Ausgabe 
17.8.1916
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Verordnung

über die Verarbeitung von Obst. Voin! 5. August 1916.

Aus Grund der Verordnung über Kriegs Maßnahmen zur Siche­rung der VolkSernährung vorn! "22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) nird verordnet:

ZI. Tie Reichsstclle für Gemüse und Obst kann Bestim­mungen Aber die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obst- kouserveu, Obstwein und Obstbranntwein erlassen.

8 2. Obstkonserven dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs- gesellschast für Obstidnseroen und Marmeladen m. b. H. in Berlin, Oostweiu darf mir mit Ge^whmigung der Kriegsgesellschast für Weinobst-Einkanf und -Verteilung m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

Ans Marmeladen, die mit Genehmigung der Gesellschaft ab­gesetzt werden, ft-den die vom Reiüft'kanzler durch Bekanntmachung vom 11. Dezember 1915 (ReichA-Gesetzblatt S. 817) festgesetzten Höchstiweise für Marnleladen keine Anwendung.

tz 3. Verträge über den Erwerb von Aepfeln, Pftaunlen und Zwerchen' zur Umstellung von Obskkonserven dürfen nur mit Ge­nest.nigung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven urü> Marme­laden, Verträge über den Erlverb mm Aepfeln rmd Birnen zur Herstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs­gesellschaft für Weinobst-Cinkans und -Verteilung abgeschlossen werden.

Der Genelftnigung bedarf es' gleichfalls Zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. In solche Verträge kmm die Krstegsgesell- schiaft als Erw>erber erntreten. Ter.Eintritt erfolgt durch Er­klärung gegenüber dem Veräustever. - Ter Veräußerer kann die Gesellschaft Zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage betragen must, auf­sordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als aufgehoben.

stlrber Streitigkeiten, die sich! aus den Vorschriften des vor­stehenden Wsatzes ergeben, eirtscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die Gesellschaft, die zweite durch! den zur Lieferung von Obst Verpflichteten, der Obmann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt toerden. Das Nähere über das Verfahren bestimmt die Reichs st ell e für Gemüse und Obst.

Ter Reichskanzler kann die Vorschriften tml Abs. 1 bis 3 auch für andere Obstarten für entsprechend anwendbar erklären.

Z 4. Wer Obstkonserven, Obstwein oder Obstbranntwein her­stellt oder absetzt, hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft (§ 3) auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung und über den Msatz der Erzeugnisse Aiisknnst zu geben.

§ 5 . Tie Kriegsgesellschaften (§ 2) können den Herstellern von ObjtKonserven, Obsttvein und Obstbranntwein, die mit ihrer Ge- nehmigung Obst erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beittäge zur Deckung der Un­kosten der Gesellschaft auferlegen.

8 6. Dre Kriegsgesellschaften (8 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie sirch insbesoirdeve cm seine Anweisungen be- Mlich der Regelung des Erwerbes Von Obst und des Absatzes' der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden.

8 7. Die Reichsstelle für Gemiise und Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

88. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller tzm Obstkonferveu, derer: Erzeugung im Jahre nicht mehr als 100 Doppelzentner bettägt, Und auf Hersteller von Obstweinen, die im Jahve rächt mehr als 160 Doppelzentner Obst verarbeiten, keine Anwendung.

8 9. Mit .Gefängnis' bis zU einem Jahre und mit Geldstrafe

zil zehntausend Mark öder mit einer dieses Strafen wird

' S? 1 : J® 1 Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen der Rerchsstelle für Gemüse und Obst zmviderhandelt;

2. wer entgegen der Vorschrift des' § 2 Obstkonserven oder Obst- wmn ohne Genehmigung der zuständigen Kriegsgosellschaft ah setzt:

3. n*v entgegen der Vorschrift des 8 3 Obst erwirbt;

4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige - Angaben macht.

§ 10. Im Sinne dieser Verordnung gelten

1. als Obstöonserven: Kompott fruchte, Dunstobst, Obstmus, Obst­mark. Biegftüchte, kandierte Früchte, Marmeladen, GeleeZl, Fruchtsäste, Fruchtsirupe, Obstkraut irnd Dörrobst:

2. als Obst io ein: Most und Wein aus Obst außer Weintrauben;

3. als Oüstbrauntwein: Likör und Branntwein Ms Obst außer engnissen der Weintraube.

Halosabril cke stehen den Errderzeuanissen gleiche Bei ' ' i "

i Streetigleiten, ob ein Erzeugnis als. Obstkonserve, Dbst^ per Obstbranirtwem^ anzufthen ist, entscheidet die Reichs-

Tie ist ferner befugt, die

wem ooe

-^kle für 'iemuse und Obst endgültig.

Vegrisfsböstiunming im Abs. 1 zu ergänzen.

y { - Vorschrift im 8 2 dieser Verordnung tritt bezüglich . -ybuiwrserven mit dem 15. August 1916. bezüglich des Obst- wernS rn'..t d-.nu Io. September 1916 in Kraft. Im übrigen tritt me o. ror- unng »vrtt dem Tage der Verkündung in Kraft. Die

Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Ver­kehrs mit Gemüse und Obst vom 25. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 744) wird bezüglich! des! Obstes aufgehoben.

