogen werden (s. § 19.). ;

^ I. oßlr den Befolg der vorstehenden Vorschriften haften die als Selbstversorger anerkannten laudlvirtschaftlichen Betriebsnutcr- nehmrer sowie die Miiller auch dann, wenn etwa Dritte, von ihnen rw Einzelfalle Beauftragte, an ihrer Stelle Handlungen vor-» genomwen oder Erklärungen abgegeben haben.

§ 19. Znwiderh.rndlnngen gegen die Vorstehenden Anordnungen weroeu nach den §§ 9, 46 rrnd 57 der Bundesratsverordnung vom 29. ^Nni 1916 besttaft. Außerdem! nverden wir gemäß § 58 der vbeiigenannten Verordnung solche Mühlen schließen, deren In­haber oder Betriebsleiter sich> in der Befolgung der' ihnen aiss- erlegten Pflichten unzuverlässig erlviesen lwben, sowie solchen land­wirtschaftlichen BetriebÄinteruehnrern das Recht der Selbstver­sorgung entziehen oder beschrärtken. die prft ihren Beständen nicht den Vorschriften entsprechend wirtschaften oder sich sonst unzu- verlaprg erweisen.

Gießen, den 14. August 1916.

Großherzogliches Kr eisamt Gießen, vr. U sing er.

Betr.: Wie oben.

An den Oberbüraenneister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Vorstehenden Anordnungen sind alsbald ans ortsübliche Weise, in den LandgeNreinden außerdem durch Aushang, zur öffcu.t- lichen Kenntnis zu bringen. Es werden Ihnen überdies eine An­zahl Sonderabdrücke zur gntscheinenden Berteikimg an Interessen^. t«r, insbesondere an die Mühlenbesitzer, zUgehen. .Zur Ausfitt.ru na der Vorschriften der Bekannttuachung bemerken wir erläuternd noch Folgeirdes:

1. Tlrrch Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Kreisblatt Nr. 84 Seite 3) ist den Selbstversorgern, mrd zwar vom 1'. August l. Js. ab, gestattet Worben, einstweilen das ftir i^re Und dre Angehörigen ihrer Wirtschaft Ernähnnrg für die Zeit vom 16. August bis 15. September 1916 erforderlich' Brot-