Ausgabe 
17.8.1916
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Ureisblatt t*»« Kreis Kietzen.

Nr. 97 _ 17. August _ 1916

"H Bekanntmachung

Wer beit Absatz von Karpfen und Schleien.

Vom 6. Augnst 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats 'über Krioysmaß^ inahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mar 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes verordnet:

§ 1. Karpfen und Schleien dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichsischverwertung m. b. H. in Berlin ab­gesetzt werden.

Diese Vorschrift ftndet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Karpfen und Schleien, die mit Genehnrigung der Kriegsgesell- schaft siir Tcichfischverwertung m. b. H. in Berlin abgesetzt sind, auf Karpfen und Schleien aus inländischen Teichloirtschaften, deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitet, sowie auf Karpfen und Schleien aus inländischen Wildgewäfsern.

8 2. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

8 3. Auf den Wsatz von Karpfen und Schleien, die mit Ge­nehmigung der Kriegsgesellschaft für Tcichfischverwertung m.b. H. in Berlin erfolgt, sowie auf den Meiterabfatz solcher Karpfen und Schleien finden die auf Grund der Verordnung des Bundesrats lüber die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 347) festgesetzten Höchstpreise keine Anwendung.

84. Wer der Vorschrift des 8 1 Abs. 1 zuloi der handelt, wird wit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark oder einer dieser Strafen bestraft.

8 5. Diese Verordnung tritt mit dem 15. August 1916 in Uraft.

B e r l i n, den 6. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

Über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. Vonr 7. August 1916.

Auf Grund düs 8 19 der Bekanntmachung über die Regelung, des Verkehrs mit Web-, Wirk- .und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vorn 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:

In denr Verzeichnis der Gegenstände nach der Bekanntmachung Pom IO. Juni 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 468), auf welche die; Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs !mit Web-, Wirk rrnd Strickuraren für die bürgerliche Bevölkerung, Uri! Ausnahme der 88 7, 10, 14, 15 und 20 keine Anwendung finden, ist zu streichen:

31. Wvll und Baumlvollftoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu Länger: von 2 Metern.

B e r l i it, den 7. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffent­lichen und es sind insbesondere die betreffenden Gewerbetreibenden! belelyren.

Gießen, den 15. August 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U sin g er.

Mn den Oberbürgermeister zu Gießen imB an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie nachstehenden Verordnungen über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 5. August 1916 sind ortsüblich! bekannt zu machen.

Gießen, den 14. ylugnst 1916.

Großherzvgliches Kreisamt Gießen.

, Dr. U s i n g e r.

Verordnung

! über die Verarbeitung von Gemüse. Vom 5. August 1916.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur'Siche­rung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) wird verordnet:

8 1. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen riber die gewerbsmäßige Verarbcittmg von Gemüse zu Genrüse- Nonserven, Sauerkraut mrd Törrgemüse erlassen.

8 2. Geinüsekonserven dürfen nur mit Gcnehmiguim der Ge- Müsekonse^veu-Geselllchajt gl. b. $>. iu BrannWwg, Saucrkmrtt

darf nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut M!. b. H. in Berlin, Törrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesettschaft für Törrgemüse m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

8 3.. Verträge Wer den Erwerb von Weißkohl zur Herstellung von Sauerkraut dürfen trur mit Genehmigung der KriegsgesÄ!^ schaft für Sauerkraut, Verträge Wer den Erwerb von Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mohrrüben And Karotten zur Herstellung von törrgemüse dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesell­schaft für Törrgemüse abgeschlossen iverden.

Ter Genehinigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. In solche Verträgt kann die Kriegsgesell­schaft als Erwerber eintreten. Ter Eintritt erfolgt durch Er­klärung gegenüber .dem Veräußerer. Der Beräuß^er kann die Gesellschaft zur Abgabe einer Erklärung über den Eintritt unter Setzung einer Frist, die mindestens zehn Tage betragen muß, auf­fordern. Lehnt die Gesellschaft den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb der Frist, so gilt der Vertrag als abgehoben.

lieber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vor­stehenden Absatzes ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen eine durch die (Mellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Gemüse Verpflichteten, der Obmann durch die Reichsftelle für Gemüse und Obst ernannt werden. Das Nähere Wer das Verfahren bestintmt die Reichsftelle für Gemüse mrd Obst.

Der Reichskanzler kann die Vorschriften mt Abs. 1 bis 3 für andere Gemüsearten für entsprechend anwrmdbar erklären.

8 4. Wer Gemüsekonserven, Sauerkraut oder Törrgemüse her- stellt oder absetzt, hat der Reichsstette für Gemüse und Obst imtf der zuständigen Kriegsgesellschaft (8 2) auf Verlangen über die Be­schaffung der Rohstoffe, Wer deren Verarbeitung, über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben.

8 5. Tie Kriegsgesellschaften (8 2) können den Herstellern von Gemüsekonserven, Sauerkraut und Törrgemüse, die mit ihrer Ge­nehmigung Gemüse erwerben, sowie Personen, die ihre Erzeug­nisse mit ihrer Genehmigung absetzen. Beitrage zur Deckung der Unkosten der Gesellschaft anferlegen.

8 6. Die Kriegsgesellschaften (8 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Sie sind insbesondere an seine Anweisungen be­züglich der Regelung des Erwerbes von Gemüse und des Msatzes sonne der Preise gebunden.

8 7. Die Reichsftelle für Gentüse mrd Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordtrung zulassen.

8 8. Tie Vorschriften dieser Verordnung ftnden auf Hersteller von Geinüsekonserven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 50 Doppelzentner an Faßbvhncn und an sonstigen Gemüsekonserven nicht mehr als 5000 handelsübliche Nor maldosen von 900 Kubik­zentimeter Inhalt beträgt, auf Hersteller von Sauerkraut, deren Er­zeugung im Jahre nicht mehr als 10 Doppelzentner beträgt, und auf Hersteller von Törrgemüse, die Dörrgemüse nur für freu eigenen Haushalt Herstellen, keine Anwendung.

8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder rmt eurer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer den Lus Grund des 8 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Gentüse und Obst zuwiderhandelt:

2. wer entgegen dev Vorschrift des § 2 Gemüsekonserven, Sauer­kraut oder Dörrgemiise ohne Genehnrigung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt:

3. wer entgegen der Vorschrift des 8 3 Gemüse erwirbt;

4. wer eine nach 8 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unvollstäWige oder unrichtige Angaben macht.

8 10. Im Sinne dieser Verordnung gelten

1. als Gemüsekonserven: Gemüsekonserven in luftdicht ver­schlossenen Behältnissen, sowie Faßbohnen:

2. als Törrgemüse: künstlich getrocknetes Gemüse.

Halbfabrikate stehen den Erzeugnissen gleich.

Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Gemüsekonserve, Sanergraut oder Törrgemüse anzusehen ist, entscheidet die Reichs­ftelle .für Gemüse und Obst endgültig Sie ist ferner befugt, die Begrifssbestimnrungen im Abs. 1 zu ergänzen.

8 11. Tie Vorschrift im 8 2 dieser Verordnung tritt mit denr 15. Mgrrst 1916 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dent Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnung Wer vor­läufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst voüt 25. Juli 1916 (ReickB-Gesetzbl. S. 744) wird bezüglich des Gemüses aufgehoben.

Berlin, den 5. August 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H elfferi ch.