Berlin, den 5. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

___ Dr. He lff erich. _

Bekanntmachung.

Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 19J6; hier: Das Ans mahlen des Getreides der Selbstversorger und ihre Beaufsichtigmlg.

'Auf Grund der 88 47 ff. der Bundesratsverordnung! vom 2 9. Juni 1916 wird mit Zustimmung des Kr eisaus sch nsses und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 10. August 1916 zu Nr. M. d. I. III. 14702 folgendes verordnet:

8 1. Das im Bezirk des Kommunaloerbands (Kreises) Gießen den Selbstversorgern zustehende Brotgetreide aus dem Ernte­iahr 1916 darf in Mülhlen außerhalb des Kreises Gießen! n t cT) t ans gemahlen werden. Ausnahme n können von der Unterzeichneten Behörde in besonders gearteten Fällen gestattet werden.

8 2. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die über.Vor­räte der' in 8 6 der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 erwähnten Art verfügen und demgemäß auf bei der zuständiges Bürgermeisterei gestellten Antrag als Selbstversorger anerkannt sind oder werden, dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften weiter vom 1. September l. Js. ab das für ihre und die Ange­hörigen ihrer Wirtschaft Ernährung für die Zeit vom 16. Sep­tember l. Js. bis längstens 15. September 1917

gegeben ist.

8 3. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die vom 1. Sep­tember ab weiter Brotgetreide ausmb'hlen lassen wollen, haben 'bei der für sie zuständigen Bürgermeisterei Antrag ans Ausstellung eines Mahlschcins zu stellen. Sie haben hierbei genau die zur

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den zu erwartenden Ertrag aus noch nicht ansgedroschenem Brotge­treide, sowie ihren Besitz an eigenem oder gekauftem Saatgut (Roggen, Weizen oder gemischter Ist'acht), sowie ferner anzugeben, für welchen Zeitraum sie mit ihren Borräteu imstande zu sein glauben, sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft mit Brot und Mehl zu versorgen.

Der Antrag sowie die dabei gemachten Angaben sind von der Bürgermeisterei unter Benutzung des hierfür vor geschriebenen For- mp lars z n P r o t o k o l l zu lieh irren.

8 4. Die rrach 8 3 von deni Unternehmer eines landwirtschaft- nchen Betriebs gemachten Angaben hat die'Bürgermeisterei Ms

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vorzunehmen oder durch hierzu besonders beauftragte Sachver­ständige vornehmen zu lassen, oder sie hat auf Grundl eigener! Kenntnis der Verhältnisse die Richtigstellung der abgegebenen Er-' klärungen berbeizuführen. ' '

/Ob und bejahendenfalls si'rr welche Mengen Brotgetreide hier- nacl) die Erlaubnis zunr Ausmahlen zu erteilen und demgenräß ein Mahlschenr auszustellen ist, beschließt die Bürgermeisterei unter Eintragung ihrer Entschließung in das hierfür vor neschri ebene Formular.

Die A u s st e l ln n g eines Mahlscheins kann von der Bürger- mmiterer so lange verweigert werden, bis die bei ihr etwa bestehenden Bedenken über die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der von dem Antragsteller gemachten Angaben behoben sind.

§ 5. Der Mahlschei n hat zir enthalten:

1. den Narnen des landwirtschaftlichen Betriebsuitlernehmers, für den der Schein ausgestellt ist,

2. d'.ie Zahl der von dem Unternehmer im W'egje der Sewst- versorgung zu ernährenden Personen,

6. die Menge des Brotgetreides, desseir Ausmiahlen dem 2ln- tragsteller gestattet wurde, solvie den Zeitraum, für den diese Vcenge ausrerchen muß.

Der M a h l s ch e in ist auf v or ge schr i e b e n e m Fornmlar vnszufertlgen und dcnl Antragsteller auszuhändigen. Ber- änderungeu in der Zahl der von dem Unternehmer im' Wege dev Selbstveriorgnng zu ernährenden Personen, die int Laufe des Ver­sorgungsjahres eintteten, hat der Untemehmer sofort der Bürger­meisterei anzuzcigen. Diese hat diese Beränderimgen in dem Pro- tokoll (8 .3 letzter Absatz), in dem Fostmulär (8 4) sowie in dem Mahlschein mit roter Tinte zu wahren.

Wirte, die gleichseitig Selbstversorger sind, haben für ihren Gewerbebetrieb keinen Anspruch mlf Ausstellung eines Mahl- s che ins. Es werden ihnen vielutehr für ihren Gewerbebetrieb Brot­karten nach Maßgabe ^der hierüber erlassenen Vorschriften ans-- gestellt.

^ § 7 Bäcker, die gleichzeitig Selbstversorger sind, haben nur

Anspruch Ms Ausstellung! eines Mahlscheins >für diejenigen Mengen, dre sie nach- den für die Selbstversorger allgAnjein gültigen Vor>